Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400282/5/Kl/Rd

Linz, 09.09.1994

VwSen-400282/5/Kl/Rd Linz, am 9. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des C G, vertreten durch RA wegen Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß die Festnahme am 16.8.1994 gegen 1.00 Uhr und die weitere Anhaltung in Schubhaft bis zum 19.8.1994, 11.00 Uhr, nicht rechtswidrig war.

II. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 3.044 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG.

zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 17.8.1994, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 18.8.1994, wurde Beschwerde gegen die Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft ab 16.8.1994 ca. 1.00 Uhr durch die BPD Linz erhoben und beantragt, die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und formlos aufzuheben sowie den Kostenersatz zuzusprechen.

Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer sich bereits seit 1990 in Österreich aufhielt und bei verschiedenen österreichischen Firmen in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand, was durch eine Versicherungsbestätigung der O.ö. GKK nachgewiesen werde.

Öffentliche Mittel für den Unterhalt seien daher bislang nicht erforderlich gewesen. Schließlich werde eine Verpflichtungserklärung des Bruders S G beigebracht.

Der Beschwerdeführer sei nach einem Arbeitsaufenthalt in NÖ nach Linz zurückgekehrt, wobei er sich an der Anschrift B mit 5.5.1994 amtlich abgemeldet vorfand.

Hinsichtlich seiner Aufenthaltsberechtigung verweise er auf einen beim Magistrat der Stadt Linz eingebrachten Antrag um Aufenthaltsbewilligung vom 28.12.1993. Laut Zusage von Fr.

R S könne er in K Quartier nehmen. Es werde auf die Verpflichtungserklärung des Bruders hingewiesen, welcher über einen Befreiungsschein bis zum 17.11.1997 verfüge und in L einen ordentlichen Wohnsitz habe. Der Beschwerdeführer selbst habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ein öffentliches Interesse an der Ausweisung oder Abschiebung bestehe daher nicht. Auch sei keine "Gefahr im Verzug" gegeben. Es seien daher keine Haftgründe gegeben. Dieser Beschwerde sind eine Verpflichtungs erklärung, eine Bestätigung der O.ö. GKK sowie eine Ablichtung des Meldezettels und Befreiungsscheines des Bruders angeschlossen.

2. Die BPD Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in einer Stellungnahme mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle am 15.8.1994 in Linz ohne Aufenthaltsberechtigung, offensichtlich unstet und mittellos vorgefunden wurde, weshalb er zur Sicherung des Verfahrens in Schubhaft genommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 19.8.1994 aus der Schubhaft entlassen. Das fremdenpolizeiliche Verfahren wird weitergeführt. Es wurde daher kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich im wesentlichen folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hält sich bereits seit 21.10.1990 in Österreich auf. Er verfügte über gültige Wiedereinreisesichtvermerke, zuletzt gültig bis zum 23.1.1994. Beschäftigungsbewilligungen des Arbeitsamtes Linz lagen vor, zuletzt bis 23.12.1993.

Gelegentliche Beschäftigungsverhältnisse wurden auch durch eine Versicherungszeitenbestätigung der O.ö. GKK nachgewiesen. Nach seinen Angaben bezog der Beschwerdeführer auch bis zum Juli 1994 Arbeitslosengeld.

Am 28.12.1993 beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat Linz, Bezirksverwaltungsamt, eine Aufenthaltsbewilligung, über welchen Antrag bislang noch nicht entschieden wurde.

4.2. Am 15.8.1994, 23.45 Uhr, wurde der Beschwerdeführer bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in Linz, Hauptplatz, aufgegriffen, wobei er lediglich einen türkischen Personalausweis vorweisen konnte. Eine Aufenthaltsbewilligung, einen Wohnsitz bzw. eine Unterkunft, sowie Mittel für den Unterhalt konnte der Beschwerdeführer nicht vorweisen, und er gab an, arbeitslos zu sein. Er wurde daher zur Vorführung vor die Behörde festgenommen und der BPD Linz am 16.8.1994, 0.05 Uhr, vorgeführt.

