Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400157/4/Gf/Hm

Linz, 01.12.1992

VwSen-400157/4/Gf/Hm Linz, am 1. Dezember 1992 DVR: 0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des M, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 67d Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Oktober 1992, Zl. Fr-44351, wurde über den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), die Schubhaft verhängt. Außerdem besteht gegen den Beschwerdeführer ein von der Bundespolizeidirektion Salzburg erlassenes und zwischenzeitig rechtskräftiges, unbefristetes Aufenthaltsverbot. Derzeit wird der Beschwerdeführer im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Linz in Untersuchungshaft angehalten.

2. Gegen die mit dem o.a. Bescheid verhängte Festnahme und Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 20. November 1992 zur Post gegebene Beschwerde.

3.1. Gemäß § 5a Abs. 1 FrPG kann derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat erheben. Voraussetzung für eine derartige Beschwerde ist sonach, daß der Beschwerdeführer auch tatsächlich in Schubhaft gehalten, d.h. in Vollziehung eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides angehalten wird.

3.2. Nach dem eigenen und von der belangten Behörde bestätigten Vorbringen des Beschwerdeführers befindet sich dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht in Schubhaft, sondern in gerichtlicher Untersuchungshaft. Deren Rechtswidrigkeit kann allerdings nicht mit Schubhaftbeschwerde, sondern nur mit den nach der StPO hiefür vorgesehenen Rechtsmitteln geltendgemacht werden.

Auf der anderen Seite folgt daraus aber, daß nach dem Vorausgeführten zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch eine Schubhaftbeschwerde nicht zulässig ist, weil es hiefür bereits von vornherein an der Voraussetzung der Verhängung bzw. Anhaltung in Schubhaft und somit an einem tauglichen Beschwerdegegenstand fehlt.

3.3. Aus diesem Grund war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 67a Abs. 3 i.V.m. § 67d Abs. 1 AVG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. ^seite H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs. 4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. Grof 6

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