Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400205/4/Wei/Shn

Linz, 09.08.1993

VwSen - 400205/4/Wei/Shn Linz, am 9. August 1993 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des M, geb. 18. März 1964, vertreten durch RA Dr. H, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I.: Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs.2 Fremdengesetz iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs.4 Fremdengesetz wird festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II.: Gemäß § 52 Abs.2 Fremdengesetz iVm § 79a AVG hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in Höhe von S 2.023,33 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde von nachstehendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsbürger, flog am 12. Mai 1993 von London nach Wien, wo er mit Hilfe eines gefälschten britischen Reisepasses die Grenzkontrolle passieren konnte. Er beabsichtigte in die Schweiz weiterzureisen und gab sein Taschengeld von US-$ 100,-- für ein Ticket aus, um per Bahn nach Zürich zu gelangen. Er fuhr dann bis zur Schweizer Grenze und wurde dort von Grenzkontrollorganen wegen seines gefälschten britischen Reisepasses beanstandet und den österreichischen Behörden in Feldkirch übergeben.

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch hat mit Bescheid, Zl.III 1-3/A116/93, vom 12. Mai 1993 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und den Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs.2 Z6 Fremdengesetz (BGBl Nr 838/1992) aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen. Dieser Bescheid ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge vom 13. Mai 1993, 22.30 Uhr, bis 8. Juni 1993, 16.30 Uhr, im polizeilichen Gefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Wels in Schubhaft. Am 8. Juni 1993 wurde er vom Polizeiarzt für haftunfähig erklärt und ins Krankenhaus eingeliefert, wo er am 15. Juni 1993 wieder entlassen worden ist. Er kam dann in weiterer Folge nach Linz und beantragte am 16. Juni 1993 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, die Gewährung von Asyl.

1.3. Mit Bescheid, Zl.93 02.3/4-BAL, vom 16. Juni 1993 des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 (BGBl Nr 8/1992) abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz 1991 wurde nicht erteilt.

Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachte Berufung hat der Bundesminister für Inneres mit Bescheid, Zl.4.343.003/1-III/13/93, vom 12. Juli 1993 abgewiesen. Gegen diesen negativen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, über die noch nicht entschieden worden ist.

1.4. Mit Bescheid, Fr-82.977, vom 24. Juni 1993 hat die Bundespolizeidirektion Linz gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs.1 Z1 und 2 sowie Abs.2 Z7 des Fremdengesetzes ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsvertreter Berufung eingebracht, die er mit dem Feststellungsantrag gemäß § 37 iVm § 54 Fremdengesetz verbunden hat. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Feststellungsantrag im Grunde des § 54 Abs.2 Fremdengesetz als unzulässig zurückgewiesen. Weder über das Aufenthaltsverbot noch über den Feststellungsantrag ist bislang rechtskräftig entschieden worden, zumal der Beschwerdeführer dagegen Rechtsmittel erhoben hat.

1.5. Mit Bescheid, Fr-82.977, vom 16. Juni 1993 hat die Bundespolizeidirektion Linz gegen den Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs.1 Fremdengesetz und § 57 AVG die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid gründet sich auf die rechtskräfige Ausweisung durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 12. Mai 1993. Seit 16. Juni 1993 befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft.

Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme verfügte der Beschwerdeführer über kein Bargeld und über keine Unterkunft. Da er auch kein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes bei sich führte, wurde ihm anläßlich der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Linz am 17. Juni 1993 mitgeteilt, daß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei seiner Vertretungsbehörde beantragt werden wird.

1.6. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch erklärte er, daß er in seinem Heimatland weder einer strafrechtlichen noch einer politischen Verfolgung ausgesetzt wäre. Er habe keine Furcht, in seinem Heimatstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden.

Vor der Bundespolizeidirektion Linz erklärte er am 17. Juni 1993, daß er noch nie von einem Gericht verurteilt worden wäre und daß er in Liberia nicht gesucht werde. Er sei von dort weggegangen, weil er kein Haus und keine Verwandten in seiner Heimat habe.

Im Asylverfahren berichtete der Beschwerdeführer von einer Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland, wobei im Juli 1990 seine Frau und sein dreijähriger Sohn umgekommen waren. Im April 1991 wäre er von den Truppen des Charles T rekrutiert worden. Da er nicht kämpfen wollte, wäre er arrestiert worden und hätte dann aber fliehen können. Er sei dann in die Elfenbeinküste und von dort mit dem Schiff nach England gelangt.

