Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400207/4/Gf/La

Linz, 11.08.1993

VwSen-400207/4/Gf/La Linz, am 11. August 1993 DVR 0690392

B e s c h l u s s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des M vertreten durch RA Dr. G wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Gmunden beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit dem auf § 41 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), gestützten Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 21. Juli 1993, Zl. Sich-07-15507-1993, wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Durchführung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Wels sofort vollzogen.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 23. Juli 1993, Zl. Sich-07-15507-1993, wurde über den Beschwerdeführer ein bis zum 22. Juli 2003 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen und einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig berufen.

1.3. Am 26. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer nach einem Selbstmordversuch wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

1.4. Mit der vorliegenden, am 2. August 1993 zur Post gegebenen und am 4. August 1993 beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verhängung der Schubhaft und beantragt die Aufhebung des oben unter 1.1. angeführten Schubhaftbescheides.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Zl. Sich-07-15507; die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich.

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Voraussetzung einer derartigen Beschwerde ist - wie aus dem Gesetzestext unzweifelhaft hervorgeht - somit, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auch tatsächlich in Schubhaft angehalten wird.

3.2. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall, wo die Beschwerde erst am 2. August 1993 zur Post gegeben, der Beschwerdeführer jedoch bereits am 26. Juli 1993 aus der Schubhaft entlassen wurde, offensichtlich nicht zu.

3.3. Die vorliegende Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren (vgl. § 67d Abs. 1 AVG) gemäß § 67c Abs. 3 AVG iVm § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 FrG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum