Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400279/4/Le/La

Linz, 19.08.1994

VwSen-400279/4/Le/La Linz, am 19. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Manfred Leitgeb über die Beschwerde des S M, Staatsangehöriger der jugoslawischen Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzung vorliegen.

II. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 3.043,33 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG.

Zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 12.8.1994, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 16.8.1994, erhob Herr S M als Beschwerdeführer (Bf.) Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft und beantragte festzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, sohin die über ihn verhängte und aufrechterhaltene Schubhaft rechtswidrig sei, sowie die Kosten zu Handen des Beschwerdeführervertreters zu ersetzen.

In der Begründung führte er aus, daß die gesetzlichen Schubhaftvoraussetzungen der §§ 41 ff Fremdengesetz nicht erfüllt wären, da keine Fluchtgefahr bestehe. Diese bestehe deshalb nicht, da er sich in einem laufenden Asylverfahren befinde und nicht die Absicht habe, den positiven Ausgang seines Asylverfahrens durch eine allfällige Flucht zu gefährden. Anhaltspunkte dafür, daß er sich dem Zugriff der Fremdenbehörde entziehen würde, wäre nicht ersichtlich, weshalb auch keine Notwendigkeit bestehe, ihn in Schubhaft zu nehmen und weiterhin dort anzuhalten.

Dazu komme, daß in seinem Fall auch das Rückschiebungsverbot anwendbar sei. Er verweist hiezu vollinhaltlich auf sein Vorbringen im Asylverfahren und beantragt die Beischaffung und Verlesung des Asylaktes des Bundesasylamtes, Zl.

94 02.538-BAL, insbesondere die Argumente in seiner Berufung. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig, wenn die Abschiebung infolge Anwendbarkeit des Rückschiebungsverbotes unzulässig wäre.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und mitgeteilt, daß sich der Beschwerdeführer seit 21.7.1994 in Schubhaft befindet. Weiters wurde mitgeteilt, daß mit Schriftsatz vom 25.7.1994 beim jugoslawischen Konsulat in Salzburg um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht worden sei; die telefonische Urgenz wurde für die 33. Kalenderwoche angekündigt. Die belangte Behörde wies darauf hin, daß mit Bescheid des Bundesasylamtes Linz vom 21.7.1994 der Antrag des Bf. gem.

§ 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen und einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Der Bf. sei weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz noch nach dem Fremdengesetz noch nach dem Aufenthaltsgesetz. Er besitze keinerlei Ausweisdokumente und sei am 18.7.1994 illegal, versteckt im Führerhaus eines LKW von Ungarn kommend, nach Österreich eingereist; er hätte selbst angegeben in Österreich über keinen Wohnsitz zu verfügen. Es sei daher am 21.7.1994 gem. § 41 Abs.1 FrG in Anwendung des § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Abschiebung die vorläufige Verwahrung angeordnet worden.

Mit Bescheid vom 2.8.1994 sei der Bf. gem. § 17 Abs.2 Z4 und Z6 FrG ausgewiesen worden. Dieser Ausweisungsbescheid wäre von ihm persönlich am 2.8.1994 übernommen worden und sei auch in Rechtskraft erwachsen, da kein Rechtsmittel dagegen bei der belangten Behörde eingelangt sei.

Mit Schriftsatz vom 29.7.1994 hätte der Bf. einen Antrag gem. § 54 und § 36 Abs.2 FrG gestellt, über welchen demnächst entschieden werde.

Es sei notwendig, den Bf. weiterhin in Schubhaft anzuhalten, um seine Abschiebung in sein Heimatland zu sichern. Daß er selbst nicht die Absicht habe Österreich zu verlassen, lasse sich aus seinen Angaben in der Niederschrift vom 29.7.1994 ersehen, in welcher er erklärt hätte, in Österreich bleiben zu wollen.

Die belangte Behörde beantragte daher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Verwaltungsakten der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. Fr-86.590, sowie des Bundesasylamtes, Zl. 94 02.538-BAL, Einsicht genommen. Es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Ausführungen in der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Daraus ergibt im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Der Bf., der sich nicht nur Skender M, sondern auch H K nannte, ist Staatsangehöriger der jugoslawischen Föderation (Rest-Jugoslawien) und wurde am 15.1.1971 in Gjilane (Kosovo) geboren. Er war, nachdem er bei der regulären Armee der jugoslawischen Föderation Anfang Dezember 1992 desertiert war, bei der Bürgerkriegsarmee der bosnischen Moslems, mit der er bis zum 13.7.1994 bei Gorazde gegen die bosnischen Serben gekämpft hätte. Am 13.7.1994 flüchtete er aus Gorazde gemeinsam mit drei anderen Personen in einem UNICEF-LKW. Sie gelangten über serbisches Gebiet nach Mazedonien und kamen über Bulgarien, Rumänien und Ungarn am 18.7.1994 nach Österreich. Die Grenzen einschließlich der Grenze zu Österreich - überquerte er illegal und hatte keinerlei Ausweisdokumente bei sich. In Wels stieg der Beschwerdeführer aus und kaufte eine Zugkarte nach Passau, da er illegal nach Deutschland einreisen wollte. Er wurde jedoch von österreichischen Gendarmeriebeamten in Schärding kontrolliert und festgenommen. Die Nacht von 19. auf 20. Juli 1994 verbrachte er auf dem Gendarmerieposten. Am 20.7.1994 fuhr er mit dem Zug nach Linz, wo er eine Nacht in der Lunzerstraße 50 verbrachte.

Die Feststellung der Identität des Bf. gründet sich auf eigene Angaben. Dabei wird angemerkt, daß im Verfahren vor dem Bundesasylamt der Bf. seine Identität zunächst mit "H K, bosnischer Staatsangehöriger" angegeben hatte.

4.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.7.1994, Zl. Fr-86.590, wurde über den Bf. zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw.

einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw. zur Zurückschiebung die Schubhaft gem. § 41 Abs.1 FrG iVm § 57 Abs.1 AVG verhängt. In der Begründung dazu wurde ausgeführt, daß der nunmehrige Bf. am 18.7.1994 illegal, in einem LKW versteckt, von Ungarn kommend nach Österreich eingereist sei.

Da ein fremdenpolizeiliches Verfahren durchzuführen sei und der Bf. in Österreich über keinen Wohnsitz verfüge, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dieser Bescheid wurde vom Bf. am selben Tag übernommen und die Übernahme mit Unterschrift bestätigt. Am selben Tag wurde der Bf. in Schubhaft genommen.

Mit Schriftsatz vom 25.7.1994 beantragte die Bundespolizeidirektion Linz ein Heimreisezertifikat für den Bf. beim jugoslawischen Generalkonsulat in Salzburg.

4.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 21.7.1994, Zl. 94 02.538-BAL, wurde der Antrag auf Asylgewährung gem. § 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen; gleichzeitig wurde einer Berufung gem. § 64 Abs.2 AVG im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Asylgesetz 1991 wurde nicht erteilt. In der Bescheidbegründung wurde im wesentlichen darauf hingewiesen, daß eine Flüchtlingseigenschaft zugunsten des Bf. nicht festgestellt werden konnte, weil die Einberufung zur Militärdienstleistung keine Verfolgung iSd § 1 Asylgesetz 1991 darstelle. Die Militärdienstpflicht und deren Sicherstellung durch Strafandrohung stelle eine auf originärem und souveränem staatlichen Recht beruhende legitime Maßnahme dar, weshalb eine unter Umständen auf strenge Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung bzw.

Desertion als solche keine Verfolung iSd § 1 Asylgesetz 1991 darstelle. Auch die Bürgerkriegssituation in Teilen der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien und deren Auswirkung indizierten noch nicht die Flüchtlingseigenschaft. Überdies liege der Ausschließungsgrund gem. § 2 Abs.2 Z3 Asylgesetz 1991 vor, da der Bf. über Bulgarien, Rumänien und Ungarn, also Drittstaaten, illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Rumänien und Ungarn wären Mitgliedsstaaten der GFK und würden diese auf europäische Staatsbürger zur Gänze anwenden. Der Bf. hätte die Möglichkeit gehabt, auf Grund seiner Aufenthaltsdauer in diesen Drittstaaten sich an die dortigen Behörden zu wenden und um Schutz vor Verfolgung anzusuchen.

4.4. Aus der Niederschrift vom 29.7.1994, aufgenommen bei der Bundespolizeidirektion Linz, geht hervor, daß dem nunmehrigen Bf. zur Kenntnis gebracht wurde, daß beabsichtigt sei, gegen ihn einen Ausweisungsbescheid zu erlassen. Nach Rechtsbelehrung beantragte er die Feststellung, daß er in Jugoslawien gem. § 37 Abs.1 od. 2 FrG bedroht sei und daher eine Abschiebung unzulässig wäre.

Mit Bescheid vom 2.8.1994 wurde der nunmehrige Bf. gem. § 17 Abs.2 Z4 und 6 FrG ausgewiesen. In der Begründung wurde dazu im wesentlichen festgestellt, daß der Bf. am 18.7.1994 illegal nach Österreich eingereist sei, daß der Asylantrag in erster Instanz abgewiesen wurde, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zukomme und daß er nicht in der Lage sei, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen. Überdies sei er innerhalb eines Monates nach Einreise betreten worden, weshalb er im Interesse des öffentlichen Wohles ausgewiesen werde.

4.5. Mit Schriftsatz vom 29.7.1994 erhob der nunmehrige Bf.

Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Linz vom 21.7.1994, Zl. 94 02.538-BAL, und beantragte eventualiter die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gem.

§ 8 Asylgesetz. In der Begründung verwies er auf seinen Lebenslauf (Teilnahme an Demonstrationen, U-Haft, wo er bei Verhören geschlagen worden sei; weitere Demonstrationen;, Verurteilung zu Haftstrafe; Festnahme und Einziehung zum Militärdienst; Desertation; Eintreten in die Armee der Moslems; Namenswechsel; Desertation von den Moslems; Flucht über Mazedonien, Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Österreich). Im Falle seiner Rückschiebung habe er mit einer Haftstrafe von mindestens 5 Jahren unter schwersten Bedingungen bzw. mit dem Einsatz an vorderster Front bis hin zur Todesstrafe zu rechnen.

4.6. Mit Schriftsatz vom 29.7.1994 beantragte der Bf. die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gem. § 54 FrG sowie die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gem. §§ 36 Abs.22 iVm 37 FrG.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, hat, wer gem. § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Bf. festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit der verhängten Schubhaft behauptet und die Feststellung, daß die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, beantragt.

Die Beschwerdevoraussetzungen sind damit erfüllt; die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet:

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gem. § 57 AVG anzuordnen.

Gemäß § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate Dauern (§ 48 Abs.2 leg.cit).

5.3. Auf Grund des oben dargelegten und sowohl durch amtliche Erhebungen als auch durch das Vorbringen des Bf.

erwiesenen Sachverhaltes steht fest, daß der Bf. illegal, dh. ohne gültiges Reisedokument, nach Österreich eingereist ist, sich im Bundesgebiet Österreich ohne Aufenthaltsberechtigung bzw. Sichtvermerk aufgehalten hat bzw. durchgereist ist und Österreich ohne gültiges Reisedokument verlassen wollte. Er war nicht im Besitz der erforderlichen Barmittel für einen geordneten Unterhalt und hatte zufolge der beabsichtigten Durchreise durch Österreich auch keine geordnete Unterkunft in Österreich. Auf Grund der mangelnden Aufenthaltserlaubnis könnte der Bf. auch nicht ein Einkommen auf legalem Weg erwerben.

Gemäß § 35 Abs.1 Z1 FrG können Fremde von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen 7 Tagen betreten werden.

Der Bf. wurde binnen 7 Tagen betreten und es ist daher die von der belangten Behörde beabsichtigte Zurückschiebung grundsätzlich zulässig. Auf Grund des § 41 Abs.1 leg.cit.

ist auch die Anhaltung zur Sicherung dieser Zurückschiebung zulässig. Auf Grund der aufgezeigten Umstände, daß der Bf.

ohne Aufenthaltsberechtigung für Österreich, ohne der erforderlichen Mittel für den Unterhalt und ohne geordneter Unterkunft in Österreich ist, ist daher auch die Befürchtung der belangten Behörde begründet, daß sich der Bf. durch Untertauchen einem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde bzw. eine Zurückschiebung jedenfalls erschweren würde.

Diese Gefahr ist auch insofern begründet, als der Bf. von Anfang an zum Ausdruck brachte, daß er zumindest für die Dauer des Krieges im ehemaligen Jugoslawien keinesfalls in sein Heimatland zurückkehren wolle. Das in der Schubhaftbeschwerde vorgebrachte Argument, daß die Fluchtgefahr schon deshalb nicht bestehe, da er sich in einem laufenden Asylverfahren befinde und nicht die Absicht habe, den positiven Ausgang dieses Verfahrens durch Flucht zu gefährden, ist allein deshalb nicht stichhaltig, weil bereits die Erstbehörde das Asylansuchen abgewiesen hat und auf Grund der gesetzlichen Lage ein positiver Ausgang des Berufungsverfahrens wenig wahrscheinlich ist.

Aus diesen Gründen ist daher die Inhaftnahme sowie Anhaltung in Schubhaft gerechtfertigt und daher rechtmäßig.

5.4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2.

August 1994, Zl. Fr-86.590, wurde der nunmehrige Bf. auf der Grundlage des § 17 Abs.2 Z4 und 6 FrG ausgewiesen.

Die Ausweisung wird gemäß § 17 Abs.3 FrG mit ihrer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

Es bestehen daher gegen die Annahme der belangten Behörde, daß die Schubhaft zur Sicherung der Zurückschiebung des Bf.

im Grund des § 41 Abs.1 FRG notwendig ist, keine Bedenken.

