Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400214/5/Wei/Shn

Linz, 16.09.1993

VwSen - 400214/5/Wei/Shn Linz, am 16. September 1993 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die neuerliche Beschwerde des E, geb. 27. April 1965, vertreten durch Dr. H wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Recht erkannt:

I: Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs.2 Fremdengesetz-FrG (BGBl.Nr. 838/1992) iVm § 67c Abs.3 AVG als unbegründet zurückgewiesen.

Gemäß § 52 Abs.4 FrG wird festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II: Ein Kostenzuspruch zugunsten der belangten Behörde gemäß § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG entfällt, zumal kein Kostenersatzantrag gestellt wurde.

Entscheidungsgründe:

1. Aufgrund der vorgelegten Aktenunterlagen in Verbindung mit der gegenständlichen Beschwerde geht der unabhängige Verwaltungssenat von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer (im folgenden: Bf) ein bosnischer Staatsangehöriger, ist am 15. Mai 1990 nach Österreich eingereist. Er hat zusammen mit seiner Ehegattin und einer kleinen Tochter in der B gewohnt. Im Zuge der Kriegssituation in Bosnien wurde sein Wohnhaus zerstört und sein Bruder ermordet. Die Mutter ist nach Deutschland geflüchtet und dort berufstätig. Der Aufenthalt des Vaters ist unbekannt.

Der Bf ist Bauarbeiter. Im Zeitpunkt seiner Festnahme durch die Gendarmerie Attnang-Puchheim am 26. Juli 1993 war der Bf ohne Beschäftigung. Er bezog seit 12. Mai 1993 Arbeitslosengeld in Höhe von S 330,40 täglich mit voraussichtlichem Ende bis 28. September 1993 (Mitteilung des Arbeitsamtes Vöcklabruck vom 8. Juni 1993).

1.2. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist der Bf bereits dreimal rechtskräftig von Strafgerichten verurteilt worden. Das Bezirksgericht Vöcklabruck verurteilte ihn am 8. Februar 1992 zu 4 U 759/91 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) sowie der Körperverletzung (§ 83 Abs.2 StGB) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Mit Urteil vom 8. Oktober 1992 zu 14 EVr 972/91, 14 EHv 129/92 des Kreisgerichtes Wels wurde der Bf wegen versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil vom 5. November 1992 hat das Bezirksgericht Vöcklabruck den Bf schließlich neuerlich wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs.1 StGB) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt.

Der Bf ist auch wegen erheblicher Verwaltungsübertretungen vorbestraft. Er weist Verwaltungsstrafen wegen § 64 Abs.1 KFG (Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Lenkerberechtigung), wegen § 4 Abs.1 lit.a StVO (Nichtanhalten nach einem Verkehrsunfall) und wegen § 4 Abs.5 StVO (Nichtmelden eines Verkehrsunfalles) auf. Überdies wurde er auch von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen einer Übertretung gemäß § 14b Abs.1 iVm § 2 Abs.1 Fremdenpolizeigesetz mit Strafverfügung vom 23. März 1992 bestraft, weil er erst 14 Tage nach dem Ablaufdatum die Verlängerung des Sichtvermerkes beantragt hat.

Obwohl dem Bf am 15. Mai 1992 für den Fall weiterer Verstöße gegen österreichische Rechtsvorschriften die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht wurde, hat dieser bereits am 25. Mai 1992 abermals einen Vorfall verschuldet, der zu seiner Verurteilung am 5. November 1992 durch das Bezirksgericht Vöcklabruck führte.

