Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400194/4/Gf/Hm

Linz, 16.04.1993

VwSen-400194/4/Gf/Hm Linz, am 16. April 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des R, vertreten durch RA Dr. H, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 2 iVm § 52 Abs. 4 des Fremdengesetzes und iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 4 des Fremdengesetzes wird festgestellt, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 25. Februar 1993 von Slowenien kommend unter Verwendung eines fremden türkischen Reisepasses, in den sein Lichtbild eingeklebt war, in das Bundesgebiet ein, blieb jedoch vom österreichischen Grenzkontrollorgan unbeanstandet. Noch am selben Tag versuchte er, beim Grenzübergang Passau in die BRD auszureisen. Dem deutschen Grenzkontrollorgan fiel die Verwendung des gefälschten Reisepasses auf; der Beschwerdeführer wurde daher in der Folge entsprechend den Bestimmungen des österreichisch-deutschen Schubabkommens der österreichischen Grenzkontrolle übergeben und von dieser der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorgeführt.

1.2. Mit dem ihm durch unmittelbare persönliche Aushändigung zugestellten Mandatsbescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 26. Februar 1993, Zl. Sich-40/4570-1993, wurde über den Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Steyr sofort vollzogen.

1.3. Am 18. März 1993 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf die Gewährung politischen Asyls, der mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Linz) vom 19. März 1993 als unbegründet abgewiesen wurde; der dagegen erhobenen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.4. Am 26. März 1993 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 54 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), an die Bezirkshauptmannschaft Schärding einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in seinen Heimatstaat; über diesen wurde bislang noch nicht entschieden.

1.5. Mit dem vorliegenden, am 8. April 1993 beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer eine auf § 51 FrG gestützte Beschwerde erhoben, in der die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft geltendgemacht wird.

2.1. Im oben unter 1.2. angeführten Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß sich der Beschwerdeführer ohne gültiges Reisedokument und ohne den erforderlichen Sichtvermerk im Bundesgebiet aufhalte und keine sozialen Bindungen in Österreich aufweise; um dessen wahre Identität feststellen und um verhindern zu können, daß sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff entzieht, sei über ihn die Schubhaft zu verhängen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er über einen gesicherten Lebensunterhalt und über geregelte Wohnsitzverhältnisse verfüge, sodaß das für die Verhängung der Schubhaft gesetzlich geforderte Sicherungsbedürfnis nicht gegeben sei. Außerdem drohe ihm im Falle der Abschiebung in sein Heimatland die unverzügliche Verhaftung und Verurteilung zu einer längerfristigen Haftstrafe, sodaß diese von vornherein unzulässig sei.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fortsetzung der Schubhaft beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt am 16. April 1993 vorgelegt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. Sich-40/4570-1993; da aus diesem der Sachverhalt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen hinreichend geklärt erschien, konnte gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

4.1. Zu den Prozeßvoraussetzungen:

4.1.1. Nach § 51 Abs. 1 FrG hat derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides oder der Anhaltung anzurufen.

Der Anhaltung des Beschwerdeführers liegt ein gemäß § 41 Abs. 2 FrG - wonach die Schubhaft mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen ist - erlassener Bescheid zugrunde. Da sich die im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers damit offensichtlich auf das FrG stützt, ist die vorliegende Beschwerde somit zulässig.

4.1.2. Im Falle einer noch andauernden Anhaltung hat der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 52 Abs. 4 FrG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Da der Beschwerdeführer seinen Antrag explizit darauf einschränkt, die Rechtswidrigkeit der Fortsetzung seiner Anhaltung in Schubhaft festzustellen, sich die Beschwerdepunkte damit also ohnehin mit der in § 52 Abs. 4 erster Satz letzter Halbsatz FrG festgelegten Kontrollpflicht decken, hatte sich der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall sohin bloß auf diese Prognoseentscheidung zu beschränken. Hingegen war auf die Frage, ob die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht deshalb als unverhältnismäßig erscheint, weil die belangte Behörde nicht von vornherein gemäß § 35 Abs. 1 FrG mit einer Zurückschiebung vorgegangen ist, nicht einzugehen.

4.2.1. Gemäß § 41 Abs. 1 FrG können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

4.2.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit nahezu vier Wochen ohne Identitätsnachweis im Bundesgebiet auf. Unabhängig davon, ob er tatsächlich über die für seinen Aufenthalt erforderlichen finanziellen Mittel und über geregelte Wohnsitzverhältnisse verfügt, wäre es daher an ihm gelegen, sich in der Zwischenzeit einen tauglichen Nachweis über seine Identität zu verschaffen.

Dafür, daß sich die Durchführung des Verfahrens zur Erlassung des beabsichtigten Aufenthaltsverbotes ausschließlich aus im Bereich der belangten Behörde gelegenen Gründen unverhältnismäßig verzögern würde, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.

Bei der gegenwärtigen Sachlage erscheint somit die Prognose, daß der Beschwerdeführer - wäre er in Freiheit - im nunmehrigen Wissen um die Setzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen gegen ihn sich diesen durch ein Untertauchen in der Anonymität zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen wird, als naheliegend (vgl. auch VwGH v. 4. September 1992, Zl. 92/18/116).

Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß eine allfällige Abschiebung in seinen Heimatstaat dem Gebot des § 37 FrG widersprechen würde, nichts zu ändern. Abgesehen davon, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt noch nicht erkennbar ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich und bejahendenfalls in welchen Staat er abgeschoben werden wird, sieht das FrG hiefür nämlich eigenständige, nicht im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde, sondern getrennt von dieser geltendzumachende Rechtsbehelfe - wie etwa einen Feststellungsantrag gemäß § 54 FrG (den der Beschwerdeführer auch tatsächlich gestellt hat) -, vor.

4.2.3. Erweist sich damit aber die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als notwendig, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und in der Folge die Abschiebung zu sichern (nur auf diesen Sicherungszweck kommt es nach § 41 Abs. 1 FrG an; anderen öffentlichen Interessen wie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder sonstigen Aspekten wie der Verfügbarkeit finanzieller Mittel und eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes oder der sozialen Integration des Fremden kommt hingegen keine primäre Bedeutung zu), so war die vorliegende Beschwerde gemäß § 52 Abs. 2 iVm § 52 Abs. 4 FrG und iVm § 67c Abs. 3 als unbegründet abzuweisen sowie gemäß § 52 Abs. 4 FrG festzustellen, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft noch vorliegen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war das Begehren des unterlegenen Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 79a AVG abzuweisen.

Da die belangte Behörde ihrerseits keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, war dieser ebenfalls kein Kostenersatz zuzusprechen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum