Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102664/9/Br/Bk

Linz, 11.04.1995

VwSen-102664/9/Br/Bk Linz, am 11. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn E R, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, AZ. VerkR96-15158-1994, vom 11. November 1994, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 11. April 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der letzte Halbsatz des Spruches hat zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG, iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Zuzüglich zum erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrag werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 700 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 11. November 1994 über den Berufungswerber Geldstrafen von 1) 2.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden und 2) 1.500 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 26.7.1994 gegen 22.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der unbenannten Gemeindestraße am Freizeitgelände R zur Tennisanlage des A gelenkt und auf Höhe der Tennisanlage mit dem Fahrzeug umkehren habe wollen, wobei er mit dem Heck gegen den Sockel des am Fahrbahnrand aufgestellten Verteilerkastens der Gemeinde R gestoßen sei und diesen dadurch beschädigt habe. Obwohl sein Verhalten mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, habe er es unterlassen, 1) sofort anzuhalten und habe 2) auch nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und Anschrift nicht mitgeteilt habe.

1.1. Hiezu führte die Erstbehörde in der Sache begründend im wesentlichen aus, daß der Berufungswerber die wider ihn erhobenen Tatvorwürfe, welche durch die Anzeige erwiesen seien, unbestritten gelassen habe, indem er der erstbehördlichen Aufforderung vom 7. Oktober 1994, welche ihm durch Hinterlegung beim Postamt M am 13. Oktober 1994 zugestellt worden sei, keine Folge geleistet habe.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen, fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung bestreitet der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und führt folgendes aus:

"Ich habe o.a. Straferkenntnis erhalten und erlaube mir innerhalb der gesetzlichen Frist EINSPRUCH zu erheben und begründe diesen wie folgt:

Wie bereits am Gendarmerieposten R angegeben, habe ich von einer Beschädigung des Verteilerkastens der Gemeinde R keine Wahrnehmung gehabt.

Der PKW, ist ein Firmenfahrzeug, sodaß auch andere Firmenangehörige diesen PKW benützen können.

Ich persönlich habe bei einer Schadensmeldung keinerlei Nachteile, da ich nicht mit dem Malussystem belastet werde und daher jeden Vorfall deswegen melde, um nicht wegen Fahrerflucht persönlich einer Bestrafung ausgesetzt zu sein.

Die Beschädigung am Heck des Fahrzeuges (leichte Kratzer) waren bereits vorhanden, dies habe ich bei der Gend. R auch bekannt gegeben, ansonsten hatte das Fahrzeug seit diesem Zeitpunkt keine Reparatur und ist auch heute noch im gleichen Zustand.

Grundsätzlich möchte ich noch dazu bemerken, daß ich bei einer evtl. Verurteilung einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zur Begutachtung beantragen werde.

Auf Grund meiner bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit bitte ich um Stornierung dieser Straferkenntnis, bitte um Ihr Verständnis und zeichne mit vorzüglicher Hochachtung e.h. Unterschrift" 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, AZ. VerkR96-15158-1994 und Erörterung des Akteninhaltes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner durch die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen dieser Berufungsverhandlung.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Dem Berufungswerber steht laut seinen eigenen Angaben das hier genannte Fahrzeug überwiegend zur Verfügung. Auch zum Vorfallszeitpunkt wurde das Fahrzeug von ihm gelenkt. Er hat das Fahrzeug üblicherweise auch zu Hause abgestellt. Der Tatvorgang wurde aus einer solchen Entfernung beobachtet, daß sowohl das Kennzeichen als auch die Fahrzeugfarbe und Fahrzeugtype in einer mit den Tatsachen übereinstimmenden Weise abgelesen werden konnte. Beim Anstoß war ein lautes krachendes Geräusch vernehmbar.

4.1.1. Der Berufungswerber hat drei Tage später gegenüber der Gendarmerie keine Angaben darüber gemacht, wer das Fahrzeug zur fraglichen Zeit tatsächlich zur Verfügung gehabt haben könnte. Vielmehr wurde über seine Veranlassung der Fahrzeugverantwortliche der Firma dahingehend beauftragt, daß der Vorfall der Versicherung gemeldet wurde.

Dabei wurde er selbst als Fahrzeuglenker namhaft gemacht.

4.2. Angesichts dieser Tatsache wird die nunmehrige Verantwortung des Berufungswerbers als Schutzbehauptung qualifiziert. Dem Berufungswerber kann nämlich nicht darin gefolgt werden, daß er sich ursprünglich wider besseren Wissens als Lenker deklariert hätte, wenn er nicht auch tatsächlich gelenkt hätte. Völlig unlogisch wäre, daß der Zulassungsbesitzer der Versicherungsanstalt leichtfertig eine diesbezüglich unrichtige Schadensmeldung erstattet hätte. Die Ausforschung des Fahrzeuglenkers im Wege der Firma wäre wohl zu dieser Zeit noch leicht möglich gewesen.

Wenn der Berufungswerber laut seinen Angaben mit diesem Fahrzeug "üblicherweise" auch nach Hause fährt, so müßte ihm wohl drei Tage nach dem Unfall evident gewesen sein, wem gleichsam Ausnahmsweise - das Fahrzeug an diesem Tag zur Verfügung gehalten wurde. Auch bei der Lenkerauskunft wurde eine weitere Person seitens des Zulassungsbesitzers nicht ins Spiel gebracht. Aus diesen Gründen gilt es als erwiesen, daß zur Tatzeit der Berufungswerber der Fahrzeuglenker war.

5.1. Rechtlich hat er unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1.1. Nach § 4 Abs.1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen.....

5.1.2. Die Anhaltepflicht tritt grundsätzlich schon dann ein, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind ODER BEI GEHÖRIGER AUFMERKSAMKEIT ZU BEWUßTSEIN HÄTTEN KOMMEN MÜSSEN, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (vgl. u.a. das VwGH-Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Z1. 86/18/0180, und vom 26. Mai 1993, Z1. 92/03/0008, je mit weiteren Judikaturhinweisen). Einen lauten Kracher mußte der Berufungswerber daher auch im Fahrzeuginneren wahrnehmen.

Zweck dieser Bestimmung ist es, sich über Art und Umfang des Schadens zu informieren, um so den weiteren Verpflichtungen (hier der Meldepflicht) nachkommen zu können.

5.1.3. Inhalt und Zweck dieser Pflicht ist die Möglichkeit sich über Art und Umfang des Schadens zu vergewissern und folglich eine entsprechende Meldung bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erstatten zu können.

Der Meldepflicht wird folglich aber nur dann entsprochen, wenn der Inhalt der Verständigung den Polizei- oder Gendarmeriebeamten in die Lage versetzt, eine vollständige Meldung zu erstatten. Eine vollständige, ihren Zweck erfüllende Meldung ist aber nur möglich, wenn die Verständigung neben den Personalien des Beschädigers (des am Unfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Beteiligten) genaue Angaben über Unfallort, Unfallzeit, beschädigendes sowie beschädigtes Objekt und die Unfallursache enthält.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Der Schuldvorwurf gründet insbesondere darin, daß der Berufungswerber jedenfalls nicht mit einer von jedem Verkehrsteilnehmer zu erwartenden Sorgfalt agiert hat, indem es ihm zumindest an der gehörigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt mangelte. Der objektive Unwertgehalt ist daher nicht als bloß gering zu erachten, sodaß bei den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine geringere Strafe jedenfalls nicht in Betracht zu ziehen war. Zugunsten des Berufungswerbers wirkte sich die im Rahmen der Berufungsverhandlung gezeigte Einsichtigkeit aus. Die von der Erstbehörde in diesen Punkten verhängte Strafe ist aber angesichts des objektiven Tatunwertes als durchaus angemessen zu erachten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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