1.3. Aufgrund der geschilderten Vorfälle hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Bescheid vom 16. November 1992 zu SICH 07-6823 gegen den Bf ein Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich hat mit Bescheid vom 17. Februar 1993 zu St 13-2/93 das Aufenthaltsverbot dem Grunde nach bestätigt, jedoch gemäß § 21 FrG eine Befristung auf fünf Jahre gerechnet ab dem Eintritt der Durchsetzbarkeit festgesetzt. Dieses Aufenthaltsverbot stützt sich auf § 18 Abs.1 Z1 und § 18 Abs.2 Z1 FrG. Die Sicherheitsdirektion ist davon ausgegangen, daß die gegen den Bf sprechende Prognose die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen dringend geboten erscheinen läßt. Die Interessenabwägung im Hinblick auf die nachteiligen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Bf gemäß § 20 FrG wurde zu Ungunsten des Bf vorgenommen. Die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. Mai 1993 zu Zl.93/18/0201 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluß, B 615/93-7, vom 21. Juni 1993 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion bei ihm eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Zuvor hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschluß, Zl.B 615/93-5, vom 19. Mai 1993 dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs.2 und 4 VerfGG 1953 keine Folge gegeben, weil dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

1.4. Mit Mandatsbescheid, SICH 07-6823, vom 26. Juli 1993 hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gemäß § 41 Abs.1 FrG iVm § 57 Abs.1 AVG über den Bf die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Nach dem Zeitpunkt des im administrativen Instanzenzug rechtskräftig entschiedenen Aufenthaltsverbotes versuchte der Bf mehrmals, und zwar am 10., am 12. und am 14. April 1993, von Tschechien über die Grenzübergänge Weigetschlag und Wullowitz nach Österreich einzureisen. Dabei wurde er jedesmal gemäß § 32 Abs.2 Z1 FrG zurückgewiesen. In seinem damaligen jugoslawischen Reisepaß wurden die Zurückweisungen ersichtlich gemacht und Fotokopien an den Grenzkontrollstellen angefertigt.

Danach gelang dem Bf dennoch die unrechtmäßige Einreise. Während seines unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet ließ er sich von der bosnischen Botschaft in Wien am 6. Mai 1993 einen neuen Reisepaß ausstellen.

Am 26. Juli 1993 wurde der Bf im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck von Organen des Gendarmeriepostens Attnang-Puchheim festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt, die ihn in Schubhaft nahm. Seither befindet sich der Bf in Schubhaft. Im Hinblick darauf, daß dem Bf von Tschechien die unrechtmäßige Einreise nach Österreich schließlich doch gelang, beabsichtigt die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ihn in die Republik Tschechien abzuschieben.

1.5. Die vom Bf durch seinen Rechtsvertreter eingebrachte Schubhaftbeschwerde vom 30. Juli 1993, eingelangt am 2. August 1993, wurde mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, VwSen-400204/4/Wei/Shn, vom 9. August 1993, als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Mit der nun am 9. September 1993 eingebrachten Schubhaftbeschwerde vom 7. September 1993 wendet sich der Bf gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft ab 10. August 1993 und beantragt festzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, sohin die aufrechterhaltene Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie dem Bund den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

1.6. Mit Beschluß vom 21. Juni 1993, B 615/93, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der bei ihm eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 17. Februar 1993, Zl.St 13-2/93, betreffend das Aufenthaltsverbot abgelehnt und diese gemäß Art.144 Abs.3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Da eine weitere Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl.93/18/0201, schon als unbegründet abgewiesen worden war, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß, Zl.93/18/0329-3, vom 29. Juli 1993, die abgetretene Beschwerde gemäß § 34 Abs.1 VwGG wegen entschiedener Sache ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen. Die bezughabenden Verwaltungsakten hat der Verfassungsgerichtshof mit der abgetretenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt. Deshalb war es der belangten Behörde im Schubhaftprüfungsverfahren, VwSen-400204-1993, nur möglich, Teile der Verfahrensunterlagen vorzulegen, denen allerdings der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zu entnehmen war. Im Wege der Sicherheitsdirektion wurde mit Schreiben vom 3. August 1993 an den Verwaltungsgerichtshof um Rücksendung der Verwaltungsakten nach Möglichkeit direkt an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gebeten, wobei auf die Schubhaft hingewiesen wurde. Da in weiterer Folge die für die Durchführung der Abschiebung notwendigen Aktenunterlagen nicht eintrafen, hat die belangte Behörde am 2. September 1993 per Telefax je ein Schreiben an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof übermittelt, mit dem dringend unter Hinweis auf die Durchführung der Abschiebung um die Übermittlung der Verfahrensunterlagen ersucht wird, falls sich diese noch beim jeweiligen Gerichtshof befinden. Mit Schreiben der Sicherheitsdirektion für vom 6. September 1993, eingelangt bei der belangten Behörde am 7. September 1993, wurde eine Ausfertigung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 1993 samt dem rückgelangten Verwaltungsakt übermittelt. Dieser wurde dem Verfassungsgerichtshof zuvor bereits am 5. Mai 1993 von der Sicherheitsdirektion für vorgelegt (vgl Schreiben der Sicherheitsdirektion, St-13-7/93, vom 3. August 1993).

