Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400172/11/Kl/Rd

Linz, 26.09.1994

VwSen-400172/11/Kl/Rd Linz, am 26. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des A G, Staatsangehöriger Rest-Jugoslawiens, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.024 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 5a Fremdenpolizeigesetz - (kurz: FrPG), BGBl.Nr.

75/1954 idF BGBl.Nr. 406/1991, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 23.12.1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 28.12.1992, wurde Beschwerde gemäß § 5a FrPG erhoben und beantragt, die Anhaltung in Schubhaft durch Organe der belangten Behörde (BH Braunau/Inn) ab dem 14.12.1992 für rechtswidrig zu erklären und die unverzügliche Freilassung anzuordnen. Die Beschwerde wurde damit begründet, daß die Schubhaft nicht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder zur Verhinderung eines unmittelbar zu befürchtenden strafbaren Verhaltens erforderlich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer von Herrn A E weitestgehend unterstützt werde, dieser für den Beschwerdeführer eine Versicherung abgeschlossen habe und ihm ein Zimmer unentgeltlich zur Verfügung stelle. Es bestehe daher keinerlei Gefahr, den Lebensunterhalt unrechtmäßig zu verschaffen. Im übrigen sei die Zurückschiebung in die Heimat unzulässig, weil die Freiheit, sogar unter Umständen das Leben des Beschwerdeführers bedroht sei, weil er der albanischen Volksgruppe zugehöre. Auch sei die Zurückschiebung nach Slowenien unzulässig, weil eine Zurückschiebung in den Kosovo mit massiver Verfolgung bedroht wäre. Auch sei er in Kroatien nicht sicher, weil er von der kroatischen Armee, die in Bosnien kämpft, desertiert sei.

2. Die BH Braunau/Inn als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in ihrem Schriftsatz vom 29.12.1992 darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer im vollen Bewußtsein der unrechtmäßigen Einreise nach Österreich eingereist sei, weil in seinem Reisepaß eine zweimalige Zurückweisung beim Grenzübergang Spielfeld nachweisbar sei. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer für Slowenien zwei Durchreisevisa besorgt, was auch zum Ausdruck bringt, daß er in Slowenien vor Verfolgung sicher gewesen ist. Die Tatsache der finanziellen Unterstützung durch Herrn E wie auch die Kontakte mit der Schwester seiner Mutter und deren Familie in Österreich stellten keine Integration dar. Im übrigen sei seine Abschiebung in den Kosovo nicht vorgesehen, weil der Beschwerdeführer von den slowenischen Grenzbehörden übernommen wird. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde und Kostenersatz begehrt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen. Es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z1 FrPG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher im wesentlichen folgender erwiesener Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger RestJugoslawiens, Kosovo, und geboren am 27.2.1974 in Prizren, Kosovo. Er ist im Besitz eines gültigen Reisepasses, ausgestellt am 21.3.1990 und gültig bis 21.3.1995.

Nach seinen Angaben ist er nach einem Aufenthalt am 16.4.1992 wieder am 12.10.1992 nach Österreich eingereist, hat Österreich dann wieder verlassen, um sich einen kroatischen Ausweis zu besorgen. Im Besitz von zwei Transitsichtvermerken aus Slowenien, gültig vom 13.10.1992 bis 14.10.1992 und vom 16.10.1992 bis 22.10.1992, versuchte er am 16.10.1992 zunächst mit dem Zug und zu Fuß vergeblich einen Grenzübergang in Spielfeld, wobei er zweimal (vermerkt in seinem Reisepaß) zurückgewiesen wurde. Am selben Tag glückte dann eine Einreise mit einem slowenischen Taxi unter Vorweis eines kroatischen Ausweises. Der Beschwerdeführer begab sich nach Treubach zu seiner Tante, wo er Aufenthalt nahm. Eine polizeiliche Meldung erfolgte am 28.10.1992 in U. Der Beschwerdeführer bemühte sich nicht weiters um eine Aufenthaltsberechtigung bzw.

einen Sichtvermerk. Weiters war er vollkommen mittellos.

4.2. Am 14.12.1992 wurde der Beschwerdeführer wegen illegaler Einreise und unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet in U aufgegriffen und der belangten Behörde vorgeführt. Die vor der belangten Behörde aufgenommene Niederschrift vom 14.12.1992 ergab den unter Punkt 4.1. angeführten Sachverhalt.

4.3. Mit Bescheid der BH Braunau/Inn vom 14.12.1992 wurde der Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung mit sofortiger Wirkung in vorläufige Verwahrung genommen. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Als Begründung wurde die unrechtmäßige Einreise und der unrechtmäßige Aufenthalt in Österreich sowie die Mittellosigkeit angeführt und die Schubhaft zur Verhinderung eines weiteren unerlaubten Aufenthaltes und somit eines weiteren strafbaren Verhaltens erforderlich erachtet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar persönlich ausgehändigt.

4.4. Mit Bescheid der BH Braunau/Inn vom 17.12.1992 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs.1 und 2 Z7 iVm § 4 FrPG ein Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich befristet bis 14.12.1997 erlassen, der Beschwerdeführer verpflichtet, das Bundesgebiet sofort zu verlassen, und einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland vom 14.4.1993 bestätigt, die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes wurde jedoch mit drei Jahren festgesetzt.

4.5. Ein Asylantrag des Beschwerdeführers vom 28.12.1992 wurde nach einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Linz am 29.12.1992 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.1992 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen und eine aufschiebende Wirkung der Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, daß in einer Teilnahme des Beschwerdeführers als 14-jähriger an einer Demonstration im Jahre 1988 kein Fluchtgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention gesehen werden kann, insbesondere weil er sodann für die Dauer von vier Jahren in Kroatien sich unbehelligt aufgehalten hat und auch dort gemeldet war. Da Kroatien im Jahr 1988 eine Teilrepublik von Jugoslawien gewesen ist, wäre der Beschwerdeführer bei staatlichem Interesse mit Sicherheit in Kroatien festgenommen worden. Eine Verfolgungsgefahr sei sohin nicht mehr aktuell. Im übrigen sei der Beschwerdeführer über Slowenien, also einen Drittstaat, illegal eingereist, wobei auch in Slowenien ein Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt hätte werden können, da dort ein Büro des U eingerichtet ist.

Sogar ohne Asylantrag hat aber der Beschwerdeführer ein Visum für den Aufenthalt von sechs Tagen von den slowenischen Behörden erhalten. Es sei daher kein tauglicher Asylgrund gegeben. Weiters ist aufgrund des Ansuchens der Aufnahme in die Bundesbetreuung ersichtlich, daß niemand für den Aufenthalt und die Mittel für den Beschwerdeführer aufkommt.

Auch wurde gemäß § 7 Abs.1 Asylgesetz 1991 keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung festgestellt bzw. gemäß § 8 Asylgesetz erteilt.

4.6. Der Beschwerdeführer wurde am 30.12.1992 aus der Schubhaft entlassen und mit selbem Tage beim Grenzübergang Spielfeld nach Slowenien abgeschoben.

5. Es hat daher der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 5a Abs.1 Fremdenpolizeigesetz - FrPG, BGBl.Nr.

75/1954 idF BGBl.Nr. 406/1991, hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft nach jeder Richtung hin selbständig zu prüfen und jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen. Ist er zwar zur Überprüfung eines der Inhaftnahme zugrundeliegenden Schubhaftbescheides nicht zuständig, so hat er aber die Gesetzmäßigkeit der Haftfortdauer zu prüfen und über die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung im Zeitpunkt seiner Entscheidung, gegebenenfalls im Zeitpunkt unmittelbar vor der Freilassung des Fremden, zu befinden (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G 346/91-19, G 5/92-15 und G 6/92-14).

5.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BH Braunau/Inn vom 14.12.1992 vorläufig in Verwahrung genommen und es wurde dieser Bescheid durch die tatsächliche Festnahme und Anhaltung in Vollzug gesetzt. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist aber nicht begründet.

5.3. Vorweg festzustellen ist, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheides das 18.

Lebensjahr bereits vollendet hat und somit nach dem Recht seines Heimatlandes bereits volljährig war. Die Zustellung des Schubhaftbescheides direkt an den Beschwerdeführer ist daher im Grunde des § 11a Abs.3 FrPG rechtsgültig und wirksam, weil nach der zitierten Gesetzesstelle eine gesetzliche Vertretung nur für einen minderjährigen Fremden, der das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Frage kommt.

