Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400300/6/Le/La

Linz, 20.10.1994

VwSen-400300/6/Le/La Linz, am 20. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde der E R, slowakische Staatsangehörige (alias M P, rumänische Staatsangehörige), vertreten durch Rechtsanwalt wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 3.043,33 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG.

Zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Schriftsatz vom 12.10.1994, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 14.10.1994, erhob Frau E R, slowakische Staatsangehörige, durch ihren ausgewiesenen Vertreter, Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau und beantragte die unverzügliche Entlassung aus der Schubhaft.

In der Begründung dazu wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin (im folgenden kurz: Bf.) im August 1994 nach Österreich eingereist sei. Da sie nur touristische Zwecke verfolgte, wäre die Ausstellung eines Sichtvermerks nicht erforderlich gewesen. Sie sei auch jetzt noch nicht länger als drei Monate durchgehend in Österreich. In späterer Folge sei ihr angeboten worden, als Tänzerin und Animierdame auf Provisionsbasis zu arbeiten, was sie schließlich einige Wochen gemacht hätte, mit dem Zweck, sich später einen PKW zu kaufen, um wieder in die Slowakei zurückzukehren.

Zwischenzeitlich hätte sie bereits 4.000 DM und könne bald ihren PKW-Wunsch verwirklichen und in die Heimat zurückkehren.

Den Vorwurf, daß sie der Prostitution nachgegangen wäre, wies sie mit aller Entschiedenheit zurück und bemerkte, daß es keine wie immer gearteten Beweise dafür gebe. In der Bar "Romantica" hätte sie sich lediglich versteckt, um Schwierigkeiten mit der Polizei zu vermeiden.

Der Bescheidbegründung betreffend fehlende Aufenthaltsbewilligung hielt sie entgegen, daß sie als Touristin keine derartige brauchen würde. Da auch der Vorwurf der Prostitution nicht beweisbar wäre, sei die Verhängung der Haft auf Grund einer unklaren Sach- und Rechtslage unzulässig und verstoße gegen die anerkannten Grundsätze der MRK. Sie führt weiters an, daß sie einen Wohnsitz und ausreichend Geld für ihren Unterhalt hätte. Die Ausweisung sei auch in keiner Weise begründet worden, weshalb die Verhängung der Schubhaft ein Willkürakt der Behörde und somit völlig rechtswidrig wäre.

Sie beantragte daher, möglichst umgehend aus der Haft entlassen zu werden, zumal diese einen wesentlichen Eingriff in die persönliche Integrität darstelle.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 14.10.1994 vorgelegt und mitgeteilt, daß sich die Bf. in Schubhaft im landesgerichtlichen Gefangenenhaus in Ried befinde.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau erstattete zum Beschwerdevorbringen eine ausführliche Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Zuerkennung des pauschalierten Aufwandersatzes.

Mit Telefax vom 17.10.1994 teilte sie mit, daß die Bf. am selben Tage in die Slowakei abgeschoben werde.

Am 18.10.1994 teilte der zuständige Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Braunau mit, daß die Abschiebung nicht vollzogen werden konnte und die Bf. weiter in Schubhaft sei.

Gleichzeitig wurde ein Aktenvermerk des Gendarmeriepostens Braunau am Inn vom selben Tag vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß die angeordnete Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte. Bei der Übergabe an die slowakischen Grenzbehörden am Grenzübergang Berg wurde von den slowakischen Grenzbehörden festgestellt, daß die Reisepässe der Bf. (und der gleichfalls abzuschiebenden Z B) total verfälscht und die beiden Frauen der slowakischen Sprache nicht mächtig sind. In der Folge gaben die beiden Frauen gegenüber der Gendarmeriebeamten an, daß sie die Pässe in Ungarn von Unbekannten um je 1.000 DM gekauft hätten. Zu ihrer Identität gaben sie an, rumänische Staatsangehörige zu sein und in Wahrheit Minodora P (alias E R), bzw. L B (alias Z B), heißen würden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Ausführungen in der Beschwerde ausreichend geklärt ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben, zumal die Einvernahme der Bf. zur Wahrheitsfindung in den entscheidungsrelevanten Punkten nichts mehr hätte beitragen können.

4. Es ergibt sich sohin im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Die Bf. ist nach eigenen Angaben slowakische Staatsangehörige bzw. rumänische Staatsangehörige und am 22.8.1994 mit einem PKW, der von einem Bekannten gelenkt wurde, zum Zweck der Arbeitsaufnahme beim Grenzübergang Spielfeld/Autobahn 3, nach Österreich eingereist. Sie habe sich sofort nach G, begeben in das dortige Etablissement "R". Dort hätte sie sich regelmäßig bis zu ihrer Aufgreifung am 9.10.1994 aufgehalten und auf Provisionsbasis Gäste des Hauses zum Getränkekonsum animiert und sie hätte auch mit den Gästen getanzt.

Keinesfalls hätte sie nackt getanzt oder die Prostitution ausgeübt. Von den konsumierten Getränken hätte sie rund 30 % als Provision erhalten; überdies hätte sie für ihre Anwesenheit zum Tanzen mit den Gästen vom Chef des Hauses pro Nacht 1.000 S erhalten.

