Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400229/2/Schi/Ka

Linz, 19.11.1993

VwSen - 400229/2/Schi/Ka Linz, am 19. November 1993 DVR.0690392 - & - (miterl. VwSen-400211/6)

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Eingabe des R, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann Rathbauer, Weißenwolffstraße 1, beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 51 Abs.1 und § 52 Abs.1 und Abs.2 des Fremdengesetzes FrG, BGBl.Nr. 838/1992, iVm § 67c Abs.3 und § 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, in der Fassung BGBl.Nr.866/1992; § 68 Abs.1 AVG und § 69 Abs.1 Z2 und Z3 AVG sowie §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Einschreiter ist türkischer Staatsangehöriger und Ende April 1992 unter Umgehung der Grenzkontrolle und nur im Besitze eines Personalausweises, sohin ohne gültiges Reisedokument und ohne österreichischen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist. In der Folge stellte er einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls, der mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. Dezember 1992, Zl.FrA-13353/92, abgewiesen wurde. Seine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juli 1993, Zl.4.338.407/3-III/13/1993 rechtskräftig abgewiesen und ihm kein Asyl gewährt.

1.2. Am 15. Oktober 1992 wurde der Bf anläßlich einer Sonderstreife in der Gaststätte seines Unterkunftgebers ohne entsprechende behördliche Bewilligung arbeitend angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Mit dem Bf durch persönliche Aushändigung um 21.15 Uhr desselben Tages zugestellten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Oktober 1992, Zl.Fr-, wurde über diesen die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Linz sofort vollzogen. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung bzw Schubhaftbeschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, VwSen-400148/2/Gf/Hm, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich diese Beschwerde gemäß § 5a Abs.1 iVm § 5 Abs.6 des Fremdenpolizeigesetzes 1954 und § 67c Abs.3 AVG als unbegründet abgewiesen.

1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.10.1992, Zl.FR-79.890, wurde über den Bf ein bis zum 16.10.1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen. Mit Bescheid vom 2. März 1993, Zl.St.146-4/92, hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 18 Abs.1 Z1 und Z2 sowie den §§ 19, 20 und 21 FrG der Berufung hinsichtlich des erlassenen Aufenthaltsverbotes keine Folge gegeben.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde aus der ersten Schubhaft am 3. November 1992 um 15.00 Uhr entlassen, weil bei der Zustellung des negativen Asylbescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. Mai 1992, Zl.FRA-1353/92 offensichtlich ein Zustellmangel zutagegetreten ist, weshalb der erstinstanzliche Asylbescheid neuerlich zugestellt werden mußte, sodaß mit einem rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens während der Schubhaft nicht gerechnet werden konnte.

1.5. Im Zuge der am 2. September 1993 in der Zeit von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr durchgeführten Gastarbeiterstreife wurde der Bf vor dem Hause Linz, angehalten und gemäß § 16 FrG einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er keinen Reisepaß und keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich vorweisen. Der Bf wurde, weil er sich außerdem einem Aufenthaltsverbot zuwider unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, am 2. September 1993 um 19.30 Uhr im Sinne des § 41 Abs.1 FrG aufgrund des gegen ihn erlassenen Schubhaftbescheides vom 30. August 1993 vorläufig festgenommen und ihm unmittelbar vor der Festnahme der Schubhaftbescheid ausgefolgt.

1.6. Mit diesem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. August 1993, FR-79.890, wurde über den Bf gemäß § 41 Abs.1 FrG in Anwendung des § 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) angeordnet, um die Abschiebung zu sichern, weil gegen den Bf ein bis 16. Oktober 1997 befristetes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht und auch das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde.

2.1. Mit Schriftsatz vom 6. September 1993 (beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 7. September 1993) wurde Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz erhoben und beantragt, die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft seit 2. September 1993 gegen 19.30 Uhr für rechtswidrig zu erklären und die über ihn verhängte Schubhaft formlos aufzuheben sowie der Behörde erster Instanz aufzutragen, das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten und ihm den Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten in Höhe von 7.418,40 S zuzusprechen.

2.2. Diese Beschwerde wurde mit h. Erkenntnis vom 10. September 1993, VwSen-400211/3/Schi/Ka, als unbegründet abgewiesen und es wurde gleichzeitig festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist. Weiters wurde der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und der Beschwerdeführer verpflichtet, der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.033,33 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen (§ 74 und § 79a AVG).

3. Am 11. Oktober 1993 langte ein Schriftsatz vom 8. Oktober 1993 beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein:

"Betrifft: VwSen-400211/3/Schi/Ka, T geb.1.5.1972, Ihr Erkenntnis 10.9.1993 Sehr geehrte Damen und Herren! Über die für meinen obgenannten Mandanten erhobene Beschwerde an den VWGH in Wien hat dieser laut nachfolgend gesendeter Telekopie am 23.9. dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen im Umfang der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung stattgegeben.

Diese Entscheidung ändert die Sachgrundlage für Ihr Erkenntnis insoferne, als die Aufrechterhaltung der Haft nicht mehr gerechtfertigt ist.

Dem zufolge hat die POL-DION-LINZ die Enthaftung aus der Schubhaft heute um 11 Uhr angeordnet.

Ich darf Sie nunmehr ersuchen, Ihr obzit. Erkenntnis als durch die höchstgerichtliche Entscheidung überholt aufzuheben und die in demselben ergangene Kostenentscheidung in 2 Punkten abzuändern wie folgt:

1. Durch Zuerkennung der in meiner Beschwerde verzeichneten Kosten in Höhe von S 7.418,40.

2. Durch Aufhebung des Gebührenvorschreibungsbescheides im Punkt II. Ihres Erkenntnisses über S 2.033,33 zu Lasten meines Mandanten.

Mit freundlichen Grüßen" Beigelegt wurde eine Kopie über einen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, Zahl 93/01/0623 vom 23.9.1993, betreffend den Antrag des R, vertreten durch Dr. Johann Rathbauer, Rechtsanwalt in Linz, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juni 1993, Zl.4338407/3-III/13/93, betreffend Asylgewährung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs.2 VwGG dem Antrag im Umfang der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers nach dem Asylgesetz stattgegeben.

4. Die Bundespolizeidirektion Linz hat aufgrund eines Ersuchens des O.ö. Verwaltungssenates den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in ihrem Begleitschreiben ausgeführt:

"TOKMAK wurde zuletzt am 02.09.1993 in Schubhaft genommen. Da sein Reisepaß der BPD Linz nicht zur Verfügung gestellt wurde, mußte ein Heimreisezertifikat angefordert werden, welches am 16.09.1993 bei der hsg. Behörde einlangte. Ein Feststellungsantrag gem. § 54 FrG wurde mit 13.10.1993 rechtskräftig.

Am 08.10.1993 wurde der Rechtsvertreter Dr. Rathbauer ha. vorstellig und wies einen Beschluß des VwGH vom 23.09.1993 vor, wonach dem Antrag im Umfang der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers nach dem Asylgesetz stattgegeben wurde. Da nach ha. Ansicht somit die Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Schubhaft offensichtlich nicht durchführbar war, wurde TOKMAK am gleichen Tag um 11.00 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Im Fall der Abweisung der Beschwerde durch den VwGH ist beabsichtigt, TOKMAK neuerlich in Schubhaft zu nehmen und ihn in die Türkei abzuschieben." 5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 52 Abs.1 FrG ist zur Entscheidung über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

Gemäß § 52 Abs.2 FrG entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat über die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, daß 1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und 2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Gemäß § 67c Abs.1 AVG sind Beschwerden nach § 67a Abs.1 Z2 (Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

Zufolge Abs.3 dieses Paragraphen ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Nach § 67d Abs.1 AVG ist nur dann eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn die Berufung (Beschwerde) nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben oder für rechtswidrig zu erklären ist.

5.2. Sieht man die Eingabe vom 8.10.1993 als (neue) Schubhaftbeschwerde an, so ist hiezu festzustellen: Wie schon aus dem zitierten Wortlaut des § 51 Abs.1 FrG zu entnehmen ist, besteht das Recht zur Schubhaftbeschwerde nur dann, wenn sich der Beschwerdeführer auch tatsächlich in Schubhaft befindet (arg. "angehalten wird") eine vor der Inhaftnahme eingebrachte Beschwerde - wie im gegenständlichen Fall - ist daher unzulässig.

Dies entspricht im übrigen auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser hat im Beschluß vom 3.12.1992, 92/18/0390 und im Beschluß vom 25. Februar 1993, 93/18/044, bereits zu § 5a Fremdenpolizeigesetz, BGBl.Nr. 75/1954, (der im entscheidungswesentlichen Teil ähnlich formuliert ist wie § 51 Abs.1 FrG, weshalb die zu § 5a Abs.1 FrPG ergangene Judikatur analog auch auf § 51 Abs.1 FrG übertragen werden kann) festgestellt, daß das Beschwerderecht gemäß § 5a FrPG nur jenen Personen zusteht, die sich im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in Schubhaft befinden, nicht aber solchen, bei denen dies noch nicht oder nicht mehr der Fall ist. Hat sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat aber nicht mehr in Schubhaft befunden, so stand ihm das Beschwerderecht nach § 5a FrPG (sohin auch nach § 51 Abs.1 FrG) nicht zu.

5.3. Aus der Eingabe vom 8. Oktober 1993 in Verbindung mit dem Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. November 1993 ergibt sich eindeutig, daß am 8. Oktober 1993 der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Fremdenpolizeibehörde vorstellig wurde und den zitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes über die aufschiebende Wirkung vorgelegt hat. Daraufhin wurde die Enthaftung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft angeordnet und durchgeführt. Die Beschwerde bzw Eingabe vom 8. Oktober 1993 wurde daher eindeutig erst nach der Entlassung aus der Schubhaft um 11.00 Uhr verfaßt bzw beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Wege der Post - Postaufgabe am 8. Oktober 1993) eingebracht. Im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde war der Bf sohin nicht mehr in Schubhaft, weshalb ihm das Beschwerderecht nach § 51 Abs.1 FrG nicht (mehr) zustand.

5.4. Im Grunde dieses Verfahrensergebnisses war daher die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war. Es konnte daher die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Grunde des § 67d Abs.1 AVG unterbleiben.

6. Da in der Eingabe vom 8. Oktober 1993 ersucht wird, das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. September 1993 als durch die höchstgerichtliche Entscheidung überholt aufzuheben und die in diesem Erkenntnis ergangene Kostenentscheidung abzuändern, war noch zu prüfen, ob der Eingabe nach anderen Vorschriften ein Erfolg beschieden sein könnte.

6.1. In einem Telefonat mit dem erkennenden Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates präzisierte der Rechtsvertreter des Einschreiters seine Eingabe im wesentlichen dahingehend, daß er der Auffassung sei, daß durch den Beschluß über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 23. September 1993 durch den Verwaltungsgerichtshof bzw durch die Bestimmung des § 30 Abs.2 und Abs.3 VwGG, welche der Wirksamkeit der Rechtsschutzfunktion der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dient, weil damit unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen wird, zu verhindern, daß der angefochtene Bescheid während des Beschwerdeverfahrens vollstreckt oder in anderer Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers in die Wirklichkeit umgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hatte dabei ein erst jüngst ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Auge (Erk 17.6.1993, 93/18/0084 und 0085) in dem der Verwaltungsgerichtshof die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig aufgehoben hat, auch wenn die belangte Behörde im Zeitpunkt der Verfassung dieser Bescheide die (am 12.1.1993 zugestellten) Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes über die aufschiebende Wirkung vom 7.1.1993 noch gar nicht berücksichtigen und auch nicht vorhersehen konnte, daß ihre Bescheide im Zeitpunkt ihrer Erlassung (durch ihre Zustellung am 13.1.1993, also eindeutig nachher) rechtswidrig sein würden.

In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ua ausgeführt:

"Entscheidend ist die Frage, ob die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof über den Aufschub der unmittelbaren Vollstreckung hinausgehende Wirkungen hatte. Der Verfassungsgerichtshof versteht den Begriff der aufschiebenden Wirkung sehr weit, nämlich in dem Sinne, daß der angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag (VfSlg.Nr.6215), weshalb alle verwaltungsbehördlichen Maßnahmen zu unterbleiben haben, die der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde vorgreifen würden. Es ist daher davon auszugehen, daß der Verfassungsgerichtshof mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung alle an die das Aufenthaltsverbot betreffend die Beschwerdeführerinnen aussprechenden rechtskräftigen Bescheide geknüpften Wirkungen aufgeschoben hat, damit auch die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung dieser Bescheide, sodaß die nunmehr angefochtenen Bescheide nicht rechtens auf die Sichtvermerksversagungsgründe des § 10 Abs.1 Z1 FrG stützen konnten, auch wenn sich an der Rechtskraft der beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheide durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts geändert hat. Den von der belangten Behörde in der Gegenschrift zur Stützung ihrer Auffassung zitierten Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Zl.92/18/0412, lag insofern ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, als dort - zum Unterschied von den vorliegenden Fällen - der Beschwerde gegen den das Aufenthaltsverbot enthaltenden Bescheid erst NACH der auf das rechtskräftige Aufenthaltsverbot gestützten Versagung des Sichtvermerkes (gemäß § 25 Abs.3 lit.c Paßgesetz 1969) die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, worauf in jenem Erkenntnis ausdrücklich Bedacht genommen wurde. Klargestellt sei, daß die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die belangte Behörde nicht daran hindert, selbständig - ohne Bindung an die beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheide Feststellungen über das Verhalten der Beschwerdeführerinnen zu treffen und zu beurteilen, ob dieses einen anderen Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 FrG darstellt." 6.2. Das h. Erkenntnis vom 10. September 1993, VwSen-400211/3/Schi/Ka, wurde dem Bf nachweislich am 14. September 1993 zugestellt; auch wenn nun der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 23.9.1993 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffend den (negativen) Bescheid über die Asylgewährung zuerkannt hat und dem Antrag im Umfang der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers nach dem Asylgesetz stattgegeben hat, so kann hier dennoch nicht wie der Beschwerdeführer vermeint - eine Rechtswirkung ex tunc dergestalt eintreten, daß das zitierte h. Erkenntnis vom 10. September 1993 als überholt aufzuheben gewesen wäre: im vorliegenden Fall liegt nämlich bereits ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor; so lange nun ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, kann schon aus logischen Gründen eine anderweitige Aufenthaltsberechtigung nicht neu entstehen. Das Aufenthaltsverbot kann lediglich durch die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes (vorübergehend) nicht vollstreckt werden; nur diesfalls wäre die Anordnung einer Schubhaft unzulässig. Daran ändert auch der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes über die aufschiebende Wirkung nichts. Im Gegenteil, im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1993, Zahl 93/18/0084 - dessen Sachverhalt hier nicht ganz vergleichbar ist - enthält den zur Lösung entscheidend beitragenden Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1992, Zl.92/18/0412. Denn wie oben unter Punkt 6.1. ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof dort ausgesprochen, daß der Beschwerde gegen den das Aufenthaltsverbot enthaltenden Bescheid erst nach der auf das rechtskräftige Aufenthaltsverbot gestützten Versagung des Sichtvermerkes die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Auch im vorliegenden Fall liegt ein längst rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor, weshalb der Beschluß über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Beschwerde betreffend die Abweisung des Asylantrages hier keinerlei Rechtswirkung entfalten konnte.

6.3. Das Anbringen des Bf war daher gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

7.1. Letztlich war noch zu prüfen, ob dem Antrag vom 8. Oktober 1993 die Qualität eines Wiederaufnahmeantrages gemäß § 69 AVG zukommen könnte.

Nach dieser Bestimmung ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten oder 3. der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Nach Absatz 2 dieses Paragraphen ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen 3 Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

7.2. Aus dem Schriftsatz vom 8. Oktober 1993 bzw dessen Anlage geht hervor, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1993 am 8. Oktober 1993 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Telekopie eingelangt ist; da er am selben Tag die Beschwerde erhoben hat, war die Frist nach § 69 Abs.2 AVG jedenfalls gewahrt.

7.3. Dennoch kann auch § 69 AVG der Eingabe nicht zum Erfolg verhelfen:

Der Beschluß über die aufschiebende Wirkung des Verwaltungsgerichtshofes kann keinesfalls als neue Tatsache oder Beweismittel verstanden werden, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, denn der Beschluß über die aufschiebende Wirkung existierte zum Zeitpunkt der Entscheidung am 10. September 1993 noch nicht.

Schließlich kann auch der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs.1 Z3 AVG der Eingabe nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Beschluß über die aufschiebende Wirkung nicht als Vorfrage, die von der zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, angesehen werden kann, weil es im vorliegenden Fall lediglich um die Frage der zulässigen Schubhaft nach dem Fremdengesetz geht und mit dem Beschluß über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich hinsichtlich der Beschwerde betreffend Asylgewährung noch keinesfalls selbst wenn man unterstellt, daß die Frage der Asylgewährung eine Vorfrage für das Schubhaftverfahren darstellt - von der nachträglichen Lösung einer solchen Vorfrage gesprochen werden kann; dies könnte allenfalls erst nach dem entsprechenden diesbezüglichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der Fall sein.

8. Im Grunde dieses Verfahrensergebnisses war daher die gegenständliche Beschwerde als insgesamt unzulässig zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst weiter einzugehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum