Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400180/3/Gf/Hm

Linz, 02.02.1993

VwSen - 400180/3/Gf/Hm Linz, am 2. Februar 1993 DVR.0690392 - & -

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. U, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 51 Abs. 1 des Fremdengesetzes i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit dem ihm am 5. Jänner 1993 zugestellten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Dezember 1992, Zl. Fr-81282, wurde die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet; dieser Bescheid wurde jedoch bislang nicht - insbesondere nicht durch eine Festnahme des Beschwerdeführers oder dessen Anhaltung in Schubhaft - vollzogen.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 18. Jänner 1993 bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte Beschwerde.

2. Die belangte Behörde hat diese Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 26. Jänner 1993 vorgelegt. Dem Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates auf Aktenvorlage ist die belangte Behörde jedoch nicht nachgekommen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), dennoch Abstand genommen werden, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Beschwerdevorbringen in Verbindung mit dem Vorlagebericht der belangten Behörde hinreichend geklärt erschien.

3. Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat jener Fremde, der gemäß § 43 FrG festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Gesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Auch eine bloß - wie im vorliegenden Fall auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides gestützte Beschwerde setzt somit nach dieser Gesetzesstelle, wenn sie an den unabhängigen Verwaltungssenat gerichtet ist, eine vorhergehende Festnahme und/oder Anhaltung des Beschwerdeführers zum Zweck der Vollstrekkung des Schubhaftbescheides voraus.

Im gegenständlichen Fall wurde - wie einleitend dargetan - der Beschwerdeführer jedoch weder festgenommen noch angehalten, sodaß es offensichtlich von vornherein an einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung zur Erhebung einer Schubhaftbeschwerde gemäß § 51 Abs. 1 FrG fehlt (vgl. auch VfGH v. 12. März 1992, G 346/91 ua.). Da es sich hiebei nicht bloß um einen Form-, sondern um einen inhaltlichen Mangel handelt, erübrigte sich auch die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 52 Abs. 3 FrG.

Die vorliegende, explizit an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichtete Beschwerde war vielmehr gemäß § 51 Abs. 1 FrG i.V.m. § 67c Abs.3 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Inwieweit der vorliegenden Beschwerde allenfalls auch die Qualität einer Berufung gegen den Schubhaftbescheid zukommt, hat nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern die gemäß § 70 Abs. 1 FrG hiefür allein sachlich zuständige Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich zu entscheiden.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis und im Hinblick darauf, daß weder vom Oö. Verwaltungssenat ein Vorverfahren i.S.d. § 51 VwGG geführt noch von der belangten Behörde ein Kostenersatzbegehren gestellt wurde, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67b AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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