1.7. Unter Hinweis darauf, daß die für die Abschiebung erforderlichen Verfahrensunterlagen erst jetzt vom Verwaltungsgerichtshof rückgesandt wurden, ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 10. September 1993 an die Grenzkontrollstelle Wullowitz zu Hd. Herrn GI S um Überprüfung der Möglichkeit einer Übernahme des Bf durch die Behörden der Republik Tschechien. Dieses Schreiben samt den Meldungen der Grenzkontrollstellen über die Einreiseversuche des Bf und die Fotokopien der ersichtlich gemachten Zurückweisungen aufgrund des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes wurden noch am gleichen Tag per Telefax an die Grenzkontrollstelle Wullowitz übermittelt.

Am 13. September 1993 teilte Herr GI S von der Grenzkontrollstelle Wullowitz der belangten Behörde fernmündlich mit, daß eine Abschiebung des Bf in die Republik Tschechien nicht mehr möglich sei, da der illegale Grenzübertritt bereits zu lange zurückliege. Diese Auskunft erhielt GI S von Oberstleutnant Z von der tschechischen Fremdenpolizei in Budweis.

Mit dem per Telefax an das Bundesministerium für Inneres übermittelten Schreiben vom 13. September 1993 teilte die belangte Behörde den wesentlichen Sachverhalt mit und wies darauf hin, daß die tschechischen Behörden die Übernahme des Bf abgelehnt haben. Aus diesem Grund beabsichtige man den Bf direkt nach Bosnien abzuschieben und ersuche insofern um Zustimmung durch das Bundesministerium für Inneres.

1.8. Mit Schreiben vom 15. September 1993, eingelangt am 16. September 1993, hat die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, daß vom Bundesministerium für Inneres bislang noch keine Antwort übermittelt worden sei. Für den Fall, daß das Bundesministerium für Inneres der Abschiebung nach Bosnien nicht zustimmen sollte, werde die belangte Behörde die Schubhaft des Bf aufheben und den Bf enthaften. Abschließend werde daher beantragt, der Schubhaftbeschwerde nicht stattzugeben.

2. In der Begründung der Schubhaftbeschwerde wird ausgeführt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Haftbehörde verhalten sei, die Dauer der Anhaltung in Haft so kurz wie nur möglich zu gestalten und unverzüglich die erforderlichen Voraussetzungen für die Beendigung der Haft zu schaffen. Dies bedeute für den konkreten Fall der Schubhaft, daß es Aufgabe der belangten Behörde sei, unverzüglich zu klären, ob bzw unter welchen Voraussetzungen die Abschiebung des in Schubhaft Angehaltenen rechtlich möglich ist und die hiefür erforderlichen faktischen Voraussetzungen zu schaffen. Dieser Verpflichtung habe die belangte Behörde jedenfalls nicht entsprochen. Obwohl sich der Bf bereits seit 26. Juli 1993 in Schubhaft befindet, habe die belangte Behörde keine wie immer gearteten Schritte gesetzt, die angeblich geplante Abschiebung nach Tschechien zu bewerkstelligen. Diese Vorgangsweise sei jedenfalls verfassungswidrig und verletzte den Bf in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit.

