Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400129/4/Kl/Fb

Linz, 07.09.1992

VwSen - 400129/4/Kl/Fb Linz, am 7. September 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des B, pakistanischer Staatsangehöriger, derzeit kreisgerichtliches Gefangenenhaus , wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding bzw. Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs.1 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes (FrPG), BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991, i.V.m. § 67c Abs.3 AVG.

II. Der Antrag auf Feststellung eines Rückschiebungsverbotes wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 67a Abs.1 und 67c AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 31. August 1992, zur Post gegeben am 31. August 1992 und beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 1. September 1992, wurde Beschwerde gemäß § 5a FrPG erhoben und der Antrag gestellt, sowohl die Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft als auch ein Rückschiebungsverbot gemäß § 13a FrPG festzustellen. Als Begründung wurde angeführt, daß dem Beschwerdeführer auf Grund seines Asylantrages vom 22.7.1992 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs.1 Asylgesetz zukäme und im übrigen das Fremdenpolizeirecht nicht anwendbar sei. Auch sei die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig, da ein gelinderes Mittel, z.B. Ladung, ausreichen würde. Ein Aufenthalt an einem verborgenen Platz sei nicht zu befürchten. Im Übrigen wurden Gründe nach § 13a FrPG für ein Rückschiebungsverbot geltend gemacht. Schließlich führte der Beschwerdeführer aus, daß er bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe und zuletzt im Lager in N wohnhaft und ein Asylverfahren im Gange war. Er wollte lediglich seinen in Österreich auf Durchreise befindlichen Bruder treffen und kam daher nach Österreich.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat die bezughabenden Verwaltungsakte vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen. Es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage i.V.m. der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher folgender der Entscheidung zu Grunde gelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und verließ bereits am 9. Februar 1992 auf dem Luftweg seine Heimat in Richtung Moskau, von wo aus er per Bahn nach Kiew weiterreiste und sodann bis Juni dort Aufenthalt nahm. Von dort gelangte der Beschwerdeführer mittels eines ukrainischen Schleppers über Prag nach Österreich, wobei der Beschwerdeführer am 17. Juli 1992 vermutlich beim Grenzübergang W unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich einreiste. In bei S wurde der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aufgegriffen und am 18. Juli 1992 um 2.50 Uhr festgenommen.

4.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. Juli 1992, Sich-40/4990, wurde über den Beschwerdeführer in Anwendung des § 57 Abs.1 AVG zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einer Ausweisung - zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Dem Bescheid lag der unter Punkt 4.1. festgestellte Sachverhalt zu Grunde und es wurde die Verhängung der Schubhaft mit dem unmittelbar zu befürchtenden strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers durch einen neuerlichen Versuch einer illegalen Grenzüberschreitung, sowie mit der zu befürchtenden Entziehung aus dem behördlichen Zugriff begründet.

Dieser Bescheid wurde noch am selben Tag um 10.00 Uhr vom Beschwerdeführer übernommen und es wurde der Beschwerdeführer über die Gründe der Festnahme informiert und am 18. Juli 1992 um 12.45 Uhr in das kreisgerichtliche Gefangenenhaus eingeliefert.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis wurde von der Inschubhaftnahme verständigt und um Durchführung der weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen ersucht.

4.3. Beim Beschwerdeführer wurden als Barmittel 740 S und 15 US $ vorgefunden; weiters war der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen pakistanischen Reisepasses vom 21.10.1991, gültig bis 20.10.1996.

Eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgte am 21. Juli 1992 durch die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis, wobei der oben festgestellte Sachverhalt ermittelt wurde. Gleichzeitig äußerte der Beschwerdeführer die Absicht, in Österreich einen Asylantrag zu stellen.

4.4. Ein entsprechender Asylantrag vom 22. Juli 1992 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Oberösterreich, vom 27. Juli 1992 gemäß § 3 i.V.m. § 17 Abs.1 und 3 Z.3 Asylgesetz 1991 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im wesentlichen angeführt, daß der Beschwerdeführer über die CSFR in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und somit in diesem Staat einen Antrag auf Asyl hätte stellen können, zumal er auch dort vor Verfolgung sicher gewesen wäre. Es konnte daher gemäß § 2 Abs.2 Z.3 Asylgestz 1991 kein Asyl in Österreich gewährt werden.

