Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400126/3/Gf/Hm

Linz, 01.09.1992

VwSen-400126/3/Gf/Hm Linz, am 1. September 1992 DVR.0069264

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des M, vertreten durch RA Dr. H, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Oberpullendorf beschlos- sen:

Die Beschwerde wird gemäß § 5a Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes i.V.m. § 67c Abs. 1 und § 67d Abs. 1 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, hat am 11. Juli 1992 um 02.00 Uhr von Ungarn aus kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses und Sichtvermerkes zu sein im Gemeindegebiet von Deutschkreutz das österreichische Staatsgebiet betreten. Eine halbe Stunde später wurde er von Grenzkontrollorganen aufgegrif- fen und der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vorgeführt.

1.2. Mit dem nach niederschriftlicher Einvernahme durch unmittelbare persönliche Aushändigung zugestellten Bescheid des Bezirkshauptmannes von Oberpullendorf vom 12. Juli 1992, Zl. XI/A-O-44/1-1992, wurde über diesen zur Vorbereitung der Erlas- sung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeige- setzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus sofort vollzogen.

1.3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme äußerte der Beschwerdeführer auch die Absicht, einen Asylantrag stellen zu wollen; in diesem Zusammenhang wurde ihm eröffnet, daß die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf mit der zuständigen Außenstelle des Bundesasylamtes einen Termin vereinbaren werde, zu dem der Beschwerdeführer dann seinen Asylantrag stellen könne.

1.4. Die Einvernahme über dieses Asylbegehren erfolgte am 16. Juli 1992 um 15.25 Uhr beim Bundesasylamt - Außenstelle E Mit Bescheid des Bundesasylamtes - Außenstelle E vom 16. Juli 1992, Zl. 9213556, wurde der Antrag des Beschwerde- führers auf Gewährung von Asyl abgewiesen.

1.5. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Oberpullendorf vom 27. Juli 1992, Zl. XI/A-O-44/4-1992, wurde über den Beschwerde- führer ein bis zum 27. Juli 1997 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

1.6. Gegen die mit dem oben unter 1.2. angeführten Bescheid verhängte Schubhaft wendet sich die vorliegende, am 27. August 1992 zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Gemäß § 5a Abs. 1 FrPG kann derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat erheben. Eine derartige Beschwerde ist gemäß § 5a Abs. 6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Verhängung der Schubhaft Kenntnis erlangt hat, beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen.

2.2. Der Beschwerdeführer hat zweifelsfrei durch die persönliche Aushändigung des oben unter 1.2. angeführten Schubhaftbescheides am 12. Juli 1992 Kenntnis von der Verhängung der Schubhaft über ihn erlangt; mit diesem Tag hat daher auch die sechswöchige Beschwerdefrist zu laufen begonnen. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG endete diese Frist am 24. August 1992; spätestens an diesem Tag hätte daher die vorliegende Beschwerde zur Post gegeben werden müssen. Anderers würde nur gelten, wenn sich die vorliegende Beschwerde nicht - so aber das insoweit unzweideutige Beschwerdevorbringen - (ausschließlich) gegen die Verhängung der Schubhaft dem Grunde nach, sondern (auch) gegen die Art und Weise der oder die weitere Anhaltung in Schubhaft unter geänderten tatsächli- chen Voraussetzungen richten würde.

2.3. Da letzteres dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht entnommen werden kann und die vorliegende Beschwerde tatsächlich - wie aus dem Datum des Poststempels hervorgeht - erst am 27. August 1992 zur Post gegeben wurde, ist diese sohin als verspä- tet zu qualifizieren.

3. Aus diesem Grunde war die vorliegenden Beschwerde daher gemäß § 5a Abs. 6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 1 und 3 AVG ohne weiteres Verfahren (vgl. § 67d Abs. 1 AVG) als verspätet zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs. 4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

(Dr. Grof) 6

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