Abgesehen davon stehe der Bf auf dem Standpunkt, daß es rechtlich unmöglich sei, seine Abschiebung nach Tschechien zu bewerkstelligen, zumal er nicht tschechischer Staatsangehöriger ist. Eine rechtliche Verpflichtung für die Republik Tschechien, den Bf von den österreichischen Behörden zu übernehmen, bestehe nicht. Da sich seine Abschiebung nach Tschechien als rechtlich unmöglich erweise, seine Abschiebung nach Bosnien ebensowenig zulässig sei, erweise sich auch aus diesem Grund die über ihn aufrechterhaltene Schubhaft als gesetzwidrig.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der Sachverhalt schon aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinlänglich geklärt erscheint. Gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 51 Abs.1 FrG der unabhängige Verwaltungssenat angerufen werden. Solange die Anhaltung andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 52 Abs.4 FrG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nach dem Zeitpunkt der letzten Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu VwSen-400204/4/Wei/Shn vom 9. August 1993 begehrt. Die formellen Voraussetzungen der Beschwerde sind erfüllt. Sie erscheint zulässig.

4.2. Gemäß § 48 Abs.2 FrG darf die Schubhaft nur solange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. Nach § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, damit das vom Bf mißachtete rechtskräftige Aufenthaltsverbot, das auch die Wiedereinreise für die Verbotsdauer ohne Bewilligung ausschließt (vgl § 23 FrG) durchgesetzt werden kann. Dieser Schubhaftgrund ist nach wie vor relevant, zumal der Bf bisher keinerlei Bereitschaft hat erkennen lassen, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen und das Aufenthaltsverbot durch die Ausreise in ein Land seiner Wahl zu befolgen. Diese freiwillige Ausreise wäre ihm leicht möglich, zumal er über einen neuen Reisepaß verfügt, der ihm erst am 6. Mai 1993 von der bosnischen Botschaft in Wien ausgestellt worden ist. Die Fremdenbehörde würde seine Ausreise natürlich überwachen, um sicherzustellen, daß er auch tatsächlich das Gebiet der Republik Österreich verläßt. Die Wahl des Zielstaates unterläge in einem solchen Fall ausschließlich der Entscheidung des Bf. Naheliegend erschiene seine Ausreise in die BRD, wo sich seine Mutter aufhält. Auf diese Weise hätte es der Bf in der Hand, die Dauer seiner Schubhaft sofort zu verkürzen. Demgegenüber zieht es der Bf offensichtlich vor, seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachzukommen und den Ablauf der Zweimonatefrist abzuwarten, damit seine Schubhaft gemäß § 49 Abs.1 FrG durch Freilassung formlos in Österreich aufgehoben werden muß.

Wenn die Beschwerde nun rügt, daß die belangte Behörde keine wie immer gearteten Schritte gesetzt hätte, die geplante Abschiebung nach Tschechien zu bewerkstelligen, so ist dem entgegenzuhalten, daß bereits am 3. August 1993 im Wege der Sicherheitsdirektion die Übermittlung der Verwaltungsakten unter Hinweis auf die Anhaltung des Bf in Schubhaft betrieben worden ist. Die Verfahrensakten wurden dem Verfassungsgerichtshof von der Sicherheitsdirektion bereits am 5. Mai 1993 vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt konnte die belangte Behörde nicht voraussehen, daß der Bf am 26. Juli 1993 in Schubhaft genommen werden muß und die für die Betreibung der Abschiebung notwendigen Aktenteile der Behörde nicht vorliegen werden. Auch wenn die belangte Behörde Erhebungen hinsichtlich der Abschiebung nach Tschechien auch ohne die Unterlagen durchführen hätte können, und damit vielleicht schon zu einem früheren Zeitpunkt feststehen hätte können, daß die tschechischen Behörden den Bf nicht übernehmen werden, ist festzuhalten, daß die maßgeblichen Verzögerungen durch den unglücklichen Aktenlauf im Zusammenhang mit den Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zustandegekommen sind. Zudem ist darauf hinzuweisen, daß sich der Bf die bisherige Dauer der Schubhaft aufgrund seiner Weigerung das Aufenthaltsverbot zu befolgen, auch selbst zuzuschreiben hat. Trotz der Möglichkeiten, die das gültige Reisedokument dem Bf bietet, kann die Behörde ohne dessen Mitwirkung nur eine Abschiebung in ein solches Zielland vornehmen, das aufgrund von Schubabkommen oder internationalen Gepflogenheiten bereit ist, den Bf zu übernehmen. Unter den gegebenen Umständen kommt daher noch die Abschiebung in den Heimatstaat Bosnien in Betracht. Das Ziel der Schubhaft, die Sicherung der Abschiebung, ist daher nach wie vor aktuell.

