Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400154/3/Kl/Rd

Linz, 24.11.1992

VwSen - 400154/3/Kl/Rd Linz, am 24. November 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des A, wegen Anhaltung in Schubhaft seit dem 16.11.1992 durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs.1 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG), BGBl.Nr.75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.406/1991 i.V.m. § 67c Abs.3 AVG.

II. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.024 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 16.11.1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 17.11.1992, wurde Beschwerde gemäß § 5a FrPG erhoben und beantragt, ohne mündliche Verhandlung den angefochtenen Verwaltungsakt, nämlich die Anhaltung seit dem 16.11.1992, 8.00 Uhr festzustellen und der belangten Behörde den Kostenersatz an den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Schubhaftbeschwerde wurde damit begründet, daß zwar der Beschwerdeführer zwischen 25.6.1991 und 2.7.1992 ohne Sichtvermerk in Österreich aufhältig war, für welchen Sachverhalt auch eine Verwaltungsstrafe bereits bezahlt wurde. Der Beschwerdeführer verfüge aber über einen fixen Wohnsitz, eine Familie, ein Einkommen aus einer bewilligten und geregelten Arbeit. Auch wurde über einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub entschieden. Es sei daher eine Anhaltung zur Sicherung der Abschiebung nicht erforderlich, da sich der Beschwerdeführer dem Aufenthaltsverbot nicht widersetzen werde.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde legte den bezughabenden Verwaltungsakt vor und teilte in einer schriftlichen Stellungnahme vom 17.11.1992 mit, daß gegen den Beschwerdeführer ein seit 4.11.1992 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe, aufgrund dessen der Beschwerdeführer aber nicht freiwillig das Bundesgebiet verlassen hat. Er sei daher am 16.11.1992 zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen worden. Es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer in den nächsten Tagen in die Türkei abzuschieben. Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.1.1992 sei es der Behörde verwehrt, die Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes aufzuschieben, wenn nicht triftige Gründe vorliegen; solche liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Es wurde daher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz Einsicht genommen. Es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen, entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher im wesentlichen folgender, der Entscheidung zugrundegelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über einen türkischen Reisepaß vom 10.9.1990, gültig bis 20.9.1993. Er reiste am 3.4.1991 nach Österreich, wobei er über einen Einreisesichtvermerk der türkischen Botschaft gültig vom 23.3.1991 bis 25.6.1991 verfügte. Am 19.12.1991 ehelichte er seine nunmehrige Gattin Ingrid Maria Kocaoglan vor dem Standesamt Linz und erhielt daraufhin am 23.12.1991 einen Befreiungsschein des Arbeitsamtes Linz. Seit 9.3.1992 ist er an einer fixen Arbeitsstelle der Firma Stanzel Marchtrenk beschäftigt.

Eine polizeiliche Meldung liegt seit 19.11.1991 für einen Wohnsitz in Perg und seit 2.7.1992 in der Schillerstraße 34 in Linz vor.

4.2. Wegen des Aufenthaltes im Bundesgebiet ohne Aufenthaltsberechtigung seit dem 25.6.1991 wurde auch im September 1992 ein Strafverfahren eingeleitet und durchgeführt und eine diesbezügliche Verwaltungsstrafe vom Beschwerdeführer in der Höhe von 3.000 S bezahlt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.9.1992 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs.1 und 2 Z.6 sowie Abs.3 i.V.m. § 4 des FrPG ein bis zum 16.9.1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen. Dieses wurde im wesentlichen damit begründet, daß im Zuge der Ermittlungen zu einem Sichtvermerksantrag vom 2.7.1992 hervor kam, daß der Beschwerdeführer anläßlich seines Einreisesichtvermerkes aus dem Jahr 1991 unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse und den Zweck der Einreise nach Österreich bei der österreichischen Botschaft in Ankara machte bzw. ein unausgefülltes Antragsformular unterschrieben hat, und sich daher die Einreise bzw. die Aufenthaltsberechtigung erschlichen hat. Der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde daher die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und widerspricht auch öffentlichen Interessen, welche bei weitem überwiegen. Einer Berufung gegen dieses Aufenthaltsverbot hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid vom 30.10.1992 nicht stattgegeben und es wurde daher das Aufenthaltsverbot mit Zustellung am 4.11.1992 rechtskräftig. Hinsichtlich der familiären und sonstigen Bindungen wurde im Berufungsbescheid ausgeführt, daß der Beschwerdeführer zwar mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist, diese aber unbekannten Aufenthaltes ist und eine Bindung zur Ehegattin nicht erkannt werden kann, da hauptsächlicher Wunsch offenbar eine Beschäftigung in Österreich sei. In Anbetracht des Berufes und des Alters des Beschwerdeführers erscheint daher das berufliche und persönliche Fortkommen durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht als gefährdet, auch wenn er derzeit in einem aufrechten Arbeitsverhältnis steht.

4.3. Da der Beschwerdeführer in weiterer Folge das Bundesgebiet Österreich nicht verlassen hat, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.11.1992, Fr-79.688, in Anwendung des § 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) gemäß § 5 Abs.1 FrPG angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 10.11.1992 zugestellt. Weiteren Erhebungen zufolge konnte aber der Beschwerdeführer an seiner angegebenen Wohnanschrift nicht angetroffen werden, weshalb im Wege des Arbeitgebers eine Ladung für den 16.11.1992 vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgte. Dieser Ladung leistete der Beschwerdeführer Folge und er wurde in diesem Zuge am 16.11.1992 um 8.00 Uhr festgenommen, dem Journalbeamten vorgeführt und anschließend in das polizeiliche Gefangenenhaus Linz eingewiesen.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag wurde er über den Grund seiner Anhaltung und die weiteren Verfahrensschritte informiert. Dieser Einvernahme wurde ein Dolmetscher für die türkische Sprache beigezogen. Dem Ersuchen um Beiziehung eines Rechtsanwaltes wurde Rechnung getragen.

Gegen den Schubhaftbescheid wurde am 12.11.1992 Vorstellung eingebracht.

Mit Schriftsatz vom 10.11.1992 liegt ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes bis Ende April 1993 bei der Bundespolizeidirektion Linz auf, welcher sich auf einen gültigen Befreiungsschein bis 22.12.1996, eine Beschäftigung in ungekündigter Stellung sowie die Unbescholtenheit stützt.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat hierüber erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den im zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Der Sicherung einer beabsichtigten Ausweisung im Sinn des Art.2 Abs.1 Z.7 PersFrG dient die im § 5 FrPG geregelte Schubhaft dann, wenn sie zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird. Die Schubhaft setzt die Erlassung eines entsprechenden Schubhaftbescheides zwingend voraus. (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

5.2. Nach Art.6 des PersFrG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Es hat daher gemäß § 5a Abs.1 FrPG, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft nach jeder Richtung hin selbständig zu überprüfen, um jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen. Über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung hat der unabhängige Verwaltungssenat im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu befinden.

Ist der unabhängige Verwaltungssenat auch nicht zur Überprüfung des der Inhaftnahme zugrundeliegenden Schubhaftbescheides zuständig, so hat er aber im Sinne der Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der fortdauernden Haftanhaltung zu prüfen, ob der Inhaftnahme des Fremden die Erlassung eines Schubhaftbescheides (der vollstreckbar wurde) vorausgegangen ist und zugrundeliegt. Wird im Zeitpunkt der Entscheidung die Rechtmäßigkeit der Haft festgestellt, so hat dies die Haftfortdauer zufolge und läßt den Schubhaftbescheid notwendig gegenstandlos werden (vgl. VfGH v. 12.3.1992, B1334/91-5).

Ein solcher Schubhaftbescheid wurde nachweislich am 9.11.1992 erlassen und am 10.11.1992 rechtswirksam zugestellt und sohin mit diesem Tag vollstreckbar. Die Schubhaft wurde durch Festnahme am 16.11.1992 um 8.00 Uhr und weitere Anhaltung im Bundespolizeigefangenenhaus Linz in Vollzug gesetzt. Auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher zulässig.

Die behauptete Rechtsverletzung ist aber nicht zutreffend.

