Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400140/2/Gf/Hm

Linz, 09.10.1992

VwSen-400140/2/Gf/Hm Linz, am 9. Oktober 1992 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des I, vertreten durch RA Dr. J, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 67d Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich mit seiner am selben Tag bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. September 1992, mit dem ausgesprochen wurde, daß über ihn zur Vorbereitung der Ausweisung die Schubhaft verhängt wird.

1.2. Die Bundespolizeidirektion Linz hat diese Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 8. Oktober 1992 vorgelegt und gleichzeitig mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer "bislang noch nicht in Schubhaft genommen wurde".

2.1. Gemäß § 5a Abs. 1 FrPG kann derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat erheben. Diese hat somit unabdingbar zur Voraussetzung, daß die über den Beschwerdeführer verhängte Schubhaft auch bereits durch die Behörde vollzogen wurde, indem er entweder zwecks Verbringung in Schubhaft auf der Grundlage des Schubhaftbescheides festgenommen worden ist oder nach einer derartigen Festnahme aufgrund des Schubhaftbescheides in Haft gehalten wird. Die Bekämpfung eines zwar - etwa wegen des gleichzeitig vefügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen - bereits vollstreckbaren, tatsächlich aber noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheides hat hingegen nicht im Wege einer Schubhaftbeschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 5a Abs. 1 FrPG, sondern im Wege einer Berufung gegen diesen an die Sicherheitsdirektion gemäß § 11 Abs. 2 und 3 FrPG zu erfolgen (vgl. VfGH v. 12.3.1992, G 346/91 u.a.).

2.2. War der Beschwerdeführer daher im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aufgrund des gegen ihn erlassenen Schubhaftbescheides noch gar nicht festgenommen oder in Schubhaft angehalten, so mangelt es aber seiner Beschwerde damit an einem i.S.d. § 5a Abs. 1 FrPG tauglichen Beschwerdegegenstand.

Die gegenständliche Beschwerde war sohin gemäß § 67d Abs. 1 AVG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs. 4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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