Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400128/4/Gf/Hm

Linz, 03.09.1992

VwSen-400128/4/Gf/Hm Linz, am 3. September 1992 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des M wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Ried i.I. beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 5a Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes i.V.m. § 67c Abs. 1 und § 67d Abs. 1 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, wurde am 30. Juni 1992 um 01.28 Uhr von Organen der deutschen Grenzpolizei festgenommen, weil er versuchte, unter Verwendung eines gefälschten niederländischen Reisepasses von Österreich kommend in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden übergeben, über diesen wegen des Verdachtes der Übertretung des § 223 Abs. 2 StGB und des § 224 StGB die Untersuchungshaft verhängt und dieser in das kreisgerichtliche Gefangenenhaus überstellt.

1.2. Mit Urteil des Kreisgerichtes vom 9. Juli 1992, Zlen. 7-EVr-568/92 und 7-EHv-114/92, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 223 Abs. 2 StGB und § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (bedingt auf drei Jahre Probezeit) verurteilt.

1.3. Mit dem durch unmittelbare persönliche Aushändigung zugestellten Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 9. Juli 1992, Zl. Sich-07-5133-1992/Stö, wurde über den Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das kreisgerichtliche Gefangenenhaus sofort vollzogen.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes - Außenstelle Oberösterreich vom 27. Juli 1992, Zl. 9213509-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl abgewiesen.

1.5. Gegen die mit dem oben unter 1.3. angeführten Bescheid verhängte Schubhaft wendet sich die vorliegende, am 31. August 1992 zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Gemäß § 5a Abs. 1 FrPG kann derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat erheben. Eine derartige Beschwerde ist gemäß § 5a Abs. 6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Verhängung der Schubhaft Kenntnis erlangt hat, beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen.

2.2. Der Beschwerdeführer hat zweifelsfrei durch die persönliche Aushändigung des oben unter 1.2. angeführten Schubhaftbescheides am 9. Juli 1992 Kenntnis von der Verhängung der Schubhaft über ihn erlangt; mit diesem Tag hat daher auch die sechswöchige Beschwerdefrist zu laufen begonnen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endete diese Frist am 20. August 1992; spätestens an diesem Tag hätte daher die vorliegende Beschwerde zur Post gegeben werden müssen. Anderers würde nur gelten, wenn sich die vorliegende Beschwerde nicht - so aber das insoweit unzweideutige Beschwerdevorbringen (ausschließlich) gegen die Verhängung der Schubhaft dem Grunde nach, sondern (auch) gegen die Art und Weise der oder die weitere Anhaltung in Schubhaft unter geänderten tatsächlichen Voraussetzungen richten würde.

2.3. Da letzteres dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht entnommen werden kann und die vorliegende Beschwerde tatsächlich - wie aus dem Datum des Poststempels hervorgeht - erst am 31. August 1992 zur Post gegeben wurde, ist diese sohin als verspä- tet zu qualifizieren.

3. Aus diesem Grunde war die vorliegenden Beschwerde daher gemäß § 5a Abs. 6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 1 und 3 AVG ohne weiteres Verfahren (vgl. § 67d Abs. 1 AVG) als verspätet zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs. 4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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