Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400153/4/Gf/Hm

Linz, 04.11.1992

VwSen-400153/4/Gf/Hm Linz, am 4. November 1992 DVR: 0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des G, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Braunau beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 67d Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, ist am 15. Oktober 1990 widerrechtlich in das Bundesgebiet eingereist. Am 16. Oktober 1990 hat er einen Antrag auf die Gewährung politischen Asyls gestellt; dieser wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. Februar 1991, Zl. FrA-4596/90, abgewiesen. Am 19. Mai 1992 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf die Erteilung eines Wiedereinreisesichtvermerkes; dieser wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 13. August 1992, Zl. Sich-0702/5630/Gi, abgewiesen. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 22. Oktober 1992, Zl. Sich-0702-/Gi-5630, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und diese durch Überstellung in das kg. Gefangenenhaus Ried sofort vollzogen. Da eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien weder auf dem Land- noch auf dem Luftweg noch über ein Drittland möglich war, wurde der Beschwerdeführer am 27. Oktober 1992 wieder aus der Schubhaft entlassen.

1.2. Gegen die mit dem o.a. Bescheid verhängte Festnahme und Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 28. Oktober 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Gemäß § 5a Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), kann derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat erheben. Nach § 11 Abs. 2 und 3 FrPG hat über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Schubhaft verhängt wird, die Sicherheitsdirektion und für den Fall, daß die Schubhaft im Wege eines Mandatsbescheides verhängt wird, über eine Vorstellung gegen diesen nach § 57 Abs. 2 und 3 AVG die bescheiderlassende Behörde zu entscheiden.

Eine Schubhaftbeschwerde hat gemäß § 5a Abs. 6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 2 AVG u.a. überdies auch das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, zu enthalten. Hiebei handelt es sich um eine absolute, einer Verbesserung nicht zugängliche Prozeßvoraussetzung, deren Nichterfüllung zur Zurückweisung der Beschwerde führt.

2.2. Ein derartiger Antrag ist der vorliegenden Beschwerde nicht zu entnehmen; sie war daher schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen. Überdies ist der in der vorliegende Beschwerde, die sich ihrem gesamten Inhalt nach als eine Berufung gegen den Schubhaftbescheid darstellt, enthaltene Antrag an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Schubhaftbescheides festzustellen, von vornherein unzulässig, weil über einen derartigen Antrag - wie ausgeführt - nach § 11 Abs. 2 und 3 FrPG nicht dieser, sondern die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich zu entscheiden hätte.

3. Da die vorliegende Beschwerde somit nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 2 Z. 3 und 5 AVG entspricht, war diese gemäß § 67d Abs. 1 AVG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs. 4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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