Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400168/3/Gf/Hm

Linz, 14.12.1992

VwSen-400168/3/Gf/Hm Linz, am 14. Dezember 1992 DVR: 0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des S, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 67d Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

Gemäß § 5a Abs. 1 FrPG kann derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat erheben.

Eine derartige Beschwerde hat gemäß § 5a Abs. 6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 2 AVG u.a. auch eine Darlegung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Hiebei handelt es sich um eine absolute, einer Verbesserung nicht zugängliche Prozeßvoraussetzung, deren Nichterfüllung zur Zurückweisung der Beschwerde führt.

Eine derartige Darlegung von Argumenten, weshalb die über den Beschwerdeführer verhängte Schubhaft rechtswidrig gewesen sein soll, ist aber der vorliegenden Beschwerde, die sich lediglich in einer Sachverhaltsdarstellung und der Stellung von Beweisanträgen erschöpft, nicht zu entnehmen.

Da die vorliegende Beschwerde somit nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 2 Z. 4 AVG entspricht, war diese gemäß § 67d Abs. 1 AVG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs. 4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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