Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400152/4/Kl/Rd

Linz, 29.10.1992

VwSen - 400152/4/Kl/Rd Linz, am 29. Oktober 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des M, wegen Anhaltung in Schubhaft ab dem 20.10.1992 durch die Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs.1 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG), BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991, i.V.m. § 67c Abs.3 AVG.

II. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 21.10.1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 23.10.1992, wurde Beschwerde gemäß § 5a FrPG erhoben und beantragt, die Anhaltung in Schubhaft durch Organe der belangten Behörde ab 20.10.1992 festzustellen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Handen des Beschwerdeführervertreters zuzusprechen. Die Schubhaftbeschwerde wurde damit begründet, daß zu dem im Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29.9.1992, VwSen-400135/4/Gf/Hm, festgestellten Sachverhalt nunmehr eine entscheidungswesentliche Änderung dahingehend eingetreten ist, daß nunmehr geordnete Wohnsitzverhältnisse sowie die Deckung des Lebensunterhaltes nachgewiesen werden können, zumal eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung der Beschwerde angeschlossen wird. Auch die belangte Behörde wird hievon in Kenntnis gesetzt. Es sei daher jedenfalls Fluchtgefahr nicht mehr anzunehmen. Die Anhaltung in Schubhaft seit dem 20.10.1992 erweise sich daher als gesetzwidrig.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und gleichzeitig mitgeteilt, daß inzwischen der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12.10.1992 nicht stattgegeben wurde. Es ist daher eine Abschiebung weiterhin seitens der belangten Behörde beabsichtigt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Vorakt des unabhängigen Verwaltungssenates zu VwSen-400135 sowie in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und im übrigen auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten wurde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben.

4. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 29.9.1992, VwSen-400135/4/Gf/Hm, verwiesen und dieser auch der nunmehrigen Entscheidung zugrundegelegt.

Weiters wird festgestellt, daß die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid vom 12.10.1992, St-126/92, die Berufung gegen das von der Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 22.9.1992 erlassene bis 22.9.1997 befristete Aufenthaltsverbot abgewiesen hat. Begründend wurde die Mittellosigkeit des Rechtsmittelswerbers sowie die fehlende Aufenthaltsberechtigung und die darin gelegene Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit angeführt.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat hierüber erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den im zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Dies erfordert gemäß § 5 FrPG einen vollstreckbaren individuellen Verwaltungsakt (vgl. z.B. VfSlg 8038/1977) (Schubhaftbescheid).

5.2. Gemäß § 5a Abs.1 FrPG hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft zu überprüfen.

Unbeschadet dieser Zuständigkeit hat auch die Novelle des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 21/1991, die Anordnung des § 11 Abs.2 FrPG zumindest formell unangetastet gelassen, sodaß jedenfalls auch ein ordentliches Rechtsmittel an die Sicherheitsdirektion (bzw. Vorstellung an die Vorstellungsbehörde) zur Überprüfung des Schubhaftbescheides möglich ist.

5.3. Unter Beibringung einer Verpflichtungserklärung und einer Wohnungsbestätigung vom 5.10.1992 wird daher die Überprüfung der Anhaltung seit dem 20.10.1992 begehrt und die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt. Im Grunde der obzitierten Gesetzesbestimmungen ist daher die Beschwerde zulässig. Sie ist aber mangels der behaupteten Rechtswidrigkeit nicht begründet:

5.3.1. Wie nämlich bereits im obzitierten Erkenntnis vom 29.9.1992, VwSen-400133/4/Gf/Hm, unter Punkt 4.3.1. ausgeführt wurde und im übrigen auch dem abweisenden Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12.10.1992, St-126/92, in der Begründung auf Seite 3 und 4 zugrundelag, kommt dem Berufungswerber keinesfalls eine Aufenthaltsberechtigung zu. Diesen rechtlichen Ausführungen schließt sich auch der unabhängige Verwaltungssenat in der nunmehrigen Entscheidung an. Angesichts des formell rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes ist daher in erhöhtem Maße zu befürchten, daß der Beschwerdeführer untertauchen und sich daher einem weiteren Vorgehen der Behörden entziehen werde. Wenn auch grundsätzlich eine Wohnungsbestätigung, welche im übrigen aber schon vom 5.10.1992 datiert ist und daher von der belangten Behörde bzw. Berufungsbehörde zu überprüfen gewesen wäre, so ist dem entgegenzuhalten, daß diese Bestätigung der möglichen Unterkunftnahme nicht geeignet ist, auch die tatsächliche geordnete Unterkunftnahme durch den Beschwerdeführer zu garantieren. Vielmehr ist eine ordnungsgemäße polizeiliche Meldung des Beschwerdeführers nicht zu erwarten. Es entspricht nämlich eher der Lebenserfahrung, daß der Beschwerdeführer, da nunmehr ein vollstreckbares Aufenthaltsverbot gegen ihn besteht, sich den konkreten behördlichen Maßnahmen, nämlich der Abschiebung, zu entziehen sucht.

5.3.2. Was jedoch die ebenfalls mit 5.10.1992 datierte Verpflichtungserklärung anlangt, so hätte diese Erklärung jedenfalls unter Hinweis auf die Datierung bereits im Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. im diesbezüglichen Berufungsverfahren vorgelegt und gewürdigt werden müssen. Es ist jedoch zu bemerken, daß dieser Erklärung eine Rechtsverbindlichkeit im Sinne eines einklagbaren Anspruches des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist. Im übrigen kann dieser Erklärung auch nicht einmal der Name des angeblich Verpflichteten entnommen werden und weist sie keine Beglaubigung auf. Es ist daher auch weiterhin die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen bzw. auch weiterhin zu befürchten, daß sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung auf illegale Weise die nötigen Mittel für seinen Unterhalt beschaffen werde. Es ist daher weiterhin eine Gefahr eines weiteren strafbaren Verhaltens sowohl hinsichtlich des weiteren (unrechtmäßigen) Aufenthaltes im Bundesgebiet als auch hinsichtlich der Mittelbeschaffung und sohin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu befürchten. Da aber der Beschwerdeführer im gesamten laufenden Verfahren zu erkennen gibt, daß er im Bundesgebiet der Republik Österreich zu verbleiben beabsichtige, ist daher auch die weitere Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung - also zur Sicherung der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes - gerechtfertigt und erforderlich. Ein anderes, gelinderes Mittel, welches zur Zweckerreichung geeignet wäre, ist nicht vorhanden.

5.4. Es ist daher die Anhaltung des Beschwerdeführer seit dem 20.10.1992 bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung zur Sicherung seiner Abschiebung gerechtfertigt und geboten und als einzig mögliches Mittel anzusehen, weshalb der Beschwerdeführer in seinem geltend gemachten Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde.

Weitere Gründe einer Rechtswidrigkeit wurden weder in der Beschwerdeschrift geltend gemacht noch sind solche aus der Aktenlage hervorgekommen und zu erkennen.

6. Gemäß § 79a AVG steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, war der Kostenantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Die belangte Behörde hat keinen Kostenersatz begehrt, sodaß keine weitere Kostenentscheidung zu treffen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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