Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400163/2/Gf/Hm

Linz, 07.12.1992

VwSen-400163/2/Gf/Hm Linz, am 7. Dezember 1992 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des C wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 67d Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. November 1992, Zl. Fr-80426, wurde über den Beschwerdeführer, einen ungarischen Staatsbürger, gemäß § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und diese nach seiner Entlassung aus dem Landesgerichtlichen Gefangenenhaus Linz am 30. November 1992 durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Linz vollzogen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30 November 1992, Zl. Fr-80426, wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet verhängt.

Am 3. Dezember 1992 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und aufgefordert, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen; dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer in der Folge auch nachgekommen.

1.2. Gegen die mit dem o.a. Bescheid verfügte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft richtet sich dessen vorliegende, am 2. Dezember 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Gemäß § 5a Abs. 1 FrPG kann derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat erheben. Eine derartige Beschwerde hat gemäß § 5a Abs. 6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 2 AVG u.a. auch eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Darlegung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, zu enthalten. Hiebei handelt es sich jeweils um absolute, einer Verbesserung nicht zugängliche Prozeßvoraussetzungen, deren Nichterfüllung zur Zurückweisung der Beschwerde führt.

2.2. Eine Sachverhaltsdarstellung ist der vorliegenden Beschwerde nicht zu entnehmen; sie war daher schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen. Überdies lassen sich der vorliegenden Beschwerde, die sich im wesentlichen in dem Versprechen, im Falle der Freilassung das Bundesgebiet so schnell als möglich zu verlassen, erschöpft, weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der verhängten Schubhaft stützt, noch ein Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, entnehmen.

3. Da die vorliegende Beschwerde somit nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 2 Z. 3 und 5 AVG entspricht, war diese gemäß § 67d Abs. 1 AVG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs. 4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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