Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400171/15/Kl/Rd

Linz, 17.05.1994

VwSen-400171/15/Kl/Rd Linz, am 17. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Grunde des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12.3.1994, B 1038/93-6, - weil eine Entscheidung des O.ö. Verwaltungssenates nicht mehr vorliegt - durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des A G, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch RA wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.024 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 5a Fremdenpolizeigesetz (kurz: FrPG), BGBl.Nr.

75/1954 idF BGBl.Nr. 406/1991, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 14.12.1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 18.12.1992, wurde Beschwerde gemäß § 5a FrPG erhoben und beantragt, die Anhaltung in Schubhaft durch Organe der belangten Behörde (BPD Linz) ab 22.11.1992 für rechtswidrig zu erklären und dem Beschwerdeführer den Kostenersatz im verzeichneten Ausmaß zu Handen des Beschwerdeführervertreters zuzuerkennen. Die Beschwerde wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer bereits am 20.11.1992 mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter die weitere Vorgangsweise, insbesondere die Einbringung eines Sichtvermerksantrages zur Legalisierung des weiteren Aufenthalts in Österreich, besprach und daher die Festnahme am 22.11.1992, einen Tag nach der Auseinandersetzung im Neustadtviertel, zu Unrecht erfolgte. Der Beschwerdeführer verfüge über einen ordentlichen Wohnsitz in und sei auch die Deckung des Lebensunterhaltes gesichert, wofür entsprechende Urkunden jederzeit vorgelegt werden können. Auch bestehe keine Fluchtgefahr. Die Bezugnahme auf das Mitführen eines Fleischermessers und einer Fleischerhacke sei eine bloße Spekulation der Behörde und rechtfertige eine Schubhaft nicht, insbesondere da eine Verwahrungs- oder U-Haft nach der StPO nicht verhängt wurde.

2. Die BPD Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in ihrer Eingabe vom 21.12.1992 darauf hingewiesen, daß sich der Beschwerdeführer illegal ohne jegliche Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhielt, weil ein negativer Asylbescheid bereits mit 6.8.1992 rechtskräftig geworden ist. Auch der VwGH habe eine diesbezügliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch bei einer Einvernahme zur Kenntnis gebracht und wurde trotzdem durch den Beschwerdeführer der illegale Aufenthalt fortgesetzt, was auch ein Versagungsgrund für einen von ihm angestrebten Sichtvermerk darstellen würde. Auch wurde mit Bescheid vom 27.11.1992 ein befristetes Aufenthaltsverbot bis zum 27.11.1997 verhängt.

Im übrigen sei der Beschwerdeführer bereits am 10.12.1992 in die Türkei abgeschoben worden.

3. Nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt hat der unabhängige Verwaltungssenat mit Beschluß vom 8.4.1993, VwSen-400171/3/Kl/Fb, die Beschwerde des A G wegen Anhaltung in Schubhaft durch die BPD Linz gemäß § 51 Abs.1 und § 52 Abs.1 und 2 FrG als unzulässig zurückgewiesen, weil das Recht zur Schubhaftbeschwerde sowohl gemäß § 5a Abs.1 des FrPG als auch gemäß § 51 Abs.1 des FrG nur dann bestehe, wenn sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befindet. Eine vor der Inhaftnahme bzw. nach einer Haftentlassung eingebrachte Beschwerde sei daher unzulässig, was der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur auch festgestellt hat (vgl. Beschluß vom 3.12.1992, 92/18/0390, vom 25.2.1993, 93/18/0044/3, sowie nunmehr jüngst vom 4.4.1994, 94/02/0003).

