Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400137/4/Gf/Hm

Linz, 02.10.1992

VwSen-400137/4/Gf/Hm Linz, am 2. Oktober 1992 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des F, vertreten durch RA Dr. H, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz beschlossen: + I. Die Beschwerde wird gemäß § 67d Abs. 1 AVG i.V.m. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers und der belangten Behörde werden gemäß § 67d Abs. 1 AVG i.V.m. § 79a AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit dem dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. September 1992, Zl. Fr-80514, wurde über ihn die Schubhaft verhängt und diese durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus sofort vollzogen. Gegen die auf diesem Bescheid basierende Anhaltung in Schubhaft hat der Beschwerdeführer am 14. September 1992 eine auf § 5a des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), gestützte Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben.

1.2. Mit Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 21. September 1992, Zl. VwSen-400131, wurde diese Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.3. Mit Antrag vom 19. Februar 1992 begehrte der Beschwerdeführer die Gewährung politischen Asyls. Mit Bescheid vom 27. Februar 1992, Zl. FrA-9954/1/92, hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg diesen Antrag abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juli 1992, Zl. 4332389/2-III/13/92, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1992, Zl. AW92/01/0134, wurde dem mit dieser Beschwerde gleichzeitig gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "im Umfang der Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 stattgegeben".

1.4. Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden, am 29. September 1992 zur Post gegebenen Schriftsatz neuerlich Beschwerde gegen die auf dem oben unter 1.1. angeführten Bescheid basierende Anhaltung in Schubhaft an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben.

2.1. Die Abweisung der ersten Schubhaftbeschwerde vom 14. September 1992 wurde im oben unter 1.2. angeführten Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates im wesentlichen damit begründet, daß das Ermittlungsverfahren ergeben habe, daß der Beschwerdeführer völlig mittellos sei, über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfüge und sich einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot zuwider und somit illegal - in Österreich aufhalte. Zudem sei im Zeitpunkt seiner Aufgreifung die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt gewesen und habe er sich in diesem Zusammenhang auch der sicherheitsbehördlichen Kontrolle zu entziehen versucht. Seine Einvernahme habe schließlich erwiesen, daß er auch weiterhin nicht gewillt sei, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen bzw. daß er nach einer allfälligen Abschiebung alles versuchen werde, wieder in das Bundesgebiet zu gelangen. Da der Beschwerdeführer sohin weder Einsichtigkeit gezeigt habe noch die Durchsetzung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen gewährleistet sei, sondern aufgrund dieser Tatsachen im Gegenteil befürchtet werden müsse, daß er sich mit allen Mitteln einem behördlichen Zugriff zu entziehen versuchen werde, und weil auch keine milderen Maßnahmen zur Erreichung dieses Sicherungszweckes geeignet erschienen, erweise sich die Anhaltung in Schubhaft sohin als rechtmäßig. Wenn hingegen der Verwaltungsgerichtshof der im Asylverfahren erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, so bedeute dies nicht, daß dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Asylgesetzes zukomme, sodaß - von der Abschiebung abgesehen auch weiterhin fremdenpolizeiliche Maßnahmen durchgeführt werden könnten.

2.2. In der nunmehrigen - zweiten - Schubhaftbeschwerde vom 29. September 1992 bringt der Beschwerdeführer vor, daß hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes insofern eine Änderung eingetreten sei, als der Ver waltungsgerichtshof seiner im Asylverfahren erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 4. September 1992, Zl. AW92/01/0134, die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Aufgrund dieses geänderten Sachverhaltes sei die Einbringung einer neuerlichen Beschwerde sohin zulässig. Da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zur Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verlängere und nach der bisherigen Erfahrung mit einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Schubhaft von drei Monaten nicht zu rechnen sei, sei daher auch abzusehen, daß es den Behörden rechtlich nicht möglich sein könne, den Beschwerdeführer in diesem Zeitraum aus Österreich abzuschieben. Da die verhängte Schubhaft sohin von vornherein kein geeignetes Mittel zur Zweckerreichung darstelle, erweise sie sich somit als rechtswidrig.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und für diese Aktenvorlage Kostenersatz beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. Fr-80514 und der Bundespolizeidirektion Salzburg zu Zl. Fr-120016/92 sowie in den ho. Akt zu Zl. VwSen-400131; im übrigen konnte gemäß § 5a Abs. 6 Z. 1 FrPG i.V.m. § 67d Abs. 1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündli chen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG, den der O.ö. Verwaltungssenat nach Art. II Abs. 2 lit. A Z. 2 EGVG auch in Verfahren über Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft anzuwenden hat, sind Anbringen, die die Abänderung eines der Berufung nicht unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

+4.2. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, daß "entschiedene Sache" i.S. dieser Bestimmung im gegenständlichen Fall (nur) deshalb nicht vorliege, weil insoweit eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eingetreten sei, als der Verwaltungsgerichtshof seiner Beschwerde im Asylverfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, so übersieht er, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich diesen Umstand in seinem Erkenntnis vom 21. September 1992, Zl. VwSen400131, über dessen erste Schubhaftbeschwerde vom 14. September 1992 bereits berücksichtigt hat, wenn es dort auf Seite 8 ausdrücklich heißt: "Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Asylgesetzes 1991 kommt ihm nicht zugute, weil das Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, bzw. der Asylwerber nicht direkt eingereist ist (§ 7 Abs. 1 und Abs. 3 Asylgesetz 1991), es hat aber der Verwaltungsgerichtshof im Asylverfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodaß die Voll streckbarkeit des Aufenthaltsverbotes, also die Abschiebung selbst, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt ist. Dies bedeutet aber nicht, daß dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im obigen Sinne zukommt. Abgesehen von der Abschiebung können daher auch weiterhin fremdenpolizeiliche Maßnahmen durchgeführt werden (§ 9 Asylgesetz)." Angesichts dieser Tatsache läuft somit die vorliegende, (nur) auf den Aspekt des Bestehens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gegründete Beschwerde im Ergebnis lediglich auf ein an den O.ö. Verwaltungssenat gerichtetes Begehren, die inhaltliche Rechtmäßigkeit seiner bereits mit dem eben angeführten Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten - gegenteiligen - Rechtsansicht zu überprüfen, hinaus. Dies ist ihm jedoch gemäß § 68 Abs. 1 AVG - weil es sich hiebei ganz offensichtlich nicht um einen der in § 68 Abs. 2 bis 4 angeführten Abänderungsgründe handelt schon von vornherein verwehrt. Vielmehr müßte ein derartiges Begehren - wie sich schon aus der Rechtsmittelbelehrung des in Rede stehenden Erkenntnisses des O.ö. Verwaltungssenates ergibt - im Wege einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geltendgemacht werden.

4.3. Da mit der vorliegenden Beschwerde auch weder ein Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeantrag gestellt noch sonstige neuen Tatsachen vorgebracht werden oder im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen sind, die die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit der Erlassung des Erkenntnisses des O.ö. Verwaltungssenates vom 21.9.1992, Zl. VwSen-400131, als rechtswidrig erscheinen lassen würden, war diese sohin gemäß § 67d Abs. 1 AVG i.V.m. § 68 Abs. 1 AVG ohne weiteres Verfahren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war aber nach § 79a AVG eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, sodaß die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen waren.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs. 4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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