Im übrigen wurde auch ein Asylantrag des Bf. bereits negativ entschieden und einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dem Bf. kommt auch auf Grund des Asylverfahrens keine Aufenthaltsberechtigung zu und es wurde auch keine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Schließlich ist aus der Aktenlage ersichtlich, daß die belangte Behörde bestrebt ist, die Haft so kurz wie möglich zu halten, indem sie unverzüglich einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an das jugoslawische Generalkonsulat gerichtet hat und daher ein Verfahren zur Durchführung der Zurückschiebung eingeleitet und betrieben hat.

5.5. Wenn hingegen der Bf. die Unzulässigkeit seiner Zurückschiebung nach Jugoslawien auf Grund seiner Deseration von der jugoslawischen Armee sowie seiner Desertation von der Armee der bosnischen Moslems behauptet, so kann diesem Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht Rechnung getragen werden.

Antragsgemäß wurde zunächst vom unabhängigen Verwaltungssenat der Akt des Bundesasylamtes, Zl.94 02.538-Bal, beigeschafft; der in der Beschwerde beantragten Verlesung dieses Aktes wurde insofern entsprochen, als der Inhalt dieses Aktes vom erkennenden Mitglied des UVS durch Lesen zur Kenntnis genommen wurde. Auf Grund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit, aber auch auf Grund der ausreichenden Klärung des Sachverhaltes durch Einsichtnahme in die vorgelegten Akten der Bundespolizeidirektion Linz sowie des Bundesasylamtes, war eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich bzw. durchführbar.

Nach § 37 Abs.1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (§ 37 Abs.2 leg.cit.). Ein Fremder, der sich auf eine der in Abs.1 oder 2 genannten Gefahren beruft, darf erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem er Gelegenheit hatte, entgegenstehende Gründe darzulegen.

Dem Bf. wurde bereits am 29.7.1994 Gelegenheit geboten, derartige Gründe bekanntzugeben; er hat diesen Antrag gestellt und Jugoslawien als diesen Staat bezeichnet. Auch im Asylverfahren, auch insbesonders in der Berufung gegen den negativen Bescheid der Asylbehörde erster Instanz, wurden diese Gründe wiederholt.

Auch im vorliegenden Verfahren wurde behauptet, daß das Rückschiebungsverbot anwendbar sei, weshalb auch die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig wäre.

Was die Prüfung des Rückschiebungsverbotes gem. § 37 FrG anlangt, so ist der Bf. darauf zu verweisen, daß er bereits am 29.7.1994 einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung iSd § 54 FrG bei der belangten Behörde eingebracht hat, über den diese - laut Vorlagebericht vom 17.8.1994 - in Kürze entscheiden wird.

Dem unabhängigen Verwaltungssenat kommt nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes keine Sachentscheidungsbefugnis in bezug auf Anträge iSd § 54 Abs.1 iVm § 37 Abs.1 oder 2 FrG zu, weil das Fremdengesetz in seinen §§ 65 Abs.1 und 70 Abs.1 dazu die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde (bzw. der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde) vorgesehen hat. Die gesetzwidrige Inanspruchnahme einer solchen Entscheidungskompetenz würde eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs.2 B-VG darstellen. Da es dem unabhängigen Verwaltungssenat im Bereich des Sonderverfahrens nach § 54 FrG bereits an der abstrakten Kompetenz zur Entscheidung fehlt, hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 4.10.1993, B364/93-7, ausgesprochen, daß nach der Rechtslage des Fremdengesetzes nur für jene Fälle, in denen die Möglichkeit der Antragstellung iSd § 54 Abs.1 FrG nicht bestand, hinsichtlich der Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Prüfung des Refoulementverbotes sinngemäß die Erwägungen des Erkenntnisses vom 19.6.1993, B1084/92-6, auf der Grundlage des Fremdenpolizeigesetzes gelten.

Damit war auf dieses Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen.

Der Vollständigkeit halber wird überdies festgestellt, daß es im Hinblick auf die dem unabhängigen Verwaltungssenat auferlegte Entscheidungsfrist von einer Woche nicht möglich ist, von Amts wegen ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchzuführen, sodaß es Sache des Bf. ist, entsprechend dem allgemein geltenden Grundsatz der Mitwirkungspflicht im Antragsverfahren gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 die Beschwerde mit einem geeigneten Vorbringen auszustatten und allfällige Nachweise beizubringen.

5.6. Da die Gründe für die Verhängung der Schubhaft fortbestanden und keine Änderung erfahren haben, war die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig und liegen auch weiterhin Gründe für die Anhaltung in Schubhaft vor, was spruchgemäß festzustellen war.

6. Gemäß § 79a AVG steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, war der Kostenantrag des Bf. abzuweisen.

Da die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt hat und eine ausführliche Gegendarstellung verfaßt hat, war ihr nach der Pauschalierungsverordnung, BGBl.Nr.

416/1994, der entsprechende Aufwand zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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