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, welcher mit eingangs angeführtem Erkenntnis vom 12.3.1994, B 1038/93-6, den Bescheid aufgehoben hat, weil der unabhängige Verwaltungssenat zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und sohin den Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf persönliche Freiheit verletzt hat. Unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 3.3.1994, B 960/93-8, erhellt daraus, daß die §§ 67c bis 67g AVG gelten, wonach eine Beschwerdefrist von sechs Wochen, und zwar primär ab Kenntnisnahme von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehen ist; "eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen. Unter Würdigung aller Umstände ist deshalb davon auszugehen, daß - soweit die Beschwerdebefugnis nicht schon konsumiert wurde - Beschwerden gemäß § 51 Abs.1 FrG auch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft erhoben werden können". Diese Erwägungen gelten auch für § 5a FrPG.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen. Es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z1 FrPG unterbleiben.

5. Es ergibt sich daher folgender der Entscheidung zugrundegelegter erwiesener Sachverhalt:

5.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und ist mit einem Reisebus von der Türkei bis Bulgarien und von dort aus mit einem bulgarischen LKW, versteckt im Laderaum, über Jugoslawien unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal am 18.4.1992 nach Österreich eingereist. Hiefür hat er dem Lenker 1.000 DM bezahlt.

Der Beschwerdeführer hat keine Reisedokumente, sondern nur einen türkischen Personalausweis und einen türkischen Führerschein bei sich. Seine Gattin und seine zwei Kinder sowie seine Eltern und Geschwister halten sich weiterhin in der Türkei auf.

5.2. Am 23.4.1992 stellte er bei der BPD Linz einen Asylantrag und gab hiezu bei seiner Ersteinvernahme am 21.5.1992 neben dem obigen (Punkt 5.1.) Sachverhalt an, daß er aus wirtschaftlichen Gründen die Türkei verlassen habe und in Österreich arbeiten möchte. Im Grunde dieses Sachverhaltes wurde der Asylantrag mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11.6.1992 abgewiesen und festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist und auch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Eine Berufung wurde vom BM für Inneres am 15.7.1992 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 abgewiesen und es wurde daher die negative Asylentscheidung mit 6.8.1992 rechtskräftig. Auch eine diesbezügliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 14.10.1992 abgewiesen und keine aufschiebende Wirkung erteilt.

5.3. Am 7.10.1992 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde zwecks Erlangung einer Besuchserlaubnis für einen Bekannten vor und wurde fremdenpolizeilich befragt. In der diesbezüglichen Niederschrift wurde der Beschwerdeführer auch auf den rechtskräftig abgeschlossenen Asylantrag hingewiesen und zu seiner Einreise und zu seinem Aufenthalt befragt. Der Beschwerdeführer berief sich auf ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Weiters gab er an, sich am 27.4.1992 in L, polizeilich angemeldet und an dieser Anschrift am 8.9.1992 als ordentlichen Wohnsitz gemeldet zu haben. An Barmitteln besitze er zur Zeit 5 US$, 50 DM, 20 S und 20 DM. Den Lebensunterhalt in Österreich bestreite er durch finanzielle Zuwendungen seines Bruders (einmalige Zuwendung von 1.000 US$ im August) und seines Onkels (Zuwendung im Mai von 1.000 DM).

5.4. Anläßlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 22.11.1992 wurde der Beschwerdeführer ohne Reisedokumente, ohne Dokument über die Aufenthaltsberechtigung und lediglich im Besitze eines Meldezettels angetroffen und er wurde wegen seiner illegalen Einreise und seines illegalen Aufenthaltes in Österreich gemäß § 14e FrPG festgenommen, dem Journalbeamten der belangten Behörde vorgeführt und mit Bescheid desselben Datums zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Die Schubhaft wurde durch Einweisung in das Polizeigefangenenhaus am 22.11.1992 um 12.10 Uhr vollzogen. Im Schubhaftbescheid wurde begründend ausgeführt, daß der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich besitze, ein Asylantrag nicht der Richtigkeit entspreche und er im Fahrzeug mit einem Fleischermesser und einer Fleischerhacke vorgefunden wurde, welcher Umstand im Hinblick auf die massiven Ausschreitungen vom 21.11.1992 eine akute Gefahr darstellten. Gefahr im Verzug gemäß § 57 AVG sei gegeben, da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt sei, sich selbständig außer Landes zu begeben. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 22.11.1992 persönlich übernommen und nach Verständigung über die rechtsfreundliche Vertretung am 23.11.1992 im Wege der Telekopie auch dem Rechtsvertreter übermittelt.

5.5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.11.1992 wurden dem Beschwerdeführer die Gründe der Schubhaft, nämlich illegale Einreise, illegaler Aufenthalt in Österreich und keine Reisedokumente sowie Barmittel von lediglich ca. 1.300 S und 5 US$ vorgehalten und ihm mitgeteilt, daß beabsichtigt ist, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen, welches zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Dabei gab der Beschwerdeführer selbst nochmals an, verheiratet und Vater von zwei Kindern zu sein, welche alle in der Türkei lebten. Er werde in der Türkei nicht politisch verfolgt, sondern er erhoffte sich in Österreich bessere wirtschaftliche Verhältnisse. Eine beantragte Beschäftigungsbewilligung für die Firma G in L wurde vom Arbeitsamt L bereits dreimal abgelehnt, nämlich zuletzt am 2.11.1992. Es wurde ihm daher die Abschiebung in die Türkei und die Beantragung eines Heimreisezertifikates angekündigt.

Mit Strafverfügung vom 24.11.1992 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.000 S wegen Übertretung nach § 2 Abs.1 Z1 iVm § 14b Abs.1 Z4 FrPG verhängt.

Am 25.11.1992 hat die belangte Behörde beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beantragt.

5.6. Mit Bescheid der BPD Linz vom 27.11.1992 wurde über den Beschwerdeführer ein bis zum 27.11.1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich ausgesprochen und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde der unerlaubte Aufenthalt in Österreich sowie die mangelnden Barmittel für den Lebensunterhalt angeführt. Wegen der Mittellosigkeit bestehe Gefahr, daß er dem österreichischen Staat finanziell zur Last fallen könnte. Auch bestehe begründet der Verdacht, daß er sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen werde.

Gegen den Schubhaftbescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Vorstellung sowie gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid eine Berufung ein.

Am 7.12.1992 langte für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat bei der belangten Behörde ein, woraufhin dieser am 10.12.1992 aus der Schubhaft entlassen und in die Türkei abgeschoben wurde.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland hat mit Bescheid vom 11.2.1993 der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot keine Folge gegeben und dies damit begründet, daß der Beschwerdeführer unter Mißachtung der paß- und grenzkontrollrechtlichen Bestimmungen in das Bundesgebiet eingereist ist, noch dazu unter Mithilfe eines Schleppers, und zwar ohne Reisedokumente und ohne Aufenthaltsberechtigung, und dies eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Es sei daher der Tatbestand des § 18 Abs.1 Z1 FrG gegeben, der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zwingend vorsieht.

6. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat hierüber erwogen:

6.1. Gemäß § 5a Abs.1 Fremdenpolizeigesetzes - FrPG, BGBl.Nr.75/1954 idF BGBl.Nr. 406/1991, hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Festnahme und Anhaltung aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides stellen sich nach herrschender Auffassung als bloße Vollstreckungsmaßnahmen dar. Der unabhängige Verwaltungssenat hat aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft nach jeder Richtung hin selbständig zu prüfen und jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen. Ist er zwar zur Überprüfung eines der Inhaftnahme zugrundeliegenden Schubhaftbescheides nicht zuständig, so hat er aber die Gesetzmäßigkeit der Haftfortdauer zu prüfen und über die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung im Zeitpunkt seiner Entscheidung, gegebenenfalls im Zeitpunkt unmittelbar vor der Freilassung des Fremden, zu befinden (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G 346/91-19, G 5/92-15 und G 6/92-14).

6.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BPD Linz am 22.11.1992 vorläufig in Verwahrung genommen und es wurde dieser Bescheid durch die tatsächliche Festnahme am selben Tag und die weitere Anhaltung in Vollzug gesetzt. Wurde der Beschwerdeführer auch am 10.12.1992 tatsächlich in die Türkei abgeschoben (die Haft wurde sohin mit diesem Tage beendet), so kann nach der eingangs zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes - im Gegensatz zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der eine Beschwer nicht mehr annimmt - eine Schubhaftbeschwerde auch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft (§ 67c Abs.1 AVG) erhoben werden. Dieser Auffassung Rechnung tragend, war daher die am 18.12.1992 beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangte Schubhaftbeschwerde rechtzeitig. Es waren daher die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt und die Beschwerde zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

6.3. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

6.3.1. Wie im Sachverhalt als erwiesen festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle, unter Zuhilfenahme eines Schleppers, ohne Reisepaß und ohne Sichtvermerk nach Österreich eingereist, bestritt seinen Lebensunterhalt bislang aus einmaligen Fremdzuwendungen von Verwandten im Ausland, ist zum Zeitpunkt seiner Anhaltung nicht im Besitz der für einen Unterhalt erforderlichen Barmittel und verfügt in Österreich über keine Aufenthaltsberechtigung und keine Beschäftigungsbewilligung.

Ein Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig (am 6.8.1992) negativ abgeschlossen, sodaß dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung zukommt. In dem Bewußtsein, daß er keine Aufenthaltsberechtigung besitzt, und daß ihm kein Asylrecht zukommt, hat er sich weiterhin im Bundesgebiet Österreich aufgehalten und sich um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht. Trotz der Kenntnis über seinen unrechtmäßigen Aufenthalt (nachweislich durch den Asylbescheid der Sicherheitsdirektion und seine behördliche Einvernahme) und die gesetzliche Notwendigkeit einer behördlichen Aufenthaltsbewilligung, hielt er sich weiterhin in Österreich illegal auf und gab er dies auch bei einer behördlichen Einvernahme im Oktober 1992 zu. Um einen Sichtvermerk hat er sich hingegen bis zu seiner Festnahme nicht bemüht. Dieses Verhalten zeigt, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen und den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Schon durch seine Äußerung, daß er nach Österreich eingereist sei, um hier zu arbeiten, und weil hier die wirtschaftlichen Verhältnisse besser sind, im Zusammenhalt mit diesem rechtswidrigen Verhalten zeigt sich, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, freiwillig das Bundesgebiet von Österreich zu verlassen. Daraus ist aber auch ersichtlich, daß er nicht gewillt ist, auf ordnungsgemäßem und gesetzmäßigem Wege eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich zu erlangen, um sich dann rechtmäßig um eine Beschäftigung in Österreich umzusehen. Vielmehr war ihm sein strafbares Verhalten (unrechtmäßige Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt) bewußt und nahm er dieses strafbare Verhalten sogar in Kauf, um seinem Wunsch, in Österreich zu verbleiben, zum Erfolg zu verhelfen.

Wegen dieses strafbaren Verhaltens wurde der Beschwerdeführer auch von der Fremdenpolizeibehörde bestraft. Da nicht zu erwarten ist, daß der Beschwerdeführer freiwillig das Bundesland verlassen werde, war die Inschubhaftnahme im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung - ein solches Interesse wurde auch im Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion über das Aufenthaltsverbot aufgrund der Mißachtung der paß- und grenzkontrollrechtlichen Bestimmungen angeführt - geboten. Im übrigen hat der Beschwerdeführer - wie schon erwähnt - ein strafbares Verhalten gesetzt und war darüber hinaus ein solches noch zu befürchten, zumal er anläßlich seiner Anhaltung nicht über die erforderlichen Mittel für seinen Lebensunterhalt verfügte. Da er selbst zugab, daß ihm eine Beschäftigungsbewilligung schon mehrmals verwehrt wurde, wäre daher der Beschwerdeführer in nächster Zukunft zu strafbarem Verhalten genötigt und damit im Zusammenhang auch ein Untertauchen als naheliegend zu befürchten. Im übrigen diente die Schubhaft zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, welches auch am 27.11.1992 von der belangten Behörde ausgesprochen wurde. Die weitere Anhaltung diente sohin der Sicherung der Abschiebung, also der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes (die Durchsetzbarkeit war gegeben, weil einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde). Die Haft war daher zur Sicherung dieser Zwecke das einzig geeignete und erforderliche Mittel.