Mit Bescheid der BPD Linz vom 15.8.1994 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs.1 FrG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde angeführt, daß er ohne Reisepaß angetroffen wurde und über keinen Wohnsitz, keine Beschäftigung und keine Mittel verfüge. Dieser Bescheid wurde im Original unmittelbar ausgehändigt und die angeordnete Schubhaft sodann durch Einlieferung in das bundespolizeiliche Gefangenenhaus Linz in Vollzug gesetzt.

4.3. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 16.8.1994 machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich und sagte dann weiters aus, daß er nunmehr keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte, aber als Arbeitsuchender gemeldet sei. Seine Frau und drei Kinder leben in der Türkei. Er habe zwei Brüder, die beide in Linz leben. Er sei gerichtlich nicht verurteilt. Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab er an, sich von seinem Bruder Geld geliehen zu haben und weiters über Kredite in Höhe von 240.000 S aufgenommen und Privatschulden in Höhe von 30.000 S zu haben. Seine Sachen habe er bei einem Freund in der W in L. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, daß seine Ausweisung beabsichtigt sei. Er brachte zum Ausdruck, daß er nicht in die Türkei abgeschoben werden wolle.

4.4. Mit Strafverfügung vom 18.8.1994 wurde über den Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 82 Abs.1 Z4 FrG eine Geldstrafe von 1.500 S (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

4.5. Der Beschwerdeführer wurde am 19.8.1994, 11.00 Uhr, aus der Schubhaft entlassen.

5. Es hat daher der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft behauptet. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Gemäß § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 48 Abs.2 leg.cit.).

5.3. Aufgrund des dargelegten und erwiesenen Sachverhaltes steht jedenfalls fest, daß der Beschwerdeführer mittellos, ohne Beschäftigung, ohne Wohnsitz und ohne geordnete Unterkunft angetroffen wurde. Der Beschwerdeführer hielt sich auch aus folgenden Gründen, ohne Aufenthaltsberechtigung (unrechtmäßig) im Bundesgebiet Österreich auf.

Wie nämlich festgestellt wurde, lief ein Sichtvermerk mit 23.1.1994 aus, sodaß gemäß § 13 Abs.1 Aufenthaltsgesetz, BGBl.Nr. 466/1992 idgF, die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften zu beantragen war. Ein solcher Antrag wurde auch vom Beschwerdeführer rechtzeitig iSd § 6 Abs.3 Aufenthaltsgesetz, dh spätestens vier Wochen vor dem Ablauf der Geltungsdauer des Sichtvermerkes, eingebracht, sodaß sich die Geltungsdauer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, längstens aber um sechs Wochen verlängert hat. Es hielt sich daher der Beschwerdeführer seit dem 7.3.1994 unerlaubt im Bundesgebiet auf.

Gemäß § 17 Abs.1 FrG (dieses gilt im übrigen gemäß § 10 Abs.3 Aufenthaltsgesetz auch für Fremde, die eine Bewilligung zum Aufenthalt haben) sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 (Schutz des Privat- und Familienlebens) Bedacht zu nehmen. Auch können Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie nicht im Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt sind (§ 17 Abs.2 Z4 FrG) und es ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn der Fremde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 18 Abs.2 Z7 FrG).

Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sowie seiner Mittel- und Unterkunftslosigkeit erscheint daher die Erwägung der Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes durch die belangte Behörde zunächst nicht denkunmöglich und als nicht unzulässig.

Insbesondere war auch zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer seine Gattin und drei Kinder nicht in Österreich, sondern in seinem Heimatland hat und daher keine intensiven familiären Bindungen nach Österreich anzunehmen waren.

Da der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig in Österreich über längere Zeit hindurch aufhielt und über keine Mittel und keine Unterkunft verfügte, war daher seine Inhaftnahme und weitere Anhaltung in Haft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt. Nach der ständigen Judikatur des VwGH reichen unrechtmäßiger Aufenthalt durch einen längeren Zeitraum, Mittellosigkeit und fehlende Unterkunft für die Befürchtung der belangten Behörde aus, daß der Beschwerdeführer durch Untertauchen, sich einem fremdenpolizeilichen Verfahren und einer Ausreise bzw. Abschiebung entziehen werde bzw. daß er jedenfalls dieses Verfahren erschweren werde (vgl. VwGH vom 17.6.1993, 93/18/0078, VwGH 14.4.1993, 93/18/0080).

Die Befürchtung der Behörde war auch insofern begründet, als der Beschwerdeführer von Anfang an zum Ausdruck brachte, daß er nicht in sein Heimatland abgeschoben werden wolle.

Schließlich geht auch aus der Aktenlage hervor, daß die belangte Behörde bestrebt war, die Haft so kurz wie möglich zu halten. Es ist nämlich eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers sofort erfolgt und wurde ihm auch die Absicht der Erlassung einer Ausweisung mitgeteilt.

Auch wurden weitere Ermittlungen durchgeführt und in Erfahrung gebracht, daß das Ansuchen des Beschwerdeführers um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch immer in Bearbeitung sei. Es wurde der Beschwerdeführer daraufhin am 19.8.1994 aus der Schubhaft entlassen. Es hat daher die belangte Behörde die Schubhaft entsprechend dem Gebot nach § 48 Abs.1 FrG so kurz wie möglich gehalten.

Aus all den angeführten Gründen war daher die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verwaltungsverfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (Aufenthaltsverbotes) rechtmäßig.

5.4. Wenn hingegen der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz weiters vorbringt, daß eine "Gefahr im Verzug" nicht vorgelegen sei und daher eine Inschubhaftnahme mit sofortiger Wirkung nicht rechtmäßig gewesen sei, so wird diesbezüglich auf § 41 Abs.2 FrG hingewiesen, wonach die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen ist, wobei dieser gemäß § 57 AVG zu erlassen ist, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderen Gründen nicht bloß kurzfristig in Haft. Entgegen den Beschwerdeausführungen wird daher eine "Gefahr im Verzug" ex lege - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen vermutet.

5.5. Wenn sich der Beschwerdeführer hingegen auf eine Unterkunftszusage von Frau R S sowie auf eine Verpflichtungserklärung seines Bruders S G beruft, so ist aber mit diesem Vorbringen insofern nichts zu gewinnen, als nach der nunmehr ständigen Judikatur des VwGH die Nachweise über die erforderlichen Mittel und eine Unterkunft initiativ zu erbringen sind. Dies schließt auch den Nachweis der Bonität der Person ein, die eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung abgibt, das etwa durch Bekanntgabe hiefür relevanter konkreter Tatsachen, wie der Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfälliger Unterhaltspflichten und sonstiger finanzieller Verpflichtungen untermauert durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen, wobei sich solcherart belegte Auskünfte auf einen längeren Zeitraum zu beziehen haben (VwGH vom 29.7.1993, 92/18/0499, 0500; VwGH vom 13.1.1994, 93/18/0183). Darüber hinaus ist auch eine gewisse persönliche Bindung zwischen dem Fremden und der die Erklärung abgebenden Person glaubhaft zu machen. Diesen Erfordernissen kommt die Erklärung nicht nach, zumal eine Überprüfbarkeit der Bonität des Bruders nicht aufgrund der vorgelegten Unterlagen möglich war. Gleiches trifft auch für eine allfällige Unterkunftszusage zu, die nicht näher prüfbar ist. Schließlich gab der Beschwerdeführer selbst zu, mittellos zu sein, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben und lediglich Schulden in nicht unbeträchtlichem Ausmaß in Österreich zu haben.

5.6. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der Beschwerdeführer durch die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft bis zum 19.8.1994 nicht in seinen Rechten verletzt wurde und auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Schubhaft unangemessen lange gedauert hätte. Es war daher die Beschwerde abzuweisen.

6. Da nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zusteht, war der Kostenantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Der belangten Behörde war als obsiegender Partei antragsgemäß der Ersatz der Kosten iSd § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG für den Aktenvorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen.

Dabei ist nach ständiger Judikatur des VwGH von einem Ansatz in Höhe von 2/3 des Pauschalkostenersatzes vor dem VwGH (BGBl.Nr. 416/1994 Art.I B Z4 und 5) auszugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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