Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400142/5/Kl/Rd

Linz, 08.04.1993

VwSen - 400142/5/Kl/Rd Linz, am 8. April 1993 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des M, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch RAe Dr. E, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 51 Abs.1 und § 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr. 838/1992, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

II. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.024 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1992 wurde Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft erhoben und beantragt, diese ab 6.10.1992 für rechtswidrig zu erklären und dem Bund den Kostenersatz an den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Begründend wurde ausgeführt, daß der Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 6.10.1992 dem rechtsfreundlichen Vertreter erst am 7.10.1992 zugestellt worden sei, der Bescheid aber schon am 6.10.1992 durch Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Vollzug gesetzt worden sei. Im übrigen sei der Ausweisungsbescheid vom 24.9.1992 nicht rechtskräftig, da Berufung an die Sicherheitsdirektion erhoben wurde. Auch sei die Ausweisung bereits mit Bescheid vom 4.8.1992 verfügt worden, welcher Bescheid ebenfalls mit Vorstellung bekämpft worden sei. Hinsichtlich der Schubhaft sei auch in rechtswidriger Weise das Mandatsverfahren angewendet worden. Auch wurde eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs.3 Asylgesetz geltend gemacht, da gegen eine negative Entscheidung des Bundesasylamtes Berufung eingebracht wurde. Aus demselben Grund habe auch eine unzuständige Behörde die Schubhaft verhängt. Auch seien die Gründe für eine Schubhaft nicht vorgelegen. Die Anhaltung entspreche nicht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Haft widerspreche auch dem Art.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit sowie auch dessen Art.4 Abs.6, da der Informationspflicht nicht nachgekommen wurde.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde erstattete am 12.10.1992 eine Gegenschrift, in welcher geltend gemacht wurde, daß der Beschwerdeführer nicht gemäß § 6 Asylgesetz eingereist sei und auch seinen Asylantrag verspätet gestellt habe. Eine Aufenthaltsberechtigung käme ihm daher nicht zu. Der Beschwerdeführer habe beide in der Beschwerde zitierten Ausweisungsbescheide mißachtet und hielt sich weiterhin im Bundesgebiet auf. Die Schubhaft diente daher der Durchsetzung des rechtmäßigen Zustandes, also der Ausreise des Beschwerdeführers. Er wurde auch über die Gründe seiner Festnahme belehrt; diesbezüglich wird auf den Haftbericht verwiesen. Es wurde daher kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vorgelegt und es hat der unabhängige Verwaltungssenat in diesen Einsicht genommen. Es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich im wesentlichen folgender der Entscheidung zugrundegelegter Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und am 29. Mai 1992 unter Umgehung der Grenzkontrolle über Ungarn in das Bundesgebiet Österreich eingereist. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bzw. auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde durch Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle , vom 26. Juni 1992 gemäß § 3 iVm § 17 Abs.1 und Abs.3 Z3 Asylgesetz 1991 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig teilte das Bundesasylamt der belangten Behörde mit, daß dem Antragsteller eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz 1991 nicht zukommt, da die Einreise nach Österreich nicht direkt aus dem Verfolgerstaat erfolgte. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 4. August 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer die Ausweisung verfügt. Dagegen wurde Vorstellung eingebracht.

Mit Bescheid vom 24. September 1992 hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau den Beschwerdeführer neuerlich mit der Wirkung aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, daß er dieses unverzüglich zu verlassen habe. Er wurde weiters darauf hingewiesen, daß seiner Berufung gegen diese Ausweisung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 28. September 1992 rechtswirksam zugestellt. Einer dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 24. Dezember 1992 keine Folge gegeben.

4.2. Wegen einer Übertretung nach dem FrG wurde der Beschwerdeführer am 6. Oktober 1992 um 17.20 Uhr vorläufig festgenommen, um ihn der Bezirkshauptmannschaft vorzuführen. Der Beschwerdeführer wurde anläßlich seiner Festnahme über die Festnahmegründe sowie auch über sein Recht zur Verständigung einer Vertrauensperson bzw. eines Rechtsbeistandes nachweislich belehrt. Noch am selben Tage wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft in Anwendung des § 57 AVG verhängt, da der Beschwerdeführer trotz des Ausweisungsbescheides das Bundesgebiet nicht verlassen hat und sich auch vor den Organen verborgen hat. Dies habe bestätigt, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, das Bundesgebiet zu verlassen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am selben Tag persönlich übernommen und durch seine Anhaltung und Einlieferung in das kreisgerichtliche Gefangenenhaus um 20.50 Uhr in Vollzug gesetzt. Die Zustellung des Bescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter war am 6. Oktober 1992 durch Organe des Gendarmeriepostens E nachweislich tatsächlich nicht möglich, und erfolgte daher am darauffolgenden Tag um 8.19 Uhr.

4.3. Laut fernmündlicher Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis wurde der Beschwerdeführer am 13. Oktober 1992 vom Flughafen W in die Türkei abgeschoben.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat hierüber erwogen:

5.1. Gemäß § 88 Abs.2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr. 838/1992, gelten Schubhaftbescheide nach dem Fremdenpolizeigesetz ab 1.1.1993 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Es ist nämlich gemäß § 86 Abs.3 leg.cit. das Fremdenpolizeigesetz, BGBl.Nr. 75/1954, mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft getreten.

Es ist daher die vorliegende Beschwerde aufgrund der Bestimmungen des FrG zu behandeln.

Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung sowie des Schubhaftbescheides behauptet. Die Beschwerde ist rechtzeitig. Auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, indem die Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen (Abs.3 leg.cit.).