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

5.3.1. Wie bereits im Sachverhalt unter Punkt 4. festgestellt wurde, hielt sich der Beschwerdeführer seit 25.6.1991 ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet Österreich auf, ohne daß er sich auch nur um eine Aufenthaltsberechtigung jemals bemüht hätte. Ein erstmaliges Bemühen ist aus einem Antrag vom 2.7.1992 ersichtlich. Anläßlich des Ermittlungsverfahrens mußte aber in Erfahrung gebracht werden, daß der Beschwerdeführer schon seinen erstmaligen Einreisesichtvermerk unter unrichtigen Angaben über seine persönlichen Verhältnisse erreicht hat. Schon die Einreise und die weitere Verhaltensweise (Verheiratung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und anschließender Befreiungsschein des Arbeitsamtes Linz) lassen erkennen, daß der Beschwerdeführer lediglich um die Arbeitsaufnahme und -erhaltung in Österreich bemüht war. Die Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung war hingegen dem Beschwerdeführer kein besonderes Anliegen. Dies erhellt aus dem Verhalten, daß der Beschwerdeführer sich um keine Aufenthaltsberechtigung umschaute, seinen veränderten Wohnsitz nicht sofort polizeilich meldete, und trotzdem sich weiterhin im Bundesgebiet von Österreich aufhielt. Auch die Erlassung eines bescheidmäßigen Aufenthaltsverbotes konnte den Beschwerdeführer letztlich nicht zu einer der Rechtsordnung entsprechenden Verhaltensweise bewegen. Daran ändert auch nicht der Umstand, daß der Beschwerdeführer umgehend durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub eingebracht hat, zumal über diesen Antrag bis dato nicht abgesprochen wurde und daher dem Aufenthaltsverbot unbedingt Folge zu leisten war, d.h., daß das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides zu verlassen war (§ 6 Abs.1 FrPG).

An der Pflicht zur Ausreise ändert auch nicht das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er einer geregelten Arbeit nachgehe, einen Befreiungsschein aufweisen könne und eine Ehegattin im Inland habe, da diese Vorbringen bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Berücksichtigung gefunden haben und auch gewertet wurden, nämlich in diesem Sinne, daß den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zugunsten der öffentlichen Interessen keine Rechnung getragen werden konnte. Auch ist an dieser Stelle bemerkenswert, daß sich die Ehegattin von der Wohnadresse des Beschwerdeführers nach unbekannt abgemeldet hat. Es sind daher keine persönlichen Bindungen zu berücksichtigen.

Da aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers seit dem 25.6.1991, somit mehr als einem Jahr, zu erkennen ist, daß er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, und sein Verhalten nur darauf gerichtet ist, in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen, konnte daher von der belangten Behörde zu Recht angenommen werden, daß der Beschwerdeführer dem Auftrag, das Bundesgebiet Österreich zu verlassen, freiwillig nicht nachkommen werde. Auch hat - wie bereits im Sachverhalt festgestellt wurde - sich der Berufungswerber nicht ständig an der von ihm gemeldeten Adresse aufgehalten, sodaß auch in weiterer Folge im Hinblick auf die Durchsetzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen die Befürchtung gerechtfertigt ist, daß er sich der zwangsweisen Durchsetzung, nämlich der Abschiebung, entziehen werde. Auch hat der Beschwerdeführer noch während seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.11.1992 zum Ausdruck gebracht, daß er freiwillig das Bundesgebiet nicht verlassen wolle.

Entgegen den Beschwerdebehauptungen ist daher die Schubhaft rechtmäßig.

5.3.2. Hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft an sich ist auszuführen, daß eine Prüfung des Schubhaftbescheides - so z.B. auch hinsichtlich der Wahl des Verfahrens - dem unabhängigen Verwaltungssenat nach der eingangs zitierten Judikatur nicht zukommt. Vielmehr ist im Sinne der Prüfung der Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft davon auszugehen, daß ein rechtswirksam zugestellter und vollstreckbarer Schubhaftbescheid vorliegt.

Es war daher festzustellen, daß zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung die Anhaltung in Schubhaft jedenfalls zur Sicherung der Abschiebung erforderlich war, wobei diese Maßnahme als nicht unverhältnismäßig, weil als einzig geeignete Maßnahme zur Zweckerreichung anzusehen war. Die behauptete Verletzung des Rechtes auf Schutz der persönlichen Freiheit ist daher nicht zutreffend.

Weitere Gründe einer Rechtswidrigkeit wurden weder in der Beschwerdeschrift geltend gemacht noch sind solche aus der Aktenlage zu erkennen.

6. Gemäß § 79a AVG steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, war der Kostenantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Da die belangte Behörde ebenfalls Kostenersatz begehrt hat, sind gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 91/90/0162/7, die Bestimmungen der §§ 47ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof analog heranzuziehen, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw. Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die angeführten Pauschalsätze um ein Drittel zu kürzen sind. Es ergibt sich daher ein Vorlageaufwand von 337 S und ein Schriftsatzaufwand von 1.687 S (jeweils gerundet), also insgesamt ein Betrag von 2.024 S. Das Mehrbegehren war daher entsprechend abzuweisen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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