6.3.2. Wenn auch entgegen den Beschwerdebehauptungen eine Fluchtgefahr vom Gesetz nicht gefordert ist, so kann dennoch der Einwand der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes die Inschubhaftnahme nicht jedenfalls verhindern, zumal der Beschwerdeführer im gesamten Fremdenverfahren angab, zur Arbeitsaufnahme nach Österreich gekommen zu sein und auch immer bekundete, daß er in Österreich bleiben wolle. Aus diesem Umstand sowie daraus, daß er sich auch noch monatelang nach der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages unrechtmäßig in Österreich aufhielt - ohne sich um eine Aufenthaltsbewilligung zu bemühen - , geben zu erkennen, daß der Beschwerdeführer unwillig ist, einen rechtmäßigen Aufenthalt herzustellen oder das Bundesgebiet von sich aus zu verlassen. Aus diesem Grunde ist daher auch gerechtfertigt, wenn von der belangten Behörde angenommen wird, der Beschwerdeführer werde sich den gegen ihn in Aussicht genommenen fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen. Es war daher zur Ergreifung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen (Erlassung eines Aufenthaltsverbotes) sowie zur Durchsetzung dieser Maßnahmen die Schubhaft gerechtfertigt und geboten (vgl. VwGH vom 3.3.1994, 93/18/0302 sowie vom 27.1.1994, 93/18/0546 mwN).

Da aber weder aus den Akten noch aus der Beschwerde Anhaltspunkte hervortraten, daß die die Schubhaft begründenden Umstände eine wesentliche Änderung erfahren haben, war auch die weitere Anhaltung in Schubhaft (zur Sicherung der Abschiebung) gerechtfertigt.

6.3.3. Wenn die belangte Behörde desweiteren die Befürchtungen eines strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers aus dem Mangel der Mittel für den Lebensunterhalt anführt, so kann auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verpflichtungserklärung, welche anläßlich der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot beigebracht wurde, diese Befürchtungen nicht entkräften. Es hat nämlich der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt, daß die notarielle Verpflichtungserklärung und eine betreffende Lohnbestätigung für den vom Fremden initiativ zu erbringenden Nachweis des Besitzes der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt nicht ausreichen.

Ein solcher Nachweis schließt nämlich auch die Bonität der Person ein, die eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung abgibt, etwa durch Bekanntgabe relevanter konkreter Tatsachen, untermauert durch nachprüfbare Unterlagen, wobei sich solcherart belegte Auskünfte auf einen längeren Zeitraum zu beziehen haben. Weiters ist eine gewisse persönliche Bindung zwischen dem Fremden und der die Erklärung abgebenden Person glaubhaft zu machen (VwGH vom 10.2.1994, 93/18/0410). Diesen Anforderungen wurde laut Aktenlage nicht entsprochen.

6.3.4. Wenn hingegen der Beschwerdeführer seine Absicht, einen Sichtvermerksantrag bei der belangten Behörde stellen zu wollen, und sohin seinen weiteren Aufenthalt in Österreich legalisieren zu wollen, kundmacht, so kann ihm diese Absichtserklärung im Schubhaftverfahren zu keinem Erfolg verhelfen. Es ist nämlich dieser Absicht entgegenzuhalten, daß einerseits die belangte Behörde festgehalten hat, daß der illegale Aufenthalt in Österreich schon einen Sichtvermerksversagungsgrund darstelle, weshalb der Beschwerdeführer nicht von einer Legalisierung des Aufenthaltes ausgehen konnte, und es ist dem Beschwerdeführer andererseits aber sein bisheriges gesetzwidriges Verhalten entgegenzuhalten, das zu seiner nunmehrigen Absichtserklärung im krassen Widerspruch steht. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer sein gesetzeskonformes Verhalten bzw. seinen Willen dazu in der Weise verwirklichen müssen und können, daß er freiwillig ausreist und von seiner Heimat aus eine Aufenthaltsberechtigung und eine Beschäftigungsbewilligung anstrebt.

Anhand des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers erscheinen aber diese geäußerten Absichten eher unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer ohne gültiges Einreisedokument eingereist ist und auch ohne Dokument bei seiner Anhaltung bzw. Aufgreifung angetroffen wurde. Wie nämlich dem Sachverhalt zu entnehmen ist, trug der Beschwerdeführer lediglich einen Meldezettel bei sich und kein Dokument, welches seine Identität und seine Aufenthaltsberechtigung nachweisen konnte. Auch diesbezüglich zeigte der Beschwerdeführer, daß er zu einem ordnungsgemäßen bzw. rechtmäßigen Verhalten in Österreich nicht gewillt war.

Aus all den angeführten Gründen war daher die Inschubhaftnahme bzw. Anhaltung bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers gerechtfertigt.

6.3.5. Wenn der Beschwerdeführer zuletzt in seiner Beschwerde auf die Beschlagnahme der im Fahrzeug vorgefundenen Werkzeuge (Fleischermesser und -hacke) Bezug nimmt und dazu ausführt, daß es sich dabei um die Anlastung gerichtlich strafbarer Handlungen handelt, wofür nach der StPO eine Verwahrungs- bzw. U-Haft vorgesehen sei, so sind diesen Vorbringen entgegenzuhalten, daß diese Argumente zwar auch Teil der Begründung des Schubhaftbescheides waren, daß dem unabhängigen Verwaltungssenat aber eine Prüfung des Schubhaftbescheides nicht zukommt. Hinsichtlich dieser Begründungsteile wird sich die zuständige Vorstellungsbehörde mit einer Prüfung auseinanderzusetzen haben.

Im Hinblick auf die Haftanhaltung ist aber dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß nicht zuletzt auch aufgrund der Äußerungen der belangten Behörde, insbesondere aber aus den niederschriftlichen Einvernahmen und dem Verfahrensergebnis zu entnehmen ist, daß für die Haft bzw. Anhaltung in Haft ausschlaggebend der unrechtmäßige Aufenthalt und die Unwilligkeit, das Bundesgebiet zu verlassen, waren. Es konnte daher das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

6.4. Weitere Gründe einer Rechtswidrigkeit wurden in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht noch sind solche aus der Aktenlage zu erkennen. Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft blieben auch nach Vollstreckung der Schubhaft bzw.

während der weiteren Anhaltung aufrecht, eine Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ist objektiv nicht eingetreten. Es wurde daher durch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 22.11.1992 bis zu seiner Abschiebung am 10.12.1992 das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Auch weitere Rechtsverletzungen waren nicht festzustellen. Es war daher die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

7. Da der Beschwerde kein Erfolg zukam, waren die Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG nicht zuzusprechen, sondern hat dieser seine Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen selbst zu tragen.

Da die belangte Behörde Kostenersatz begehrt hat, sind gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 23.9.1991, 91/90/0162, die Bestimmungen §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem VwGH analog heranzuziehen, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw. Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die angeführten Pauschalsätze um ein Drittel zu kürzen sind. Es ergibt sich daher ein Vorlageaufwand von 337 S und ein Schriftsatzaufwand von 1.687 S (jeweils gerundet), also insgesamt ein Betrag von 2.024 S. Das Mehrbegehren war entsprechend abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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