Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400213/3/Wei/Shn

Linz, 16.09.1993

VwSen - 400213/3/Wei/Shn Linz, am 16.September 1993 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des I, geb. 10.11.1962, vertreten durch Dr. G, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding zu Recht erkannt:

I: Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs.2 FrG (BGBl.Nr.838/1992) iVm § 67c Abs.3 AVG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs.4 FrG wird festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II: Gemäß § 52 Abs.2 FrG iVm § 67c Abs.3 AVG wird der Beschwerdeantrag, der unabhängige Verwaltungssenat wolle "aussprechen, daß meine Abschiebung nach Syrien zum Zeitpunkt der Entscheidung, und weiters vor Aufforderung zur Ausreise innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist unzulässig ist", im Grunde des § 51 Abs.1 iVm § 52 Abs.4 FrG als unzulässig zurückgewiesen.

III: Ein Kostenzuspruch gemäß § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG zugunsten der obsiegenden Partei entfällt, zumal die belangte Behörde keinen Antrag auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gestellt hat.

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde vom nachstehenden entscheidenungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer (im folgenden: Bf), ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, wollte am 21. August 1993 um 22.15 Uhr mit dem ausfahrenden Schnellzug EN 224 über den Grenzübergang Passau-Bahnhof in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, um daraufhin nach Köln oder Bonn weiterzureisen. Den bayerischen Grenzkontrollorganen wies er den niederländischen Reisepaß Nr. H 340444 lautend auf den Namen T vor. Wegen des Verdachts der Urkundenfälschung wurde der Bf von den bayerischen Grenzorganen aus dem Zug genommen und erkennungsdienstlich behandelt. Am 22. August 1993 um 1.15 Uhr gab er zu, daß er den Reisepaß von einer kurdischen Organisation in Bukarest erhalten hat und das Lichtbild ausgewechselt worden war. Nach dem Aufgriffsbericht vom 22. August 1993 der Grenzpolizeistation Passau-Bahnhof gab er an, Kurde zu sein und zu Freunden nach Köln und Bonn reisen zu wollen. Als richtige Personalien nannte er IL M, geb. 1962, syrischer Staatsangehöriger. Er führte einen Betrag von US $ 1.380,-- mit sich. Eine genauere Vernehmung war wegen Sprachschwierigkeiten nicht möglich. Die bayerische Grenzpolizei erklärte ihn am 22. August 1993 um 1.15 Uhr nach endgültiger Feststellung der Urkundenfälschung für festgenommen.

Am 22. August 1993 um 9.30 Uhr wurde der Bf der österreichischen Grenzkontrollstelle Zollamt Passau-Bahnhof, 4785 Haibach/Schärding, übergeben. Er wurde gemäß §§ 175, 177 StPO wegen Verdachts des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 223, 224 StGB festgenommen und um 9.52 Uhr der Gendarmerie Schärding zur weiteren Veranlassung übergeben (vgl Meldung der Grenzkontrollstelle vom 22. August 1993 zur Zl.ZW-). Die Gendarmerie hat den Bf in weiterer Folge der belangten Behörde als zuständiger Fremdenbehörde vorgeführt.

1.2. Mit Mandatsbescheid vom 22. August 1993 zu Sich-40/4849-1993 gemäß § 57 Abs.1 AVG iVm § 41 Abs.1 und 2 FrG hat der Bezirkshauptmann von Schärding den Bf zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Dieser Bescheid wurde dem Bf noch am gleichen Tage um 11.10 Uhr persönlich übergeben. In weiterer Folge ist der Bf ins Gefangenenhaus der Bundespolizeidirektion St. Pölten zum Vollzug der Schubhaft überstellt worden.

1.3. Mit dem bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten eingebrachten Schriftsatz vom 6. September 1993, eingegangen am 7. September 1993, hat der Bf vertreten durch seinen Rechtsvertreter insgesamt vier Anträge, nämlich auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 22 Abs.1 FrG, auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs.2 FrG, auf Feststellung, daß die Abschiebung nach Syrien aus den Gründen des § 37 FrG unzulässig ist (vgl § 54 Abs.1 und 2 FrG) und auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 7 FrG gestellt. Mit Telefax vom 9. September 1993 hat die Bundespolizeidirektion St. Pölten den eingebrachten Schriftsatz vom 6. September 1993 mit Ausnahme vom Antrag auf Abschiebungsaufschub (vgl § 67 Abs.2 FrG) zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Schärding weitergeleitet.

Im bezeichneten Schriftsatz wird unter anderem behauptet, daß dem Bf in Syrien wegen des Umstandes, daß er Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei und Kurde sei und dafür politisch eingetreten sei, unmenschliche Strafe in der Form mehrjähriger Haft, Folter und die Gefahr der Tötung bzw der Todesstrafe drohe. Zum Beweis wird auf seine Vernehmung und auf die des Zeugen A, p.A. Caritas der Diözese St. Pölten, Bräuhausgasse 2, 3100 St. Pölten, hingewiesen.

1.4. Mit Schriftsatz vom 9. September 1993 (Urkundenvorlage), gerichtet und eingebracht an die Bezirkshauptmannschaft Schärding, hat der Bf durch seinen Rechtsvertreter zum Beweis für seine Identität, seine Mitgliedschaft bei der Kurdischen Demokratischen Partei und der damit bei der Abschiebung verbundenen Gefahr sowie seiner Unterkunftsmöglichkeit in Österreich vier Urkunden vorgelegt und den Antrag auf unverzügliche Enthaftung gestellt. Es handelt sich um folgende Urkunden:

a) Erklärung des Dr. Mohamed Ahmed vom 7. September 1993 mit folgendem Wortlaut:

"Ich, Dr. M, erkläre hiemit, daß ich Herrn E M vor ca. 4 Jahren in Rumänien kennengelernt habe und denselben am 2.9.1993 in St. Pölten in der Haft besucht und wiedererkannt habe.

Wien, am 7.9.1993 unleserliche Unterschrift" b) Erklärung der Caritas, Beratungsstelle für Ausländer, A-, im Wortlaut:

"Die Caritas Wien ist bereit, für den syrischen Asylwerber A wohnhaft im Polizeigefangenenhaus St. Pölten, nach dessen Entlassung aus der Schubhaft Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung zu stellen, falls er keine Bundesbetreuung erhalten sollte.

9.9.1993 Dr. A" c) Bestätigung der Vereinigung der kurdischen Studenten in Europa-Rumänien vom 13. August 1993 in einer Ausfertigung in arabischer oder kurdischer Sprache und mit beiliegender maschingeschriebener Übersetzung mit Stempel einer kurdischen Vereinigung in Österreich. Die Übersetzung lautet wie folgt:

Vereinigung der kurdischen Studenten in Europa - RUMÄNIEN Nr.: 123 An alle Interessenten:

Wir setzen auch Sie davon in Kenntnis, daß Herr E, geboren 1962 in Hassaka Dorf Al Masoudia im syrischen Kurdistan, Mitglied der Kurdischen demokratischen Partei in Syrien ist. Gewissenhaft und sorgfältig durchgeführte Recherchen haben zu einer Bestätigung o.a. Angaben geführt. Herr Il Mahmud hat für die Vereinigung der kurdischen Studenten in Rumänien alle an ihn gestellten Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit der Organisation erfüllt.

Aus diesem Grund wenden wir uns mit der Bitte um Hilfe für ihn, an alle Interessierten.

Eine Abschiebung in seine Heimat ist eine Gefahr für sein Leben.

Bukarest am 13.8.1993 Sekretär der Vereinigung Dr. L Stempel: Vereinigung der kurdischen Studenten in Rumänien 1.5. Mit der am 9. September 1993 beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangten Beschwerde vom 6. September 1993 stellt der Bf durch seinen Rechtsvertreter mehrere offenbar irrtümlich an den unabhängigen Verwaltungssenat Wien gerichtete Anträge. Zunächst wird beantragt, die Rechtswidrigkeit der erfolgten Festnahme sowie Anhaltung und des Schubhaftbescheides sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen für die Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. Weiters wird beantragt auszusprechen, daß die Abschiebung nach Syrien zum Zeitpunkt der Entscheidung und vor Aufforderung zur Ausreise innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist unzulässig sei. Der unabhängige Verwaltungssenat möge weiters jedenfalls eine mündliche Verhandlung zur Vernehmung der Person des Bf und des Zeugen Ahmed Mohamed durchführen. Er möge ebenso erkennen, daß die dem Bf gemäß den §§ 30f, 47 des SPG zustehenden Rechte dadurch verletzt worden wären, daß die von ihm benannte Vertrauensperson nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt worden wäre. Schließlich wird der Ersatz der für die Beschwerde verzeichneten Kosten von insgesamt S 10.207,80 begehrt.

2.1. Im Schubhaftmandatsbescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Bf wegen Verwendung eines verfälschten niederländischen Reisepasses festgenommen und am heutigen Tag aufgrund des österreichisch-deutschen Schubabkommens nach Österreich rücküberstellt und der Bezirkshauptmannschaft Schärding als Sicherheitsbehörde 1. Instanz vorgeführt worden wäre. Die Sicherheitsbehörde verhänge nunmehr nach Überprüfung der Sachlage über ihn die Schubhaft. Diese fremdenpolizeiliche Maßnahme sei erforderlich, da der Bf nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist, wodurch er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Weiters sei seine genaue Identität noch zu klären. Er sei nicht in der Lage gewesen, eine Person namhaft zu machen, die seine Identität hätte klären können. Es bestehe der dringende Verdacht, daß er sich dem Zugriff der Sicherheitsbehörde durch Flucht entziehen könnte.

2.2. Demgegenüber führt die eingebrachte Beschwerde aus, daß Herr A, seine Identität bezeugen könne. Die Schubhaft sei unverhältnismäßig, da keine Veranlassung für die Annahme bestehe, daß sich der Bf der zulässig verfügten Maßnahme des Aufenthaltsverbotes entziehen werde. Er sei bisher nichteinmal aufgefordert worden, aus dem Bundesgebiet auszureisen und habe keinerlei Anstalten gemacht, sich nicht zur Verfügung der Behörde zu halten.

Der Bf habe bereits anläßlich seiner Festnahme der Behörde mitgeteilt, Asyl in Österreich zu begehren. Er verwendete dabei die deutschen Worte: "Ich bin Kurde, geflüchtet, Problem." Bei und nach seiner Festnahme habe er um Beiziehung eines Dolmetsch ersucht, was verweigert worden sei. Er habe die Telefonnummer von Herrn A vorgewiesen und ersucht, diesen als Identitätszeugen und als Vertrauensperson zu verständigen, was nicht erfolgt sei. Die Behörde habe daher seine Rechte gemäß §§ 30f, 47 und 88 SPG verletzt.

Die geplante Abschiebung widerspreche auch der Bestimmung des § 37 FrG, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen sei. Die Abschiebung stelle als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt eine freiheitsentziehende Maßnahme dar, die nach Art.129a Abs.1 Z2 B-VG durch Beschwerde an den UVS bekämpfbar sei. In Syrien wäre der Bf einer unmenschlichen Behandlung durch Freiheitsentzug, Folter und der Gefahr der Tötung ausgesetzt. Als Beweis wird auf die Einvernahme des Zeugen A verwiesen.

Für die Entziehung der persönlichen Freiheit während der Verbringung nach Syrien und für seine beabsichtigte Verbringung nach Syrien, die gegen den ausdrücklichen Willen des Bf erfolge, bestehe keine rechtliche Deckung. Dem Bf sei zu keinem Zeitpunkt ermöglicht worden zu erklären, ob er nach Syrien auszureisen bereit ist. Ebensowenig sei ihm ermöglicht worden, eine Ausreise nach einem Land seiner Wahl in die Wege zu leiten. Die Abschiebung nach Syrien sei folglich unzulässig.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10. September 1993, eingelangt am 13. September 1993, vorgelegt. Eine Gegenschrift zu der vom unabhängigen Verwaltungssenat der belangten Behörde zuvor per Telefax übermittelten Beschwerde wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, daß bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde auf das Sicherheitspolizeigesetz-SPG (BGBl.Nr.566/1991) stützt, wird darüber in einem gesonderten Verfahren abgesprochen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 51 Abs.1 FrG der unabhängige Verwaltungssenat von dem in Schubhaft Angehaltenen angerufen werden. Solange die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Die vorliegende Beschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit der Festnahme sowie der Anhaltung in Schubhaft und des ergangenen Schubhaftbescheides. Die formellen Voraussetzungen sind insofern erfüllt und die Beschwerde nach dem FrG zulässig.

