Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400216/3/Kl/Rd

Linz, 27.09.1993

VwSen - 400216/3/Kl/Rd Linz, am 27. September 1993 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde der S, afghanische Staatsangehörige, vertreten durch RA Dr. H, wegen Anhaltung in Schubhaft seit dem 10.8.1993 durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht:

I. Die Beschwerde (gegen die Anhaltung seit dem 10.8.1993) wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

Rechtsgrundlagen: § 51 Abs.1 und § 52 Abs.1, 2 und 4 sowie § 48 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr. 838/1992, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

II. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.024 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 15.9.1993, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 22.9.1993, wurde Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 10.8.1993 durch die Bundespolizeidirektion Linz erhoben und beantragt, festzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht erfüllt sind und der Beschwerdeführerin den Kostenersatz zu Handen des Beschwerdeführervertreters zuzusprechen. Hinsichtlich des Sachverhaltes wurde zunächst auf das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5.8.1993, VwSen-400206/3/Kl/Fb, verwiesen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 6.8.1993 sei aber der Berufung gegen den Feststellungsbescheid gemäß § 54 FrG Folge gegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die erste Instanz verwiesen worden. Seit der Zustellung dieses Bescheides seien mehr als ein Monat vergangen, ohne daß seitens der Bundespolizeidirektion Linz entsprechende Veranlassungen herbeigeführt worden wären. Die Haft sei hingegen so kurz wie nur unbedingt erforderlich zu gestalten. Die weitere Anhaltung erweise sich daher jedenfalls als gesetzwidrig. Im übrigen wurde auf die vorgelegten Unterlagen betreffend die Sicherung des Lebensunterhaltes und der geregelten Unterkunft hingewiesen.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in einer Stellungnahme vom 22.9.1993 mitgeteilt, daß die Sicherheitsdirektion den Feststellungsbescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung an die Bundespolizeidirektion Linz verwiesen hat. Es hat daher die belangte Behörde mittlerweile Unterlagen über die Situation in Afghanistan eingeholt und zur Unterstützung für die Entscheidungsfindung über den Antrag gemäß § 54 FrG den Ausgang der Berufung im Asylverfahren abgewartet. Das Bundesministerium für Inneres hat die Berufung gegen den negativen Asylbescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Es sei daher nunmehr der neuerlich zu erlassende Feststellungsbescheid unmittelbar vor der Finalisierung, wobei festgestellt werden wird, daß eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Trotz Urgenz beim Bundesministerium für Inneres und beim Außenministerium konnte bisher ein Heimreisezertifikat der afghanischen Botschaft nicht erreicht werden. Es wurde daher kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im übrigen wurde der bisher festgestellte Sachverhalt von der Beschwerdeführerin außer Streit gestellt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich im wesentlichen folgender der Entscheidung zugrundegelegter Sachverhalt:

4.1. Der im Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5.8.1993, VwSen-400206/3/Kl/Fb, unter Punkt 4. festgestellte Sachverhalt wurde der nunmehrigen Beschwerde zugrundegelegt und daher außer Streit gestellt. Dieser Sachverhalt wird daher als erwiesen angesehen und auch der nunmehrigen Entscheidung zugrundegelegt.

4.2. Darüber hinaus ist festzustellen, daß mit Schreiben vom 29.7.1993 die Bundespolizeidirektion Linz zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates auch an das Bundesministerium für Inneres mit dem Ersuchen um Herantreten an die afghanische Botschaft herangetreten ist. Mit Bescheid vom 6.8.1993 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich den Feststellungsbescheid gemäß § 54 FrG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. In der Begründung wurde im wesentlichen dargetan, daß in erster Instanz eine Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Lage in Afghanistan nicht stattgefunden hätte, anhand derer die Glaubwürdigkeit des Vorbringens beurteilt hätte werden können. Es wurde weiters als zweckmäßig ausgesprochen, zunächst den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten, da für das Feststellungsverfahren nach § 54 FrG als wesentliche Vorfrage zu klären ist, ob die Antragstellerin Verfolgungen im Sinne des § 37 Abs.2 FrG ausgesetzt ist. In der Folgezeit wurden von der belangten Behörde nachweislich Unterlagen über die politische Situation in Afghanistan bis zum 18.8.1993 eingeholt. In Kenntnis dieses Umstandes hat der Rechtsvertreter am 20.8.1993 die Enthaftung beantragt. Am 2.9.1993 wurde wieder mit dem Bundesministerium für Inneres hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates Kontakt aufgenommen.