5.3. Der der Haft zugrundeliegende Schubhaftbescheid stützt sich ausschließlich auf den rechtswirksam ergangenen Ausweisungsbescheid, welcher mit seiner Zustellung sofort rechtswirksam und daher durchsetzbar wurde. Der Anordnung, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, wurde seitens des Beschwerdeführers allerdings nicht Folge geleistet, sodaß die Inhaftnahme (so auch der Spruch des Schubhaftbescheides) lediglich der Sicherung der Ausreise des Beschwerdeführers diente. War der Beschwerdeführer zwar noch aufrecht polizeilich gemeldet, so hat er sich doch dem Zugriff der Behörde entzogen; so auch am Tag der Festnahme, indem er sich vorerst bei seinen Verwandten verleugnen ließ. Es ist also aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer an seiner angegebenen Anschrift nicht anzutreffen war und daß er sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen suchte und freiwillig dem Ausreisegebot nicht Folge leistete, erkennbar, daß die Inhaftnahme das einzige Mittel zur Durchsetzung war und daher erforderlich war. Auch war die Dauer der Anhaltung zur Sicherung der Ausreise nicht unverhältnismäßig lang, sodaß aus der Dauer der Anhaltung von einer Woche nicht auf eine Rechtswidrigkeit geschlossen werden kann.

Der Schubhaftbescheid wurde im übrigen in Anwendung des § 57 AVG erlassen (vgl. § 41 Abs.2 FrG). Die vom Beschwerdeführer behauptete Ermittlungstätigkeit erwies sich als nicht zutreffend bzw. bezog sich auf einen dem Schubhaftbescheid vorausgegangenen Zeitraum und die zu diesem vorausgegangenen Zeitpunkt ergangene Ausweisung des Beschwerdeführers. Der Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer im übrigen auch gemäß § 41 Abs.3 leg.cit. ordnungsgemäß zugestellt; dies trifft auch für seinen rechtsfreundlichen Vertreter zu.

Entgegen den Beschwerdebehauptungen haftet daher auch dem Schubhaftbescheid keine Rechtswidrigkeit an.

5.4. Sollte hingegen der Beschwerdeführer mit der Beschwerde gegen die Festnahme nicht die Festnahme aufgrund des Schubhaftbescheides, sondern die ursprüngliche Aufgreifung des Beschwerdeführers gemeint haben, so ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich im Sinn des § 14e FrPG (nunmehr § 85 Abs.2 FrG), aktenkundig festgenommen wurde, welcher durch eine gesonderte Beschwerde anzufechten ist. Eine Anfechtung mittels Schubhaftbeschwerde ist allerdings in diesem Umfang nicht möglich.

5.5. Soweit sich die Schubhaftbeschwerde auf die Behauptung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz stützt bzw. auf eine Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. Erkenntnis vom 4.9.1992, Zl. 92/18/0116-7), wonach es bei der Inschubhaftnahme nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung keine Rolle spielt, ob der Fremde im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft oder während seiner Anhaltung zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder nicht. Die Verhängung der Schubhaft ist nämlich keine Vollstreckungshandlung zur Durchsetzung eines Aufenthaltverbotes, sondern eine im öffentlichen Interesse vorzukehrende vorläufige Sicherungsmaßnahme. Ob der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hat, ist somit auf dem Boden dieser Rechtslage nicht von Bedeutung.

5.6. Zur Zuständigkeit der Behörde ist aber auf die Bestimmungen des Asylgesetzes 1991, BGBl.Nr. 8/1992 idF BGBl.Nr. 838/1992 hinzuweisen, wonach nach § 7 Abs.1 nur einem Asylwerber, der gemäß § 6 eingereist ist, ab Asylantragstellung eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt. Nur für diesen Fall wäre die Schubhaft vom Bundesasylamt zu verhängen gewesen (§ 9 Abs.1 Asylgesetz 1991, BGBl.Nr. 8/1992). Die Voraussetzung der Einreise aus dem Verfolgerstaat erfüllt der Beschwerdeführer jedoch nicht, sodaß ihm die genannte Rechtswohltat nicht zukommt. Es war daher die belangte Behörde auch zur Erlassung des Schubhaftbescheides zuständig. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß mit der Novelle BGBl.Nr. 838/1992 auch der § 9 Abs.1 des Asylgesetzes 1991 eine Änderung hinsichtlich dieser Zuständigkeit erfahren hat.

5.7. Schließlich kommt der Berufung des Beschwerdeführers auf seine Rechte gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988, keine Berechtigung zu, da gemäß Art.2 Abs.1 Z7 leg.cit. der Entzug der persönlich Freiheit vorgesehen ist, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Genau diesem Zweck diente die angefochtene Anhaltung.

Wie bereits im Sachverhalt unter Punkt 4. festgestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer bereits anläßlich seiner Festnahme über die Gründe der Festnahme und seine Rechte nachweislich (bestätigt durch seine eigenhändige Unterschrift) belehrt. Es kommt auch diesbezüglich der Beschwerde keine Berechtigung zu.

5.8. Da sich die Beschwerdebehauptungen als nicht zutreffend erwiesen haben und daher im Rahmen der Beschwerdepunkte (§ 52 Abs.4 Satz 2 FrG) keine Rechtswidrigkeit festzustellen war, war daher spruchgemäß die Beschwerde abzuweisen.

6. Gemäß § 79a AVG steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, war der Kostenantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Da die belangte Behörde ebenfalls Kostenersatz begehrt hat, sind gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 91/90/0162/7, die Bestimmungen der §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof analog heranzuziehen, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw. Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die angeführten Pauschalsätze um ein Drittel zu kürzen sind. Es ergibt sich daher ein Vorlageaufwand von 337 S und ein Schriftsatzaufwand von 1.687 S (jeweils gerundet), also insgesamt ein Betrag von 2.024 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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