Hingegen kann der Antrag aussprechen, daß die Abschiebung des Bf nach Syrien zum Zeitpunkt der Entscheidung und vor Aufforderung zur Ausreise innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist unzulässig sei, nach dem FrG nicht an den unabhängigen Verwaltungssenat gerichtet werden. Gemäß § 51 Abs.1 und § 52 Abs.4 FrG erkennt der unabhängige Verwaltungssenat lediglich über die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung und über die Frage, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat ist gemäß § 54 Abs.1 und 2 FrG während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes zulässig. Über ihn hat gemäß § 54 Abs.1 iVm § 65 Abs.1 FrG die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zu entscheiden. Einen entsprechenden Antrag hat der Bf vertreten durch seinen Rechtsvertreter bereits mit dem Schriftsatz vom 6. September 1993 eingebracht, der von der Bundespolizeidirektion St. Pölten an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Schärding weitergeleitet worden ist. Der neuerliche Antrag in der vorliegenden Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Über den gemäß § 54 Abs.1 und 2 FrG gestellten Feststellungsantrag hat die belangte Behörde noch nicht einmal in erster Instanz erkannt. Die Berufung gegen den abweisenden Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist gemäß § 70 Abs.1 FrG an die Sicherheitsdirektion zu richten. In diesem Zusammenhang wäre die Inanspruchnahme einer dem FrG widersprechenden Zuständigkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat iSd Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art.83 Abs.2 B-VG (vgl näher mit Nachweisen Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Auflage, Rz 1408 ff).

4.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 43 Abs.1 Z3 FrG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, den sie aufgrund einer Übernahmserklärung (vgl § 4 FrG) einreisen lassen. Der Bf wurde von der bayerischen Grenzpolizei aufgrund des österreichisch-deutschen Schubabkommens vom 19. Juli 1961 (BGBl.Nr. 227/1961) nach Österreich überstellt. Nach Abschnitt A.3a sind Personen, die ohne Erlaubnis aus dem Gebiet der Republik Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und innerhalb von vier Tagen nach dem Grenzübertritt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen werden, von den österreichischen Grenzbehörden formlos zu übernehmen, wenn die Grenzbehörden der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von acht Tagen seit der Aufgreifung Angaben machen, die den österreichischen Grenzbehörden die Feststellung ermöglichen sollen, daß diese Personen die Grenze ohne Erlaubnis überschritten haben. Die formlose Übernahme erfolgt ohne Rücksicht auf die Dauer des vorangegangenen Aufenthaltes in der Republik Österreich.

Die Republik Österreich war demnach verpflichtet, den Bf formlos von den Grenzbehörden der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen. Seine Festnahme durfte gemäß § 43 Abs.1 Z3 FrG erfolgen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die belangte Behörde iSd § 44 Abs.1 FrG unverzüglich von der Festnahme des Bf in Kenntnis gesetzt. Auch der Schubhaftbescheid erging noch am gleichen Tag, nämlich am 22. August 1993. Eine Rechtswidrigkeit der Festnahme kann demnach nicht festgestellt werden.