4.3. Am 8.9.1993 wurde der Beschwerdeführerin niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers die Verlängerung der Schubhaft zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates und zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 54 FrG zur Kenntnis gebracht.

4.4. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 8.9.1993 wurde die Berufung gegen den negativen Asylbescheid des Bundesasylamtes abgewiesen, wobei wesentliches Begründungselement war, daß eine individuell gegen die Person gerichtete Verfolgungshandlung im Sinn des Asylgesetzes nicht behauptet wurde und Behauptungen, Verfolgungshandlungen allein wegen der Mitgliedschaft zur kommunistischen Partei Afghanistans zu befürchten, ohne dies näher zu substantiieren, nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es habe im übrigen die neue Regierung in Kabul gleich nach ihrem Amtsantritt eine Generalamnestie für ihre ehemaligen Feinde erlassen. Es kann daher schon aus diesem Grund die behauptete Furcht vor Verfolgung wegen der Mitgliedschaft bei der kommunistischen Partei nicht als begründet angesehen werden.

Dieser Bescheid ist erst am 20.9.1993 bei der belangten Behörde eingelangt. Daraufhin hat die Bundespolizeidirektion Linz bereits am 21.9.1993 wieder hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert und in Erfahrung gebracht, daß das Außenministerium mit dem Botschafter von Afghanistan in Wien in Verbindung steht.

Auch wurde im Hinblick auf den noch offenen Feststellungsantrag gemäß § 54 FrG nunmehr in Anbetracht der ergangenen rechtskräftigen Asylentscheidung das rechtliche Gehör gewahrt und mit Schreiben vom 22.9.1993 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß es im Norden Afghanistans zwischenzeitlich zu einer Etablierung der ehemaligen kommunistischen Funktionäre gekommen sei und konkrete Verfolgungshandlungen bzw. Repressalien gegen die Antragstellerin nicht erkennbar seien, weshalb nach wie vor die Ansicht vertreten werde, daß eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat hierüber erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 des FrG, BGBl.Nr. 838/1992, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit der Anhaltung seit dem 10.8.1993 sowie einer weiteren Anhaltung behauptet. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist im Hinblick darauf, daß ein geänderter Sachverhalt (vgl. Sachverhaltsfeststellungen Punkt 4.2. bis 4.4.) eingetreten ist, zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

5.3. Es wurde bereits im eingangs zitierten Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates zu VwSen-400206/3 (Punkt 5.3.) in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, daß die Inschubhaftnahme zu Recht erfolgte und auch Gründe für die weitere Haftanhaltung vorlagen. Gestützt wird diese Entscheidung vor allem auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach schon allein die unrechtmäßige Einreise und der weitere unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet - eine Aufenthaltsberechtigung kommt der Beschwerdeführerin weder nach dem Fremdenpolizei- noch nach dem Asylrecht zu - für eine unbedenkliche Schlußfolgerung ausreiche, um die Notwendigkeit der Inschubhaftnahme zu begründen (vgl VwGH vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0078 und vom 14.4.1993, Zl. 93/18/0064). Die Anhaltung in Schubhaft diente der Erlassung einer Ausweisung, welche auch formell rechtskräftig wurde. Im übrigen ist sie auch gemäß § 17 Abs.3 FrG durchsetzbar. Es traf daher die Beschwerdeführerin mit der Erlassung der Ausweisung die Pflicht, unverzüglich auszureisen. Daß die Beschwerdeführerin aber nicht gewillt ist, aus Österreich auszureisen (bzw. in ihr Heimatland freiwillig zu reisen), geht aus dem gesamten Verwaltungsakt hervor bzw. ergibt sich dies auch daraus, daß sie nicht gewillt ist, ein Heimreisezertifikat für sich zu beantragen. Es war daher jedenfalls die Sicherung der Ausreise (Abschiebung) erforderlich.

Diese Begründung bleibt auch nach wie vor aufrecht.

5.4. Zum Beschwerdevorbringen, daß eine Verpflichtungserklärung vorliege bzw. auch ein Nachweis einer Wohnmöglichkeit, ist zu bemerken, daß diese Nachweise nicht geeignet sind, ein ordnungsgemäßes und rechtmäßiges Verhalten der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Es folgt daraus auch noch nicht die Berechtigung zum Aufenthalt. Vielmehr muß aus ihrem bisherigen Verhalten bzw aus ihren Angaben, daß sie nicht in ihren Heimatstaat zurückreisen wolle, und auch sonst nicht ausreisen wolle, geschlossen werden, daß sie untertauchen werde und sich den fremdenpolizeilichen Maßnahmen bzw einem fremdenpolizeibehördlichen Zugriff entziehen werde. Es ist daher auch weiterhin die Haft zur Sicherung der Abschiebung das einzige und geeignete Mittel.

5.5. Gemäß § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (Abs.2 leg.cit.).

Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 54 FrG noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Abs.4 Z1) oder weil die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt (Abs.4 Z3), so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z1), oder nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z3), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Hievon hat die Behörde den Fremden unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.

Das Beschwerdevorbringen, daß nach Aufhebung des Feststellungsbescheides der Bundespolizeidirektion Linz seit mehr als einem Monat keine weiteren Veranlassungen getroffen wurden und daher die weitere Anhaltung gesetzwidrig sei, entspricht insofern nicht den Tatsachen, weil - wie bereits in den Sachverhaltsfeststellungen konkret ausgeführt wurde - von der belangten Behörde umfangreiche Erhebungen über die politische Situation in das Heimreiseland Afghanistan durchgeführt wurden. Ein Untätigwerden der Behörde konnte nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist aber auch die Anweisung im Aufhebungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6.8.1993 zu berücksichtigen, wonach diese es für zweckmäßig und erforderlich befunden hat, den Ausgang des Asylverfahrens (Berufungsentscheidung des Bundesministeriums für Inneres) abzuwarten. Von der diesbezüglichen negativen Entscheidung des Bundesministeriums für Inneres erlangte die belangte Behörde am 20.9.1993 Kenntnis und es ist unter diesem Gesichtspunkt nicht Untätigkeit vorwerfbar, sondern hat sie - trotz vorausgegangener Urgenzen - bereits am folgenden 21.9.1993 wieder ein Heimreisezertifikat urgiert und sodann unverzüglich auch den Verfahrensstand im Hinblick auf das Feststellungsverfahren gemäß § 54 FrG mit Schreiben vom 22.9.1993 dem rechtsfreundlichen Vertreter schriftlich mitgeteilt und das Parteiengehör gewahrt. Der Vorwurf der Untätigkeit ist daher unberechtigt.

Im übrigen ist die belangte Behörde auch der Verpflichtung gemäß § 48 FrG dahingehend nachgekommen, daß sie nach Ablauf der zweimonatigen Schubhaft am 8.9.1993 der Beschwerdeführerin niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers die Ausdehnung der Haft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und zur Entscheidung gemäß § 54 FrG zur Kenntnis brachte. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist nämlich gerade für diese im gegenständlichen Verfahren auftauchenden Fälle eine Haftverlängerung gemäß § 48 Abs.4 Z1 bzw. Z3 FrG bis höchstens sechs Monate vorgesehen. Da hinsichtlich der Beschwerdeführerin bereits eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und - wie oben angeführt - die Überwachung der Ausreise der Beschwerdeführerin notwendig ist, konnte im Verhalten der belangten Behörde keine Gesetzwidrigkeit festgestellt werden. Daß aber das Ziel der Schubhaft nicht mehr erreicht werden kann, ist dem gesamten Aktenvorgang nicht zu entnehmen und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Es sind daher auch weiterhin Gründe zur Anhaltung gegeben. Auch ist aus der Aktenlage ersichtlich, daß - sofern es überhaupt möglich ist - die belangte Behörde auf geänderte Sachverhalte unverzüglich reagiert und zügig bestrebt ist, das Verfahren fortzusetzen und alle Formalerfordernisse zu erfüllen.

6. Gemäß § 79a AVG steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, war der Kostenantrag der Bf abzuweisen.

Da die belangte Behörde ebenfalls Kostenersatz begehrt hat, sind gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 91/90/0162/7, Kosten für den Vorlageaufwand von 373 S und Schriftsatzaufwand von 1.687 S, also insgesamt ein Betrag von 2.024 S, zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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