Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400250/3/Kl/Rd

Linz, 02.02.1994

VwSen-400250/3/Kl/Rd Linz, am 2. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des J S, vertreten durch RA wegen Anhaltung in Schubhaft ab dem 30.11.1993 durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde (gegen die Anhaltung seit dem 30.11.1993) wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

II. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.024 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 51 Abs.1 und § 52 Abs.1, 2 und 4 sowie § 48 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr. 838/1992, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 25.1.1994, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 27.1.1994, wurde Beschwerde gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft ab der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates vom 30.11.1993 in Zurechnung der Bundespolizeidirektion Linz erhoben und beantragt, festzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen und sohin die weitere Anhaltung in Schubhaft gesetzwidrig ist. Weiters wurde der Kostenersatz zu Handen des Beschwerdeführervertreters beantragt.

Zum Sachverhalt wurde dargelegt, daß der Beschwerdeführer am 6.1.1966 geboren und liberianischer Staatsangehöriger ist und seine Heimat, in welcher er politisch verfolgt werde, verlassen hatte und zu diesem Zweck nach Österreich flüchtete. Ein Asylantrag sei in zwei Instanzen negativ entschieden worden, das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof sei noch anhängig. Am 2.2.1993 wurde ein Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gestellt, weil im Fall der Rückkehr in das Heimatland (Liberia) die Todesstrafe drohe, worüber aber bis zum heutigen Tage nicht entschieden wurde. Eine Abschiebung nach Liberia konnte bislang mangels der erforderlichen Dokumente nicht durchgeführt werden und war auch eine Abschiebung nach Liberia aufgrund des Rückschiebungsverbotes nach Art.3 MRK iVm §§ 37 und 54 FrG unzulässig. Er sei daher auch wieder aus einer Schubhaft entlassen worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer in F seinen Wohnsitz genommen, um das Asylverfahren abzuwarten. Am 12.11.1993 sei er von der Bundespolizeidirektion Linz in Schubhaft genommen worden und es wurde eine dagegen erhobene Beschwerde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich abgewiesen; dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Nunmehr sei die belangte Behörde der Auffassung, daß der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger sei, weil bei seiner Festnahme ein in Nigeria ausgestellter Führerschein vorgefunden wurde, und wolle man ihn nach Nigeria abschieben. Aufgrund einer Original-Geburtsurkunde der Republik Liberia stehe jedoch fest, daß der Beschwerdeführer liberianischer Staatsangehöriger sei und eine Abschiebung nach Liberia mangels einer erforderlichen Mitwirkung der liberianischen Behörden tatsächlich nicht möglich sei, weshalb der Schubhaftzweck nicht erreicht werde und daher die Anhaltung in Schubhaft gesetzwidrig sei.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in ihrer Stellungnahme vom 31.1.1994 mitgeteilt, daß die liberianische Botschaft in Bonn in einem mit 5.1.1994 datierten Schreiben mitgeteilt hat, daß es sich bei der zitierten Original-Geburtsurkunde keineswegs um ein Original handle. Auch wird die vorgelegte liberianische Identitätskarte als gefälscht bezeichnet. Als vager Anhaltspunkt für eine nigerianische Staatsangehörigkeit wurde der nigerianische Führerschein herangezogen und sodann die nigerianische Botschaft in Wien um Überprüfung ersucht.

Diese hat ergeben, daß Herr S tatsächlich ein Nigerianer ist, und es wurde jüngst ein Heimreisezertifikat ausgestellt und der belangten Behörde übermittelt. Es werde daher die Abschiebung des Beschwerdeführers in das tatsächliche Heimatland Nigeria derzeit organisiert. Aus diesem Grund wird die Abweisung der Beschwerde begehrt und der Antrag auf Kostenersatz gestellt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich im wesentlichen folgender, der Entscheidung zugrundegelegter Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer verließ 1991 seine Heimat und hielt sich anschließend in Guinea, Burkina Faso und Sierra Leone auf. Im August bzw. September 1992 reiste er nach Ungarn. Am 25.12.1992 reiste er, nachdem er sich in Ungarn einen britischen Reisepaß um 300 US$ gekauft hatte, von Ungarn nach Österreich ein und wollte am 26.12.1992 gegen 6.50 Uhr mit dem britischen Reisepaß per Bahn in die Schweiz ausreisen, wobei er bei einer Grenzkontrolle aufgegriffen und nach Österreich zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist weiters im Besitz einer liberianischen Geburtsurkunde. Am 26.12.1992 um 10.00 Uhr wurde er der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vorgeführt und um 11.00 Uhr in Schubhaft genommen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 26.12.1992 wurde nämlich ein befristetes Aufenthaltsverbot bis zum 31.12.1997 ausgesprochen und gemäß § 5 Abs.1 FrPG mit sofortiger Wirkung die vorläufige Verwahrung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.12.1992 ins Polizeigefangenenhaus Linz eingeliefert.

