Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400131/5/Kl/Fb

Linz, 21.09.1992

VwSen - 400131/5/Kl/Fb Linz, am 21. September 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des F , türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H, wegen Anhaltung in Schubhaft ab 11.9.1992 durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs.1 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes (FrPG), BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991, i.V.m. § 67c Abs.3 AVG.

II. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.024 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung, bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 14. September 1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 15. September 1992, wurde Beschwerde gemäß § 5a FrPG erhoben und beantragt, die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft durch Organe der belangten Behörde ab 11. September 1992 festzustellen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens z.Hd. des Beschwerdeführervertreters zuzusprechen. Die Schubhaftbeschwerde wurde damit begründet, daß die Voraussetzungen für die Inschubhaftnahme nach § 5 FrPG nicht erfüllt seien, da keine Fluchtgefahr bestehe. Insbesondere sei der Beschwerdeführer bestrebt, in Österreich ein Asyl zu erlangen. Auch sei das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen, da fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde, wobei mit der Zuerkennung zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer sei daher zum weiteren vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt. Es sollte daher bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes von fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen abgesehen werden und sei daher die verhängte Schubhaft rechtswidrig.

2. Die vom Beschwerdeführer als belangte Behörde genannte Bundespolizeidirektion Salzburg hat im Wege der Telekopie am 16. September 1992 bekannt gegeben, daß der Schubhaftbescheid am 11. September 1992 durch die Bundespolizeidirektion Linz erlassen wurde, sodaß eine Aktenvorlage durch diese erfolgen werde. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Stellungnahme am 17. September 1992 dahingehend abgegeben, daß der Beschwerdeführer am 11.9.1992 im Stadtgebiet von im Zuge einer Personenkontrolle der Aufforderung zur Ausweisleistung nicht Folge leistete und einen anderen Namen angab, und daß ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion Salzburg festgestellt wurde, sodaß er festgenommen, der Bundespolizeidirektion Linz vorgeführt und von dieser mit Bescheid in Schubhaft genommen wurde. Da eine persönliche Bescheidzustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter nicht möglich war, wurde der Schubhaftbescheid der Kanzlei gefaxt. Eine vom VwGH zuerkannte aufschiebende Wirkung im Asylverfahren ändert nichts an der Tatsache, daß der Beschwerdeführer als mittellos und unterstandslos zu betrachten ist. Im Fall der Abweisung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei die Abschiebung in das Heimatland beabsichtigt und es sei daher die weitere Anhaltung in Schubhaft geboten. Die belangte Behörde beantragte die Zuerkennung des Kostenersatzes.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen. Es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen, entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher im wesentlichen folgender, der Entscheidung zugrundegelegter, erwiesener Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste im Februar 1992 ohne die erforderlichen Reisedokumente nach Österreich ein. In der Folge wurde er erstmals durch die Bundespolizeidirektion Salzburg festgenommen und einer fremdenpolizeilichen Behandlung unterzogen. Auch wurde er vorübergehend in Schubhaft genommen.

4.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 19. Februar 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 19. Februar 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet erlassen. Mit dem diesbezüglichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1992 wurde dieses Aufenthaltsverbot jedenfalls rechtskräftig und vollstreckbar.

4.3. Einem Asylantrag des Beschwerdeführers wurde seitens der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg nicht stattgegeben, und es wurde diese Entscheidung durch Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juli 1992 bestätigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist derzeit noch anhängig, es wurde aber mit Beschluß vom 4. September 1992 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

4.4. Seit 24. Juni 1992 ist der Beschwerdeführer im Besitz eines vom türkischen Generalkonsulat in Salzburg ausgestellten türkischen Reisepasses mit Gültigkeit bis zum 28. Juli 1997, und einer ebenfalls vom türkischen Generalkonsulat in Salzburg ausgestellten Geburtsurkunde.

Unter Vorlage dieses Reisepasses hat der Beschwerdeführer am 29. Juli 1992 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg um die Erteilung eines Wiedereinreisesichtvermerkes angesucht, welcher Antrag mit Bescheid vom 4. August 1992 nach § 25 Abs.3 lit.c Paßgesetz abgewiesen wurde, zumal ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vorlag.

4.5. Im Zuge einer Personenkontrolle in Linz am 11. September 1992 durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen und leistete einer Aufforderung zur Ausweisleistung nicht Folge. Im Zuge der Kontrolle versuchte der Beschwerdeführer zu fliehen. Er wurde daher wegen ungeklärter Identität und Befürchtung eines weiteren Fluchtversuches gemäß § 14e FrPG am 11.9.1992 um 14.40 Uhr festgenommen und schließlich der belangten Behörde vorgeführt.

Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. September 1992 wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Zur Begründung wurde angeführt, daß gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht und der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt und zudem mittellos ist. Es ist daher die öffentliche Ruhe, Ordung und Sicherheit gefährdet und aufgrund der Festnahmeumstände Gefahr im Verzug gegeben. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am selben Tage persönlich um 16.30 Uhr übernommen. Da eine persönliche Zustellung des Schubhaftbescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter nicht möglich war, wurde diesem der Schubhaftbescheid nachweislich, im Wege der Telekopie, am selben Tag um 17.37 Uhr übermittelt.

Eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte am 14. September 1992 unter Beiziehung eines Dolmetschers. Neben dem behördlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, daß er zwar einen gültigen Reisepaß besitze, aber sich bei der Anhaltung nicht ausweisen konnte und einen Fluchtversuch unternommen hat. Weiters wurde ihm mitgeteilt, daß mit der Abschiebung selbst bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Asylverfahren zugewartet werde. Einer Entlassung aus der Schubhaft wurde aber nicht stattgegeben. Auch äußerte der Beschwerdeführer, daß er nach seiner Abschiebung auf alle Fälle wieder nach Österreich zurückkehren werde.