5.4. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

5.4.1. Wie als erwiesen festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer illegal, nämlich ohne gültigen Sichtvermerk nach Österreich eingereist, obwohl er aufgrund einer zweimaligen Zurückweisung am selben Tage jedenfalls hätte wissen müssen, daß ein Sichtvermerk erforderlich ist. Der Beschwerdeführer hat sich dann auch weitere zwei Monate ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich, nämlich in U aufgehalten, ohne einer Beschäftigung nachzugehen und ohne im Besitz der erforderlichen Mittel für den Unterhalt zu sein. Wenn er auch an diesem Aufenthaltsort ordentlich gemeldet war, so ist seine Unterkunft finanziell nicht abgesichert, sondern lebt er von Zuwendungen seiner Verwandten bzw. des von ihm angeführten Herrn E. Ein Anspruch auf diese Zuwendungen besteht nicht, und es wurde auch keine Verpflichtungserklärung bzw.

kein Abschluß einer Versicherung unter Nachweis der Bonität der erklärenden Person und der persönlichen Beziehungen zu dieser Person beigebracht. Aufgrund des unerlaubten Aufenthaltes in Österreich ist dem Beschwerdeführer auch keine legale Beschäftigung möglich. Um einen Sichtvermerk hat sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Aufgreifung nicht bemüht.

Dieses Verhalten zeigt, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen und den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Auch bringt er damit zum Ausdruck, daß er nicht gewillt ist, freiwillig das Bundesgebiet von Österreich zu verlassen.

Auch ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer nicht bemüht ist, auf ordnungsgemäßem und gesetzmäßigem Wege eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich zu erlangen, um sich dann rechtmäßig um eine Beschäftigung in Österreich umzusehen. Vielmehr war ihm - wie schon angeführt - sein strafbares Verhalten (unrechtmäßige Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt) bewußt und nahm er dieses strafbare Verhalten sogar in Kauf, um seinem Wunsch, in Österreich zu verbleiben, zum Erfolg zu verhelfen.

Es war daher die Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie auch um ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers, das zur Beschaffung seines Unterhaltes jedenfalls zu befürchten ist, erforderlich. Auch war der angeführte Sachverhalt geeignet, gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einzuleiten bzw. ein solches zu verhängen.

Nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch die belangte Behörde war jedoch eine weitere Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung insofern erforderlich, weil schon aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers zu befürchten war, daß er sich einem weiteren Verfahren und insbesondere einer Abschiebung entziehen bzw. eine solche erheblich erschweren werde. Auch brachte er unumwunden zum Ausdruck, daß er mit einer Abschiebung nach Slowenien nicht einverstanden sei.

Auch hat die Haft nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß zur Verfahrensabwicklung bis zur Abschiebung stattgefunden, weshalb auch hinsichtlich der Dauer der Haftanhaltung keine Rechtswidrigkeit anhaftet.

5.4.2. Zum Asylantrag des Beschwerdeführers ist anzumerken, daß der Beschwerdeführer diesen Antrag erst anläßlich seiner Inschubhaftnahme, also erst nach zweimonatigem unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich, gestellt hat. Es kam ihm daher auch unter diesem Aspekt keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu und es wurde auch keine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt. Im übrigen hat seine Einvernahme im Asylverfahren unwidersprüchlich ergeben, daß eine unmittelbare Gefahr vor Verfolgung nicht bestand. Vielmehr gab der Beschwerdeführer selbst an, daß er sich schon vier Jahre unbehelligt in Kroatien aufgehalten hat und auch deshalb einen kroatischen Ausweis sich ausstellen ließ. Im übrigen erreichte er auch ohne Schwierigkeiten zwei Durchreisesichtvermerke für Slowenien und blieb daher auch dort unverfolgt.

Den in der Beschwerde geltend gemachten Rückschiebungsverboten ist daher entgegenzuhalten, daß keine stichhaltigen Gründe vom Beschwerdeführer vorgetragen wurden, die eine Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung oder Todesstrafe oder einer Gefährdung des Lebens und der Freiheit des Beschwerdeführers befürchten lassen. Insbesondere war kein Verfolgungstatbestand hinsichtlich des für die Abschiebung bestimmten Staates, nämlich Slowenien festzustellen.

5.4.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH reichen ein negatives Asylverfahren, monatelanger Aufenthalt ohne Aufenthaltsberechtigung und die Mittellosigkeit jedenfalls als Begründung für eine Inhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft aus. Es war daher die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers rechtmäßig. Eine Änderung der Umstände ist nicht eingetreten und wurde auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet. Es haftet daher der Schubhaft keine Rechtswidrigkeit an. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit sowie eine andere Rechtsverletzung waren nicht festzustellen.

6. Da der Beschwerde kein Erfolg zukam, hat der Beschwerdeführer die Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 74 AVG selbst zu tragen. Gemäß § 79a AVG waren der belangten Behörde als obsiegenden Partei die Kosten gemäß den Bestimmungen der §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze, gekürzt um ein Drittel, für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand im Gesamtbetrag von 2.024 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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