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VwSen-400200/5/Gf/La

Linz, 25.06.1993

VwSen-400200/5/Gf/La Linz, am 25. Juni 1993 DVR 0690392

B e s c h l u s s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des S B, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Ried beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß 67c Abs. 3 AVG eingestellt.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit einer fremdsprachigen, mit 7. Mai 1993 datierten und beim Oö. Verwaltungssenat am 9. Juni 1993 eingelangten Eingabe hat der Beschwerdeführer (vermutlich) Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft erhoben.

2. Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 14. Juni 1993, Zl. VwSen-400200/3/Gf/La, wurde der Beschwerdeführer gemäß 52 Abs. 3 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, seine Beschwerde bis zum 21. Juni 1993 in deutscher Sprache einzubringen.

3. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen.

Nach der gesetzlichen Fiktion des 52 Abs. 3 FrG gilt eine Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Beschwerde. Das Verfahren war daher nach 67c Abs. 3 AVG in Ermangelung eines absprachebedürftigen Antrages einzustellen. Diese Einstellung hatte - da es sich um ein Mehrparteienverfahren handelt ( 67c Abs. 4 AVG) mit Bescheid zu erfolgen (vgl. VwSen-400178 v. 2.3.1993).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f Für die Richtigkeit der Ausführung:

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