1.7. Mit Schreiben vom 22. Juni 1993 hat die Bundespolizeidirektion Linz bei der Botschaft der Republik Liberia in Bonn um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht. Anläßlich eines Telefonates vom 5. Juli 1993 sprach Misses Reed, die zuständige Dame der liberianischen Botschaft, mit dem Beschwerdeführer einige Minuten, und teilte danach den Beamten der Bundespolizeidirektion Linz mit, daß der Beschwerdeführer vermutlich nicht Liberianer sei. Dies wurde diesem niederschriftlich am 15. Juli 1993 vorgehalten, wobei er jedoch durch detaillierte Angaben glaubhaft versicherte, liberianischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Schreiben vom 19. Juli 1993 hat die Bundespolizeidirektion Linz daher neuerlich bei der Botschaft der Republik Liberia die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Eine Reaktion der liberianischen Botschaft ist bisher nicht aktenkundig.

1.8. Am 2. August 1993 langte beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfaßte Schubhaftbeschwerde vom 30. Juli 1993 ein, in der beantragt wird, die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, daß die weitere Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei.

2.1. Im Schubhaftmandatsbescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß sich der Beschwerdeführer dem rechtskräftigen Ausweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zuwider illegal in Österreich aufhält. Weiters sei er als mittellos zu betrachten und verfüge in Österreich über keinen Wohnsitz.

2.2. Die Schubhaftbeschwerde führt dagegen aus, daß keine Notwendigkeit im Sinn des § 41 Fremdengesetz bestehe, den Beschwerdeführer in Schubhaft anzuhalten. Er habe nachgewiesen, daß er über geregelte Unterkunftsverhältnisse verfüge und auch sein Lebensunterhalt gedeckt sei. Er verweise dazu auf die beiliegenden Unterlagen (Verpflichtungserklärung für den Unterhalt und die Unterkunft des Beschwerdeführers unterzeichnet von Herrn B als Obmann für den Verein UCA-ugandische Kultur- und Hilfsgemeinschaft in Österreich).

Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat politisch verfolgt worden und er dürfe entgegen den Bestimmungen der §§ 37 und 54 Fremdengesetz nicht nach Liberia abgeschoben werden. Es seien stichhaltige Gründe für die Annahme gegeben, daß er in Liberia einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bzw einer Verfolgungssituation wegen seiner politischen Einstellung unterworfen wäre. Da das Rückschiebungsverbot Anwendung finde, sei auch die Anhaltung in Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in sein Heimatland unzulässig.

Zum Beweis für diese Ausführungen wird die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens über die bei ihm angeblich ersichtlichen Verletzungsfolgen von Folterungen beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie mitteilt, daß sie nach amtswegiger Prüfung des Rückschiebungsverbotes zum Ergebnis gekommen ist, daß die Abschiebung nach Liberia zulässig sei. Es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer unmittelbar nach Einlangung des Heimreisezertifikates nach Liberia abzuschieben. Abschließend wird die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb gemäß § 52 Abs.2 Z1 Fremdengesetz von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz der unabhängige Verwaltungssenat von dem in Schubhaft Angehaltenen angerufen werden. Solange die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Da die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die gegenständliche Schubhaftbeschwerde zulässig.

4.2. Gemäß § 41 Abs.1 Fremdengesetz können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder Durchbeförderung zu sichern.

Der gegenständliche Schubhaftbescheid der belangten Behörde stützt sich auf die unrechtmäßige Einreise sowie den unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, die Mittellosigkeit und die Unterkunftslosigkeit des Beschwerdeführers. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet schon allein die unrechtmäßige Einreise und der weitere unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet entgegen fremdenpolizeilichen Vorschriften die Annahme, der Beschwerdeführer werde sich dem fremdenpolizeilichen Zugriff entziehen bzw diesen zumindest erheblich erschweren (vgl VwGH 17.6.1993, 93/18/0078; VwGH 14.4.1993, 93/18/0064). Schon aufgrund dieser gesicherten Judikatur kann der belangten Behörde bezüglich der angenommenen Notwendigkeit der Inschubhaftnahme nicht entgegengetreten werden.