4.2. Am 2.2.1993 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Abschiebungsaufschub nach §§ 36 Abs.2 und 37 FrG ein, weil die Abschiebung unzulässig sei. Über diesen Antrag wurde bis dato nicht entschieden. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 6.2.1993 gemäß § 3 Asylgesetz abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG ausgeschlossen wurde. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 6 Asylgesetz wurde nicht erteilt. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung hat das Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 19.3.1993 abgewiesen. Gegen diesen Berufungsbescheid ist ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

4.3. Eine Schubhaftbeschwerde vom 12.2.1993, gerichtet an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, wurde an den unabhängigen Verwaltungssenat Vorarlberg zuständigkeitshalber weitergeleitet, welcher die Beschwerde am 1.3.1993 als unbegründet abgewiesen hat.

Am 26.2.1993 wurde der Beschwerdeführer über die Ausdehnung seiner Schubhaft in Kenntnis gesetzt.

Am 15.4.1993 wurde der Beschwerdeführer über Auftrag der Sicherheitsdirektion Vorarlberg aus der Schubhaft entlassen und gleichzeitig aufgefordert, das Bundesgebiet von Österreich bis 16.4.1993 zu verlassen.

Entgegen dieser Aufforderung hat er seinen Aufenthalt in Oberösterreich genommen und sich am 28.6.1993 in A, angemeldet. Erhebungen haben ergeben, daß sich der Beschwerdeführer nur zu Beginn in dieser Unterkunft aufgehalten hat, später aber nicht mehr dort gesehen wurde.

Am 19.10.1993 wurde er in der L, Asylantenunterkunft, angetroffen.

Im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle am 12.11.1993 wies sich der Beschwerdeführer mit einem nigerianischen Führerschein und einer liberianischen Identifikationskarte aus, deren Richtigkeit angezweifelt wurde. Aufgrund des negativen Asylverfahrens und des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes wurde er um 14.45 Uhr festgenommen und in das fremdenpolizeiliche Referat der Bundespolizeidirektion Linz verbracht, wo ihm ein Schubhaftbescheid ausgehändigt wurde und die Haft angeordnet wurde.

4.4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.11.1993 wurde gemäß § 41 Abs.1 FrG in Anwendung des § 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) angeordnet, wobei begründend ausgeführt wurde, daß ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe und aufgrund weiterer Ermittlungen sich ergeben habe, daß sich der Beschwerdeführer an der gemeldeten Unterkunft tatsächlich nicht aufhielt. Die örtliche Zuständigkeit richte sich daher nach dem Aufenthaltsort. Der Bescheid wurde auch am selben Tag dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde über die Inschubhaftnahme niederschriftlich informiert und es wurde gleichzeitig mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, ihn in sein Heimatland abzuschieben.

Nach kriminalpolizeilichen Einvernahmen wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung wurde auch ein bereits anhängiges diesbezügliches Verfahren vor dem Bezirksgericht Pregarten bekannt.

Eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 15.11.1993 diente der Klärung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und wurde er zu seinen Personalia und der Beschaffung der verwendeten Urkunden befragt. Auf das Befragen, warum er Österreich trotz des Aufenthaltsverbotes und des Ausreiseauftrages nicht verlassen habe, gab der Beschwerdeführer keine Begründung bzw. verwies auf seinen Rechtsanwalt. Auch bestritt er in dieser Vernehmung nicht, daß er sich an seiner Meldeadresse nicht mehr aufgehalten habe, sondern in einer Caritas-Unterkunft in Linz.

Mit Schreiben vom 17.11.1993 beantragte die Bundespolizeidirektion Linz, bei der Botschaft der Republik Liberia in Bonn die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer, worüber auch der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde. Da dem Ersuchen nicht entsprochen wurde, nahm die belangte Behörde am 26.11.1993 telefonischen Kontakt mit der liberianischen Botschaft, Herrn K N, auf, welcher mitteilte, daß es sich beim Schubhäftling nicht um einen liberianischen Staatsangehörigen handle und daher kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde.

Nach den weiteren Ausführungen der belangten Behörde diente daher die weitere Anhaltung, da eine Abschiebung nach Liberia nicht möglich sein wird, der Feststellung der Staatsangehörigkeit und der Erlangung der erforderlichen Heimreisedokumente.

4.5. Im Grunde dieser Sachverhaltsfeststellungen hat der O.ö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 30.11.1993, VwSen-400233/3/Kl/Rd, einer gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 12.11.1993 gerichteten Beschwerde keine Folge gegeben und die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen als vorliegend festgestellt.

Bereits dieser Entscheidung lag letztlich zugrunde, daß nicht sichergestellt ist, daß der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen werde, und daß der Beschwerdeführer bei der Feststellung seiner Identität bzw.

seiner Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt und daher nicht feststeht, daß das Ziel der Schubhaft, nämlich die Abschiebung nicht mehr erreicht werden kann. Vielmehr ist das Nichtmitwirken an der Klärung der Identität ein gesetzlicher Grund dafür, die zunächst nur für die Dauer von zwei Monaten vorgesehene Schubhaft auf bis zu sechs Monate zu verlängern.

4.6. Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 2.12.1993 ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer im Besitz eines nigerianischen Führerscheins ist und daher anzunehmen ist, daß er ein nigerianischer Staatsangehöriger sei. Eine Überprüfung durch die nigerianische Botschaft wurde mit gleichem Datum veranlaßt.

Am 29.12.1993 wurde dem Beschwerdeführer niederschriftlich bekanntgegeben, daß die liberianische Botschaft eine liberianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers verneinte und er daher von der belangten Behörde bis zur Klärung der wahren Nationalität in Schubhaft gehalten werde.

Ein Schreiben der liberianischen Botschaft vom 5.1.1994 verlangte eine Kontaktnahme mit dem Beschwerdeführer und teilte gleichzeitig mit, daß die Geburtsurkunde nicht original sei und auch die Identitätskarte wie eine Fotokopie aussehe. Danach wurde in einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vom 11.1.1994 der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß bis zur Klärung der Identität die Schubhaft aufrechterhalten bleibe, woraufhin er mitteilte, daß er nicht nach Liberia zurück könne und daß er sicherlich Probleme mache.

Im Grunde einer Urgenz hinsichtlich eines nigerianischen Heimreisezertifikates und einer neuerlichen Antragstellung auf Ausstellung eines solchen, wurde mit Schreiben vom 19.1.1994 von der nigerianischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat hierüber erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr.

838/1992, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung seit (der letzten Schubhaftprüfung) dem 30.11.1993 sowie der weiteren Anhaltung behauptet. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Gemäß § 48 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden, weil er an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt oder weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt, so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit oder nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate, aufrechterhalten werden.

5.3. Gegenstand der nunmehrigen Beschwerde ist die Anhaltung seit der Haftprüfung durch den O.ö. Verwaltungssenat mit Bescheid vom 30.11.1993.

Aufgrund des dargelegten und erwiesenen Sachverhaltes sind die Gründe für eine Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, wie ein wirksames rechtskräftiges (durchsetzbares) Aufenthaltsverbot, kein Wohnsitz im Bundesgebiet, keine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet, kein Wille, das Bundesgebiet Österreich gemäß dem Aufenthaltsverbot und der Aufforderung der Fremdenpolizeibehörde zu verlassen, ein rechtskräftig negativ abgeschlossenes Asylverfahren, keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, weiterhin aufrecht. Es ist daher entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde weiterhin anzunehmen, daß das Verhalten des Beschwerdeführers weiterhin Anlaß zum begründeten Verdacht gibt, daß er im Fall seiner Freilassung untertauchen und sich einem behördlichen Zugriff entziehen werde. Da der Beschwerdeführer trotz seines behördlichen Auftrages das Bundesgebiet Österreich nicht verlassen hat und auch im Zuge des gesamten Verwaltungsverfahrens sich gegen eine Heimreise in das Heimatland sträubt - immerhin verleugnet er sein Heimatland, was noch später nachgewiesen wird -, ist eine Abschiebung im Sinne einer Überwachung der Ausreise durch die belangte Behörde erforderlich und sohin auch die Anhaltung des Beschwerdeführers zur Sicherung dieser Abschiebung geboten.

5.4. Wenn hingegen der Beschwerdeführer sich in seiner gesamten Schubhaftbeschwerde damit rechtfertigt, daß er liberianischer Staatsangehöriger sei und eine Abschiebung nach Liberia nicht möglich sei, weil sie einerseits aufgrund politischer Verfolgung unzulässig sei und andererseits mangels Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die liberianischen Behörden nicht durchführbar sei, und daher auch die Haft zur Sicherung der unzulässigen und unmöglichen Abschiebung unrechtmäßig sei, so ist dem Beschwerdeführer der als erwiesen festgestellte Sachverhalt entgegenzuhalten und gehen die Beschwerdeausführungen ins Leere.

Es hat sich nämlich nachweislich herausgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht liberianischer Staatsangehöriger ist und die von ihm vorgelegten Urkunden nicht Original-Urkunden bzw. rechtmäßige Urkunden sind. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm auch diesbezüglich nachweislich unter Beiziehung eines Dolmetschers mitgeteilt, daß er so lange in Schubhaft gehalten wird, bis seine (wahre) Nationalität geklärt ist.

Da gegen den Beschwerdeführer ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und die Überwachung - wie oben ausgeführt - der Ausreise des Beschwerdeführers notwendig ist, und der Beschwerdeführer nur deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil seine Staatsangehörigkeit nicht feststeht bzw. er an der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt - wie bereits dargelegt wurde, beharrt er auf seiner liberianischen Staatsangehörigkeit -, ist die weitere Anhaltung in Schubhaft erforderlich und geboten. Es ist daher der Grund für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Schubhaft entgegen den Beschwerdeausführungen nicht weggefallen. Im weiteren Verlauf der Erhebungen der belangten Behörde wurde erwiesen, daß das Ziel, nämlich die Ermittlung des Heimatlandes zum Zweck der Abschiebung erreicht werden kann.

Wie nämlich von der belangten Behörde ermittelt wurde, und ihr auch dann nachweislich schriftlich bestätigt wurde, ist der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger und wurde auch ein Heimreisezertifikat für Nigeria tatsächlich ausgestellt.

Aus diesem Grund ist eine weitere Anhaltung in Schubhaft zur tatsächlichen Vorbereitung und Durchführung bzw.

Durchsetzung der Abschiebung nach Nigeria dringend geboten.

Im Sinn des § 48 Abs.4 ist eine weitere Anhaltung bis zum Ablauf der vierten Woche nach Einlangen der erforderlichen Einreisebewilligung bei der Behörde zulässig.

5.5. Die weiteren Beschwerdeausführungen, insbesondere Abschiebungsverbote betreffend Liberia, ein diesbezüglicher Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes im Hinblick auf Liberia udgl., gehen ins Leere und war darauf nicht näher einzugehen, weil die weitere Anhaltung seit dem 30.11.1993 der Feststellung der Staatsangehörigkeit, nämlich der nigerianischen Staatsangehörigkeit, sowie der Vorbereitung der Abschiebung inklusive Erlangung eines diesbezüglichen Heimreisezertifikates nach Nigeria diente.

Der Beschwerdeführer ist daher weder in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit noch in einem anderen Recht verletzt, und es liegen die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor und ist die Anhaltung rechtmäßig.

6. Gemäß § 79a AVG steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, war der Kostenantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Da die belangte Behörde ebenfalls Kostenersatz begehrt hat, sind gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.9.1991, 91/90/0162/7, Kosten für den Vorlageaufwand von 337 S und Schriftsatzaufwand von 1.687 S, also insgesamt ein Betrag von 2.024 S, zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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