Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400170/3/Kl/Rd

Linz, 17.12.1992

VwSen - 400170/3/Kl/Rd Linz, am 17. Dezember 1992 DVR.0690392 - & -

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des S, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG) BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 i.V.m. § 67c des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

II. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.024 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 79a AVG.

Begründung:

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.11.1992, Fr-81.309, wurde gegen den Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) gemäß § 5 Abs.1 FrPG in Anwendung des § 57 Abs.1 AVG angeordnet. Die Annahme dieses Bescheides am 23.11.1992 um 14.15 Uhr wurde verweigert und es wurde die Haft noch am selben Tage durch weitere Anhaltung im polizeilichen Gefangenenhaus Linz vollzogen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit dem Schriftsatz vom 7.12.1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 14.12.1992, Beschwerde erhoben, und nach Mitteilung der persönlichen Verhältnisse und des Sachverhaltsherganges beantragt, nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens auszusprechen, daß die verhängte Schubhaft unzulässig war, und den Akt zuständigkeitshalber nach Wien, Fremdenpolizei, 1090 Wien, Wasagasse 20, abzutreten.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Schreiben vom 14.12.1992 eine Stellungnahme abgegeben und den betreffenden Verwaltungsakt vorgelegt.

4. Es hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5a Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes (kurz:FrPG) hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 67c Abs.2 AVG, welcher gemäß § 5 Abs.6 FrPG anzuwenden ist, hat die Beschwerde zu enthalten: 1.) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, 2.) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde), 3.) den Sachverhalt, 4.) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, 6.) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 67c Abs.2 AVG normiert daher einen Mindestinhalt der Beschwerde, welcher eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde darstellt. Der eingebrachte Schriftsatz entspricht diesen Anforderungen nicht.

Es fehlt daher der Beschwerde im wesentlichen die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft sowie die dafür maßgeblichen Gründe. Es beinhaltet die erfolgte Eingabe lediglich eine Darstellung des Sachverhaltes, ohne auf die Gründe der Verhängung bzw. der weiterdauernden Anhaltung in Schubhaft einzugehen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß die Schubhaftbeschwerde gemäß § 5a FrPG eine im Sinn des § 67a Abs.1 Z.2 AVG nachgebildete Beschwerde ist, welche die Maßnahme - nämlich Festnahme und weitere Anhaltung in Schubhaft - einer Überprüfung zuleiten soll. Gegenstand einer Beschwerde nach § 5a Abs.1 FrPG ist daher nicht ein derartiger Schubhaftbescheid - ihn zu überprüfen obliegt gemäß § 11 Abs.2 und 3 FrPG allein der Sicherheitsdirektion als Berufungsinstanz (ein Bescheid gemäß § 57 Abs.1 AVG der jeweiligen Vorstellungsbehörde) -, sondern die Festnahme und Anhaltung des Fremden selbst. Es ist der unabhängige Verwaltungssenat daher nicht neben der Sicherheitsdirektion zur Überprüfung eines der Inhaftnahme (des Fremden) zugrundeliegenden Schubhaftbescheides zuständig, sondern - davon unabhängig - zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Haftfortdauer (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1992, zu G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

Es sind daher auch die gestellten Anträge zwar in einem Vorstellungsverfahren, aber nicht im Rahmen der Haftprüfung tauglich und zulässig.

5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG bzw. § 67d Abs.1 AVG bei diesem Verfahrensergebnis unterbleiben.

6. Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 67c) obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0258/7, ausgesprochen, daß § 5a FrPG die Zuständigkeitsvorschrift des § 67a Abs.1 Z.2 AVG im Auge hatte und daher auch in diesem Verfahren grundsätzlich der § 79a AVG anzuwenden ist. Hinsichtlich der Höhe der zuzusprechenden Kosten erkannte der Verwaltungsgerichtshof am 23. September 1991, Zl. 91/19/0162/7, in Anlehnung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, daß als ähnlichste Kostenregelung jene über den Kostenersatz vor dem Verwaltungsgerichtshof (§§ 47 bis 60 VwGG bzw. die darauf gegründete Pauschalierungsverordnung) heranzuziehen seien, wobei sich im Grunde der verschiedenen Mühewaltung die Pauschalsätze um ein Drittel verkürzen.

Die belangte Behörde hat anläßlich der Aktenvorlage einen Kostenantrag in der Höhe von 505 S für die Aktenvorlage und 2.530 S als Schriftsatzaufwand gestellt.

Gemäß § 51 VwGG ist die Zurückweisung einer Beschwerde im Hinblick auf den Anspruch auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre.

Es ist daher von einem Obsiegen der belangten Behörde auszugehen.

Gemäß Art.I B Z4 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl.Nr. 104/1991, war daher der belangten Behörde ein Vorlageaufwand von 337 S, das sind 505 S gekürzt um ein Drittel, und ein Schriftsatzaufwand von 1.678 S, d.s. 2.530 S gekürzt um ein Drittel, zuzusprechen. Das darüber hinausgehende Begehren war abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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