4.5. Ermittlungen der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis haben weiters ergeben, daß die politischen und sozialen Verhältnisse in Pakistan einer Abschiebung des Beschwerdeführers nicht im Wege stehen.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat hierüber erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den im zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Der Sicherung einer beabsichtigten Ausweisung im Sinn des Art.2 Abs.1 Z.7 PersFrG dient die im § 5 FrPG geregelte Schubhaft dann, wenn sie zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird. Die Schubhaft setzt die Erlassung eines entsprechenden Schubhaftbescheides zwingend voraus, welcher gemäß § 11 Abs.2 und 3 FrPG mit Berufung an die Sicherheitsdirektion angefochten werden kann. Festnahme und Anhaltung aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides stellen sich nach herrschender Auffassung als bloße Vollstreckungsmaßnahmen dar (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

Ein solcher Schubhaftbescheid wurde nachweislich am 18. Juli 1992 erlassen, am selben Tage dem Beschwerdeführer zugestellt und durch Anhaltung im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus vollzogen.

5.1.1. Spätestens ab dem Zustellzeitpunkt bzw. dem Zeitpunkt des Vollzuges durch Inhaftnahme erlangte der Beschwerdeführer von der Maßnahme Kenntnis, wodurch die gesetzliche Frist gemäß § 67c Abs.1 AVG zu laufen begann. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete nach den Bestimmungen des AVG am 31. August 1992, an welchem Tage die Beschwerde auch zur Post gegeben wurde. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig. Auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen liegen vor. Die Beschwerde ist sohin zulässig.

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

5.3. Es hat daher gemäß § 5a Abs.1 FrPG, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft nach jeder Richtung hin selbständig zu überprüfen, um jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen.

Ist der unabhängige Verwaltungssenat nach dem obzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis zwar zur Überprüfung eines der Inhaftnahme zugrundeliegenden Schubhaftbescheides nicht zuständig, so hat er aber die Gesetzmäßigkeit der Haftfortdauer zu prüfen.

Die behauptete Rechtswidrigkeit ist aber nicht zutreffend.

5.3.1 Es stützt sich die Inhaftierung auf einen wirksamen und sofort vollstreckbaren Schubhaftbescheid. Bereits aus dem dem Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt sich zutreffend, daß der Beschwerdeführer zwar mit einem gültigen Reisepaß, aber ohne einen erforderlichen Sichtvermerk und unter Umgehung der Grenzkontrolle nämlich im Kofferraum des PKW des Schleppers - nach Österreich eingereist ist und das Österreichische Bundesgebiet auch auf illegalem Wege wieder verlassen wollte. Diesen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer sowohl bei seiner niederschriftlichen Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers am 21. Juli 1992 bekannt und lag auch dem Bescheid betreffend den Asylantrag des Beschwerdeführers aufgrund des diesbezüglichen Verfahrens zugrunde. Es kommt daher dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zu. Weiters sind die bei ihm vorgefundenen Barmittel nicht ausreichend, um einen Aufenthalt bzw. Unterhalt in Österreich zu decken. Ein strafbares Verhalten zur Beschaffung des Lebensunterhaltes ist daher zu befürchten. Auch ist aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, das österreichische Bundesgebiet schnell zu verlassen, zu schließen, daß er keinen ordentlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz nehmen wollte und sich daher auch nicht polizeilich melden bzw. sich nicht einem behördlichen Zugriff unterziehen wollte. Schließlich ist aus Beschwerdeangaben, daß der Beschwerdeführer bereits in Deutschland ein Asylverfahren anhängig habe, ersichtlich, daß der Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich nicht anstrebt, sondern allenfalls in Deutschland. Es ist dies jedoch auch ein Nachweis, daß der Beschwerdeführer nicht verfolgt wird und daher ein Überschreiten der österreichischen Grenze nach dieser Version ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung ist, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal eine Notwendigkeit für diesen Verstoß in seiner Beschwerde vorzubringen vermag.

Es zeigt daher das Verhalten des Beschwerdeführers, sei es die Einreise mittels Schleppers, sei es die Einreise nach Österreich nach Verlassen eines Asylantenlagers in Deutschland, daß er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen und sich rechtmäßig zu verhalten. Vielmehr ist aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellungen zu befürchten, daß er versuchen wird, illegal die österreichische Grenze wieder zu überschreiten bzw. sich einem Zugriff der österreichischen Fremdenpolizeibehörden zu entziehen, zumal nunmehr seine Abschiebung droht. Es war daher aus diesen Gründen die Inhaftnahme des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich und gerechtfertigt.

5.3.2. Das Beschwerdevorbringen, daß die Schubhaft unverhältnismäßig sei und der Zweck auch durch ein gelinderes Mittel zu erreichen gewesen wäre, ist nicht zutreffend, weil der Beschwerdeführer weder familiäre Beziehungen in Österreich aufweisen kann, noch einen Wohnsitz in Österreich oder die erforderlichen Mittel für einen Unterhalt nachweisen kann. Es ist daher vielmehr von einem Untertauchen des Beschwerdeführers auszugehen, sodaß die Inhaftnahme des Beschwerdeführers als einzig geeignetes Mittel für ein weiteres Verfahren anzusehen ist.

5.3.3. Der Einwand einer Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß dem Asylgesetz ist unzutreffend, weil dem Beschwerdeführer einerseits bis zu seinem Asylantrag aufgrund der illegalen Einreise keine Aufenthaltsberechtigung zukam, und andererseits auch nach Antragstellung die Wohltat einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 des Asylgesetzes 1991 nicht zukommt. Gemäß § 7 Abs.1 Asylgesetz 1991 kommt nämlich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nur einem Asylwerber zugute, der gemäß § 6 eingereist ist, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Asylantrag gestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht direkt aus dem Staat gekommen, indem er behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen, weshalb § 6 bzw. § 7 Asylgesetz nicht anwendbar ist.

Es ist daher auch entgegen den Beschwerdebehauptungen gemäß § 9 Abs.1 Asylgesetz das Fremdenpolizeigesetz voll anwendbar.

Vielmehr hat das weitere Beschwerdevorbringen (insbesondere Seite 3 der Beschwerde) zutage treten lassen, daß der Beschwerdeführer bereits in Deutschland vor Verfolgung sicher war. Auch seine zuvor getroffenen Angaben lassen aber erkennen, daß der Beschwerdeführer in der CSFR Schutz vor Verfolgung hätte finden können.

5.3.4. Gerade letztere Erwägungen aber führten auch dazu, daß eine Verfolgung vom Bundesasylamt nicht angenommen wurde und daher der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne weiteres Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.

5.3.5. Was jedoch das geltend gemachte Abschiebungsverbot gemäß § 13a FrPG anlangt, so sind die diesbezüglich geltend gemachten Gründe zunächst durch die Fremdenpolizeibehörde einer Überprüfung zu unterziehen. Diese hat aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes entsprechende Gründe nicht festgestellt. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß schon im Verfahren betreffend den Asylantrag der § 13a des FrPG zu berücksichtigen ist (§ 9 Abs.1 letzter Satz Asylgesetz 1991). Es hat aber auch das Bundesasylamt offenkundig keine Gründe für ein Rückschiebungsverbot festgestellt.

Der vom Beschwerdeführer beantragten Überprüfung der Gründe nach § 13a FrPG durch den O.ö. Verwaltungssenat kann nicht nachgekommen werden. Eine Beschwerde gemäß § 5a FrPG richtet sich nämlich nur gegen die Schubhaft und nicht gegen die Abschiebung an sich, sodaß auch die Voraussetzungen für die Abschiebung bzw. der Zwangsakt der Abschiebung an sich nicht beim Verwaltungssenat im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde gemäß § 5a FrPG angefochten werden kann. Es war daher der entsprechende Beschwerdeantrag zurückzuweisen, insbesondere zumal weder in den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen noch im Fremdenpolizeigesetz eine diesbezügliche Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates festgelegt wurde.

5.4. Da die Gründe für die Inschubhaftnahme auch während der Anhaltung aufrecht blieben und seitens der belangten Behörde die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt bzw. das diesbezügliche Verfahren eingeleitet ist, ist auch die weitere Anhaltung als einziges geeignetes Mittel zur Sicherung des Verfahrens anzusehen und daher gerechtfertigt.

Weitere Gründe einer Rechtswidrigkeit wurden in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht, noch sind solche aus der Aktenlage zu erkennen. Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft blieben auch nach Vollstreckung der Schubhaft bzw. während der weiteren Anhaltung aufrecht, eine Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ist objektiv nicht eingetreten. Es wurde daher durch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 18.7.1992 das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Auch weitere Rechtsverletzungen waren nicht festzustellen. Es war daher die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

5.5. Gemäß § 5a Abs.6 letzter Satz FrPG i.V.m. § 67c Abs.3 AVG ist die Schubhaft formlos aufzuheben, wenn der unabhängige Verwaltungssenat ihre Rechtswidrigkeit festgestellt hat. Eine Anordnungsbefugnis an die belangte Behörde kommt daher dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu.

6. Kostenersatz wurde weder von dem Beschwerdeführer, noch von der belangten Behörde geltend gemacht. Es war daher keine Kostenentscheidung zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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