Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102624/4/Br/Bk

Linz, 09.03.1995

VwSen-102624/4/Br/Bk Linz, am 9. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender Dr. Langeder, Berichter Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Guschlbauer) über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn Hans P, E, vertreten durch RA Dr. Josef L, B, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.

Februar 1995, Zl, VerkR96-26269-1994/LL/Hä, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

I. Der Berufung wird k e i n e F o l g e gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 6.000 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 8. Februar 1995 über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 30.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen verhängt, weil er am 8.12.1994 um 07.48 Uhr in in Fahrtrichtung stadtauswärts auf der U bis zunächst F den Pkw Kombi, Kennz. gelenkt und sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Als Kosten für die klinische Untersuchung wurden dem Berufungswerber 3.020,40 S auferlegt.

1.1. Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus, daß auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse, die mit dem Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einem stark alkoholbeeinträchtigten Zustand einhergehen, Bedacht zu nehmen gewesen sei. Erschwerend seien zwei einschlägige Vorstrafen, strafmildernd nur die "geständige Verantwortung" zu werten gewesen.

2. Der Berufungswerber führt in seiner fristgerecht erhobenen Berufung durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter wie folgt aus:

"Der Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 08.02.1995, VerkR96-26269-1994, wurde meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 13.02.1995 zugestellt. Binnen offener Frist erhebe ich dagegen die BERUFUNG an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes 00. Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Begründung:

Gem. § 19 VStG sind für die Strafbemessung zunächst die objektiven Umstände (Schädigung, Gefährdung, sonstige nachteilige Folgen) heranzuziehen.

§ 99 Abs. 1 StVO sieht für Verwaltungsübertretungen der vorliegenden Art einen Strafrahmen von S 8.000,-- bis S 50.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von ein bis sech Wochen vor. Die in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Strafe von S 30.000,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen übersteigt die Hälfte des möglichen Strafausmaßes und wäre wohl nur bei außergewöhnlichen Umständen zu rechtfertigen.

Diese sind im vorliegenden Fall jedoch, sieht man von den einschlägigen Verwaltungsvorstrafen ab, nicht einmal in Ansätzen gegeben. Unter Berücksichtigung meines sehr guten körperlichen Allgemeinzustandes und der Tatsache, daß eine volle Berauschung in der Regel erst bei einem Blutalkoholgehalt von 3 %o anzunehmen ist, kann bei 1,59 %o nocht nicht ein Erschwerungsgrund angenommen werden.

Betrachtet man die Trinkperiode von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr des nächsten Tages, so habe ich das Kraftfahrzeug auch nicht in der als besonders gefährlich bekannten sogenannten "Anflutungsphase" gelenkt.

Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Interessenschädigung oder Gefährdung ist in Realtion zum Normalfall eines Alkohollenkers noch als gering einzustufen. Ich habe keinerlei Verkehrswidrigkeiten begangen, keinen Unfall verursacht, und verfügte letztendlich auch über einen sicheren Gang und eine deutliche Sprache. Alles in allem, war ich trotz des vielleicht für andere Personen nicht unerheblichen Blutalkoholgehaltes im Vollbesitz meiner geistigen und körperlichen Kräfte und stellte nur eine sicher nicht über das Mittelmaß hinausgehende Gefährdung für andere Straßenteilnehmer dar, insbesondere wenn man den Tatzeitpunkt, nämlich 07.48 Uhr eines gesetzlichen Feiertages berücksichtigt. An diesem Tag gab es keinerlei Berufsverkehr und auch das freizeitbebingte Straßenverkehrsaufkommen war um diese Tageszeit weder zu erwarten noch tatsächlich vorhanden. Zieht man zusätzlich noch den ohnehin schon erstinstanzlich herangezogenen Milderungsgrund meines Geständnisses zur Strafbemessung heran, ist die Geldstrafe von S 30.000,-- unter Berücksichtigung des geringen Monatseinkommens von S 16.000,-- netto bei Sorgepflichten für ein Kind und die als Hausfrau tätige Ehegattin bei weitem überhöht.

Ein gewisser Steigerungsmechanismus der ausgesprochenen Geldstrafen aus den Vordelikten zur neuen Strafe findet seine Berechtigung nur dann, wenn bei den jeweiligen Übertretungen sämtliche für die Strafbemessung gegebenen Umstände identisch waren.

Im Straferkenntnis vom 12.08.1994, der BH Linz-Land, VerkR96-1356-1994, mit dem eine Geldstrafe von S 25.000,-ausgesprochen wurde, spielte der begründete Verdacht eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden im alkoholbeeinträchtigten Zustand wohl einen nicht außer Acht zu lassenden Erschwerungsgrund, der im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Die ausgesprochene Geldstrafe entspricht nicht den gesetzlichen Strafbemessungsvorschriften des § 19 VStG. Die Behörde hat das ihr eingeräumte Ermessen in unzulässiger Weise überschritten. Mit der Gefährlichkeit der Verhältnisse, die, wie oben gezeigt wurde, im Vergleich zum Durchschnittsfall gerade nicht gegeben ist, kann das ausgeübte Ermessen nicht gesetzesgemäß begründet werden, insbesondere die Gefährlichkeit des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholbeeinträchtigten Zustand für sich schon in der Strafdrohung verwertet ist, sodaß eine Heranziehung als Erschwerungsgrund dem Doppelverwertungsverbot widerspricht.

Ich stelle daher die ANTRÄGE, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes möge meiner Berufung Folge geben und den Bescheid der BH Linz-Land vom 08.02.1995, VerkR96-26269-1994, dahingehend abändern, daß eine tat- und schuldangemessene Strafe verhängt wird.

E, am 27.02.1995 H K/P/16" 3. Die belangte Behörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da eine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen. Da sich die Strafe nur gegen das Strafausmaß richtet und ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde, konnte eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (den Berufungsakt), Zl.: VerkR96-26269-1994/LL/Hä.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat vermochte den Ausführungen des Berufungswerbers in seiner Rechtfertigung in keinem Punkt zu folgen. Die Meinung, daß ein Alkoholisierungsgrad von 1,59 Promille als gering einzustufen sei, erscheint schlechthin unnachvollziehbar.

Unerfindlich ist auch, inwiefern der fehlende "Berufsverkehr" am objektiven Unwertgehalt der Tat etwas zu ändern vermöchte. Es ist allgemein bekannt, daß das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu einer hochgradigen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führt; hiezu bedarf es nicht des "Berufsverkehrs", da auch bei geringem Verkehrsaufkommen eine solche Gefährdung gegeben ist. Das Tatsachengeständnis ist angesichts des hier ohnedies vorliegenden Meßergebnisses schon vom Ansatz her nicht geeignet, einen Milderungsgrund zu bilden. Es ist auch nicht bedenklich, wenn die Erstbehörde die mit der "starken Alkoholisierung" einhergehende erhöhte Gefährlichkeit bei der Strafzumessung als erschwerend berücksichtigt hat, da es vom Tatunwert her nicht gleichgültig sein kann, ob ein dem Grenzwert naher oder ein den Grenzwert verdoppelnder Alkoholisierungsgrad vorliegt.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat hiezu erwogen:

6.1. Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu den schwersten Verfehlungen im Straßenverkehr. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, daß eben in dieser Art von Fehlverhalten eine der häufigsten Unfallursachen, verbunden oft mit schwersten Folgen, resultiert. Vielfach kommen unbeteiligte Personen zu Schaden.

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsund Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2.1. Aufgrund des hohen Alkoholisierungsgrades, mit welchem der Berufungswerber beim Lenken eines Kfz angetroffen worden war, ist von vorsätzlicher Begehungsweise und einem großen objektiven Tatunwert auszugehen.

Wenn die Erstbehörde die Geldstrafe in einem Bereich von etwa zwei Dritteln der gesetzlich möglichen Höchststrafe verhängt hat, so ist dies durchaus zu Recht erfolgt. Bei der Festsetzung von Strafen handelt es sich um sogenannte Ermessensentscheidungen, wobei darzutun ist, inwiefern eine Strafe dem Sinn des Gesetzes (Art. 130 B-VG) entspricht (VwGH v. 24.2.1993, Zl.92/02/0313). In diesem Sinne scheint infolge der bereits zwei rechtskräftig bestraften Übertretungen und der dadurch zum Ausdruck kommenden negativen Einstellung gegenüber gesetzlich geschützten Werten, die Verhängung einer Geldstrafe unter Ausschöpfung von knapp zwei Dritteln des gesetzlichen Strafrahmens durchaus gerechtfertigt. Die bisher erfolgten Bestrafungen (zuletzt wurden bereits 25.000 S verhängt) vermochten den Berufungswerber offenbar noch immer nicht davon abzuhalten, neuerlich einschlägig gegen eine der wichtigsten Verhaltensregeln im Straßenverkehr zu verstoßen, weshalb die nunmehr verhängte Geldstrafe, insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen geboten ist. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Kriterien ist auch unter sorgfältiger Bedachtnahme auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, wobei diese zumindest als gut durchschnittlich zu bezeichnen sind, nicht geeignet eine Änderung der Strafbemessung herbeizuführen.

Es muß an dieser Stelle in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, daß im Falle weiterer Übertretungen auch mit Primärarreststrafen vorgegangen werden könnte, um auf diesem Weg ein gesetzeskonformes Verhalten des Berufungswerbers herbeizuführen.

Nach § 33 Z2 StGB ist es ein Straferschwerungsgrund, wenn der Täter schon wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist. Im gegenständlichen Fall lagen zum Zeitpunkt der Tat zwei rechtskräftige einschlägige Vorstrafen vor, welche zum Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates noch nicht getilgt waren (vgl VwGH 3.12.1992, 91/19/0169, 19.9.1991, 91/06/0106 uam).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechstmittel mehr zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L a n g e d e r

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