4.6. Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des Grenzkontroll- und Fremdenpolizeigesetzes sind bislang noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat hierüber erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den im zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Der Sicherung einer beabsichtigten Ausweisung im Sinn des Art.2 Abs.1 Z.7 PersFrG dient die im § 5 FrPG geregelte Schubhaft dann, wenn sie zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird. Die Schubhaft setzt die Erlassung eines entsprechenden Schubhaftbescheides zwingend voraus. (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

Ein solcher Schubhaftbescheid wurde nachweislich am 11. September 1992 erlassen und noch am selben Tag sowohl dem Beschwerdeführervertreter als auch dem Beschwerdeführer zugestellt und durch die weitere Anhaltung im bundespolizeilichen Gefangenenhaus in Vollzug gesetzt.

5.2. Nach Art.6 des PersFrG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Es hat daher gemäß § 5a Abs.1 FrPG, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft nach jeder Richtung hin selbständig zu überprüfen, um jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen.

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

Ist der unabhängige Verwaltungssenat nach dem obzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis zwar zur Überprüfung eines der Inhaftnahme zugrundeliegenden Schubhaftbescheides nicht zuständig, so hat er aber die Gesetzmäßigkeit der Haftfortdauer zu prüfen.

Die behauptete Rechtswidrigkeit ist aber nicht zutreffend.

5.3.1. Wie im Sachverhalt erwiesen festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer völlig mittellos und verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich. Trotz eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes, hat er das Bundesgebiet von Österreich nicht verlassen, sondern hält sich weiterhin hier illegal auf. Ein Asylverfahren wurde bereits durch Bescheid des Bundesministers für Inneres negativ entschieden.

Im Grunde dieser Tatsachen und aufgrund des Umstandes, daß die Identität des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Aufgreifung nicht geklärt war, sowie auch aufgrund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer versucht hat, sich der Kontrolle der Organe der öffentlichen Sicherheit zu entziehen, war die Inschubhaftnahme gerechtfertigt. Es mußte aufgrund dieser konkreten Tatsachen befürchtet werden, daß sich der Beschwerdeführer - wie schon vor seiner Festnahme - einem behördlichen Zugriff entziehen werde bzw. wieder einen Fluchtversuch unternehmen werde. Jedenfalls ist auch anhand seiner weiteren niederschriftlichen Einvernahme zu erkennen, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, das österreichische Bundesgebiet entsprechend dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot zu verlassen. Vielmehr beabsichtigt er, nach seiner Abschiebung wieder in das Bundesgebiet Österreich zu gelangen. Da weder die Einsichtigkeit des Beschwerdeführers gegeben noch die Durchsetzung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen gewährleistet ist, war daher die Inschubhaftnahme und auch die weitere Anhaltung in Schubhaft dringend erforderlich. Der Zugriff auf die Person des Beschwerdeführers kann auch nicht mit anderen (milderen) geeigneten Mitteln erreicht werden, sodaß die Anhaltung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig und gerechtfertigt anzusehen ist.

5.3.2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Asylgesetzes 1991 kommt ihm nicht zugute, weil das Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, bzw. der Asylwerber nicht direkt eingereist ist (§ 7 Abs.1 und Abs.3 Asylgesetz 1991), es hat aber der Verwaltungsgerichtshof im Asylverfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodaß die Vollstreckbarkeit des Aufenthaltsverbotes, also die Abschiebung selbst, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt ist. Dies bedeutet aber nicht, daß dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im obigen Sinne zukommt. Abgesehen von der Abschiebung können daher auch weiterhin fremdenpolizeiliche Maßnahmen durchgeführt werden (§ 9 Asylgesetz).

5.3.3. Wenn vom Beschwerdeführer die "Fluchtgefahr" bestritten wird, so wird auf die entgegenstehenden Sachverhaltsfeststellungen und die Ausführungen unter Punkt 5.3.1. hingewiesen. Danach ist sehrwohl zu befürchten, daß sich der Beschwerdeführer ehestmöglich einem Zugriff der Behörden entziehen werde, zumal er selbst angibt, Österreich nicht verlassen zu wollen bzw. nach einer Abschiebung sofort wieder zurückkehren zu wollen. Diese Absicht aber widerspricht dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot und sohin der österreichischen Rechtsordnung, welche der Beschwerdeführer nicht einzuhalten gewillt ist.

5.4. Es ist daher die Anhaltung des Beschwerdeführers zur Sicherung seiner Abschiebung bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung gerechtfertigt und geboten und als einzig mögliches Mittel anzusehen, weshalb der Beschwerdeführer in seinem geltend gemachten Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde.

Weitere Gründe einer Rechtswidrigkeit wurden weder in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, noch sind solche aus der Aktenlage zu erkennen. Eine Änderung im Sachverhalt zugunsten des Beschwerdeführers ist objektiv nicht eingetreten.

6. Gemäß § 79a AVG steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, war der Kostenantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Da die belangte Behörde ebenfalls Kostenersatz begehrt hat, sind gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 91/90/0162/7, die Bestimmungen der §§ 47ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof analog heranzuziehen, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw. Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die angeführten Pauschalsätze um ein Drittel zu kürzen sind. Es ergibt sich daher ein Vorlageaufwand von 337 S und ein Schriftsatzaufwand von 1.687 S (jeweils gerundet), also insgesamt ein Betrag von 2.024 S. Das Mehrbegehren war entsprechend abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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