Da der Bf ohne gültiges Reisedokument nach Österreich eingereist und gegen die Sichtvermerkspflicht nach den §§ 5 ff FrG verstoßen hat, konnte sich die belangte Behörde bei Erlassung des Schubhaftbescheides darauf stützen, daß der Bf unrechtmäßig eingereist ist und auch sein weiterer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet entgegen den fremdenrechtlichen Vorschriften erfolgt. Schon diese Umstände berechtigen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Annahme, der Bf werde sich dem fremdenpolizeilichen Zugriff entziehen bzw diesen zumindest erschweren (vgl VwGH 17.6.1993, 93/18/0078; VwGH 14.4.1993, 93/18/0064). Überdies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides die Identität des Bf noch nicht endgültig geklärt. Das von der belangten Behörde in Aussicht genommene Aufenthaltsverbot erscheint auch nicht von vornherein unzulässig, weshalb die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angeordnet werden durfte.

Die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war im Hinblick auf die Bestimmung des § 48 Abs.3 FrG nicht unbedingt notwendig, weil die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes als zur Sicherung der Abschiebung verhängt gilt. Die Angabe des Schubhaftgrundes der Abschiebung ist im derzeitigen Verfahrensstadium zwar noch nicht aktuell, schadet aber nicht.

Die Vorlage der Bestätigung der Caritas-Wien, dem Bf nach Entlassung aus der Schubhaft Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung zu stellen, falls er als Asylwerber keine Bundesbetreuung erhalten sollte, mag zwar vorläufig den Lebensunterhalt des Bf sichern, ändert aber nichts an dessen illegaler Einreise und seinem illegalen Aufenthalt in Österreich. Die Caritas hat sich weder verpflichtet, sämtliche Kosten zu tragen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Bf entstehen könnten, noch kann sie eine Gewährschaft dafür übernehmen, daß der Bf sich der fremdenpolizeilichen Behandlung unterwerfen wird.

Der Einwand, daß der Bf nicht aufgefordert worden sei, aus dem Bundesgebiet auszureisen, ist schon deshalb abwegig, weil er über kein gültiges Reisedokument verfügt, das ihm eine Ausreise seiner Wahl ermöglichen könnte.

4.3. Die Beschwerde behauptet, daß die geplante Abschiebung nach Syrien der Bestimmung des § 37 FrG widerspreche, weil der Bf in Syrien einer unmenschlichen Behandlung durch Freiheitsentzug, Folter und Gefahr der Tötung ausgesetzt sei. Die beabsichtigte Verbringung nach Syrien erfolge gegen den ausdrücklichen Willen des Bf.

Zu diesen weitgehend unsubstantiierten Behauptungen, die ebensowenig wie die vorgelegte Bestätigung der Vereinigung der kurdischen Studenten in Rumänien konkrete Angaben über den Bf im besonderen treffende Verfolgungshandlungen enthalten, sind im derzeitigen Verfahrensstadium auch deshalb nicht relevant, weil die belangte Behörde nach der Aktenlage eine Abschiebung in den Heimatstaat Syrien überhaupt noch nicht in Aussicht genommen hat. Überdies hat der Bf ohnehin bereits einen Antrag gemäß § 54 Abs.1 und 2 FrG auf Feststellung eingebracht, daß gemäß § 37 FrG Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Heimatstaat Syrien vorliegen. Über diesen Antrag ist im administrativen Instanzenzug zu entscheiden. Im derzeitigen Stadium des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist jedenfalls noch offen, ob und in welchen Staat der Bf abgeschoben werden wird. Das Vorbringen des Bf ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angeordneten Schubhaft aufzuzeigen. Der Hinweis in der Beschwerde, daß dem Bf nicht ermöglicht wurde zu erklären, ob er nach Syrien auszureisen bereit sei, steht im Widerspruch zu den sonstigen Beschwerdebehauptungen und erscheint daher nicht nachvollziehbar.

4.4. Da aus der Aktenlage bisher keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Schubhaft schon unangemessen lange dauern würde oder der belangten Behörde unangemessene Verzögerungen anzulasten wären, liegen im gegenwärtigen Zeitpunkt auch die für die Forsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde als obsiegende Partei hatte zu unterbleiben, da keine Kosten beantragt wurden. Dem Bf stand kein Kostenersatz gemäß § 79a AVG iVm § 52 Abs.2 FrG zu.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß 6

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