Da keine Umstände aus der Aktenlage ersichtlich sind, die auf eine unangemessene Verzögerung der Angelegenheit durch die belangte Behörde schließen lassen und die Frist für die Dauer der Schubhaft von zwei Monaten erst am 26. September 1993 ablaufen wird, kann mit Rücksicht auf die Gegebenheiten des gegenständlichen Falles von einer im Verhältnis zum Anlaß der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes unangemessen langen Dauer der Schubhaft bisher keine Rede sein.

4.3. Soweit die vorliegende Schubhaftbeschwerde die Ansicht vertritt, daß eine Abschiebung in die Republik Bosnien tatsächlich nicht möglich oder rechtlich im Hinblick auf das Abschiebungsverbot des § 37 Abs.1 FrG unzulässig sei, so ist zunächst festzustellen, daß weder in der gegenständlichen noch in der vorhergehenden Schubhaftbeschwerde vom 30. Juli 1993 konkrete Behauptungen aufgestellt wurden, aufgrund welcher Ereignisse und Umstände der Bf in der Republik Bosnien mit persönlicher Verfolgung zu rechnen habe. Allein durch den Hinweis auf die Bürgerkriegssituation, die alle Einwohner von Bosnien in mehr oder minder gleicher Weise betrifft, werden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, daß der Bf speziell in bezug auf seine Person mit konkreter Verfolgung bzw unmenschlicher Behandlung rechnen müßte. Kriegerische Auseinandersetzungen genügen aber für sich allein nicht, um konkrete Verfolgungshandlungen annehmen zu können (vgl VwGH 20.12.1989, 89/01/0283 bis 0286). Daß dem Bf in Bosnien die Existenzgrundlage fehlt, weil sich seine Verwandten nicht mehr dort befinden und das Wohnhaus zerstört ist, genügt nicht als Grund iSd § 37 FrG. Im übrigen ist er darauf zu verweisen, daß er jederzeit die Möglichkeit hat, unter Verwendung seines gültigen Reisedokuments in ein anderes Land seiner Wahl auszureisen, um solcherart die geplante Abschiebung in seinen Heimatstaat Bosnien zu vermeiden. Da er dies bislang nicht ins Auge gefaßt hat, spricht auch der äußere Anschein dafür, daß er in Wahrheit in Bosnien keine konkrete Verfolgung zu befürchten hat. Auch der Umstand, daß sich der Bf bereits seit 15. Mai 1990 in Österreich aufhält, deutet darauf hin, daß keine stichhaltigen ihn im besonderen betreffenden Umstände vorliegen, die zur Annahme einer konkreten persönlichen Gefahr für den Bf in Bosnien berechtigen.

Die von der belangten Behörde nunmehr mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres in Aussicht genommene Abschiebung in den Heimatstaat Bosnien kann daher bei der derzeitigen Sachlage nicht als unzulässig angesehen werden. Deshalb kann derzeit auch nicht iSd § 48 Abs.2 FrG festgestellt werden, daß das Ziel der zur Abschiebung des Bf verhängten Schubhaft nicht mehr erreicht werden kann. Im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung sind daher die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Da die belangte Behörde keine Kosten verzeichnet hat, hatte ein Kostenzuspruch gemäß § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG an die obsiegende Partei zu unterbleiben. Dem Bf waren keine Kosten zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß 6

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