4.3. Der Beschwerdeführer behauptet, daß sein Lebensunterhalt und die Unterkunft aufgrund der vorgelegten Verpflichtungserklärung vom 16. Juli 1993 gesichert wären. Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen nichts an der unrechtmäßigen Einreise und dem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, dem zu keiner Zeit eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zugekommen ist, hindert, ist darauf hinzuweisen, daß der vorgelegten Verpflichtungserklärung weder rechtswirksame noch durchsetzbare Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer entnommen werden können. Wie der unabhängige Verwaltungssenat bereits ausgesprochen hat, ist ohne die tatsächliche Übereignung von Barmitteln und ohne ausreichenden, genau festgelegten Naturalunterhalt verbunden mit einer durchsetzbaren vertraglichen Absicherung eine finanzielle Notlage des Beschwerdeführers künftig nicht ausgeschlossen (vgl VwSen-400165/5/Gf/Hm vom 11.12.1992; VwSen-400199/4/Wei/Fb vom 21.6.1993). Diese Anforderungen liegen aber bei weitem nicht vor. Die Verpflichtungserklärung ist weitgehend unbestimmt und erfüllt auch nicht die im Hinweis Nr.2 angeführte Bedingung der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschrift des Erklärenden. Überdies ist offen geblieben, ob sich Herr Bernard Ochaya im eigenen Namen oder als Vertretungsbefugter des Vereines UCA verpflichten wollte. Aus einer solchen Erklärung können keine rechtswirksamen und durchsetzbaren Verpflichtungen abgeleitet werden.

4.4. Bereits im Asylverfahren wurde rechtskräftig geklärt, daß dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, weil eine konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer selbst hat bei seinen Einvernahmen im Asylverfahren wie in den Verfahren nach dem Fremdengesetz erklärt, daß er keinerlei persönliche Verfolgung in seinem Heimatland Liberia zu befürchten hat und dort auch nicht nach ihm gefahndet werde. Daß seine Familie bei kriegerischen Handlungen ums Leben gekommen ist, war für ihn der Grund, sein Heimatland zu verlassen. Dabei handelte es sich aber nicht um eine gezielt gegen ihn oder seine Angehörigen gerichtete Verfolgungshandlung. Vielmehr ging es um nachteilige Auswirkungen im Zusammenhang mit Bürgerkriegssituationen, die alle Einwohner von Liberia betreffen können. Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, genügen kriegerische Handlungen für sich allein noch nicht für die Annahme von konkreten Verfolgungshandlungen (vgl. VwGH 20.12.1989, 89/01/0283 bis 0286). Die Gefahr von unmenschlicher Behandlung und Folter hat der Beschwerdeführer erst in seiner unsubstantiierten Beschwerde behauptet. Auf dieses Vorbringen war mangels entsprechender Konkretisierung nicht näher einzugehen.

Da keine stichhaltigen Gründe für die Annahme von Umständen iSd § 37 Abs.1 oder 2 Fremdengesetz vorliegen, ist die von der belangten Behörde in Aussicht genommene Abschiebung in den Heimatstaat Liberia nicht unzulässig.

Gemäß § 48 Abs.2 Fremdengesetz darf die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Außer in den Fällen des § 48 Abs.4 Fremdengesetz darf die Schubhaft insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. Nach der Aktenlage kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, daß die Anhaltung in Schubhaft ungerechtfertigt lange dauern würde. Verzögerungen sind allenfalls auf das Verhalten der liberianischen Botschaft in Bonn zurückzuführen. Die belangte Behörde hat bereits zwei Mal die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert. Im übrigen sind die Voraussetzungen nach § 48 Abs.4 Z1 und Z3 Fremdengesetz erfüllt, sodaß die Schubhaft im gegebenen Fall auch länger als zwei Monate, insgesamt jedoch nicht länger als 6 Monate aufrechterhalten werden darf.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Der belangten Behörde war als obsiegender Partei antragsgemäß der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gemäß § 52 Abs.2 Fremdengesetz iVm § 79a AVG für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Dabei ist von einem Ansatz in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem Verwaltungsgerichtshof auszugehen (vgl. VwGH 23.9.1991, 91/19/0162). Dem unterlegenen Beschwerdeführer waren keine Kosten zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß 6

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