Die polizeiliche Anmeldung hätte sie aus Zeitmangel unterlassen. Im übrigen wollte sie am Montag, den 10.10.1994 in die Slowakei zurückkehren.

Aus den Ermittlungen des Gendarmeriepostens Eggelsberg geht hervor, daß die Bf. im Zuge einer Überprüfung des Bordells "R" am 9.10.1994 um ca. 0.45 Uhr lediglich mit einem Pullover bekleidet in einem Versteck dieses Etablissements gefunden wurde. Der Auffindung der Bf. war vorausgegangen, daß im Zuge der Überprüfung dieses Etablissements eine HIV-Untersuchungsbescheinigung, ausgestellt von Dr.

Feichtenschlager am 6.10.1994, gefunden und daraus der Aufenthalt der Bf. festgestellt wurde. Bei der Einvernahme durch die Gendarmeriebeamten gab die Bf. an, daß sie am 22.8.1994 zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Österreich eingereist sei und sich bis dato ohne polizeiliche Anmeldung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Seit 5.10.1994 sei sie im Club "Romantica" als Animierdame tätig und erhalte dafür Provision. Zum Besitz der 4.000 DM gab sie an, daß sie dieses Geld für Tanzauftritte in den Etablissements "C" in S und "R" von den Gästen bezahlt bekommen hätte.

4.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9.10.1994, Zl. Sich-0702-/Gi, wurde über die Bf. zur Vorbereitung der Erlassung einer Ausweisung die Schubhaft verhängt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß sie am selben Tage im "Club R" in G angetroffen worden sei, wobei der Verdacht bestehe, daß sie dort die Prostitution ausgeübt hätte. Sie sei im Besitz eines tschechischen Reisepasses, jedoch nicht einer für den Aufenthalt in Österreich erforderlichen Aufenthaltsbewilligung. Da sie sich somit offensichtlich illegal im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalte und überdies der Verdacht bestehe, daß sie gegen Vorschriften verstoßen habe, mit denen die Prostitution geregelt sei, mußte gegen sie ein Verfahren gemäß § 17 FrG betreffend die Ausweisung aus dem Bundesgebiet eingeleitet werden. Abschließend wurde festgestellt, daß sie in W, nicht polizeilich gemeldet sei, weshalb ernsthaft die Gefahr bestehe, daß sie sich bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen und dadurch die angeführten fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern werde.

4.3. In der Gegenschrift vom 14.10.1994 hielt die belangte Behörde der Schubhaftbeschwerde den oben unter 4.2. genannten Sachverhalt entgegen.

Weiters wies sie darauf hin, daß die Bf. eine Erwerbstätigkeit ausübe, die hiefür erforderliche Bewilligung nach § 1 des Aufenthaltsgesetzes jedoch nicht vorweisen könnte.

Der Behauptung in der Beschwerde, daß die Bf. keinesfalls die Prostitution ausgeübt habe, wird entgegengehalten, daß eine entsprechende Untersuchung am 6.10.1994 vorgenommen worden sei und es eine allgemein bekannte Tatsache sei, daß derzeit eine große Anzahl von Staatsbürgerinnen aus Osteuropa in Österreich unerlaubt die Prostitution ausüben.

Zum Argument, daß eine Touristin keinen Sichtvermerk brauche, verweist die belangte Behörde auf das Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. 47/1990, welches weiterhin anzuwenden sei und wonach sich slowakische Staatsbürger nur 30 Tage im anderen Vertragsstaat aufhalten dürfen, jedoch gemäß Art.1 Abs.2 für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit jedenfalls ein Sichtvermerk bzw. eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich sei. Um eine Erwerbstätigkeit handle es sich auch bei einer Tänzerin, Animierdame oder Prostituierten.

Die Anhaltung der Bf. in Schubhaft sei zur Sicherung des Verfahrens somit notwendig, da es in derartigen Kreisen üblich sei, sofort, nachdem bekannt ist, daß fremdenpolizeiliche Maßnahmen ergriffen werden, die betreffenden Personen in einen anderen "Club" verbracht werden, um sie so dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Sie wären dann kaum mehr aufzugreifen, da keine polizeiliche Anmeldung, wie im vorliegenden Fall, erfolge.

4.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14.10.1994, Sich40-11825, wurde über die Bf. ein bis 14.10.1999 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung dazu wurde nach einer Wiedergabe der Sach- und Rechtslage festgestellt, daß die Bf. für die Ausübung einer Beschäftigung als Animierdame, Tänzerin oder Prostituierte zumindest eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz benötigt hätte. Weiters wurde ausgeführt, daß auf Grund der HIV-Untersuchungsbescheinigung des Gynäkologen Dr. F, B, hervorgehe, daß ihr Aufenthaltszweck die Ausübung der Prostitution gewesen sei.

Insbesonders der Aufenthalt ohne polizeiliche Anmeldung sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung stellten schwere Verfehlungen gegen die österreichische Rechtsordnung dar und würden diese Umstände die Annahme rechtfertigen, daß von ihr eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe und somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die Bf.

in höchstem Maße gefährdet sei. Die sichtvermerksfreie Einreise, die Mißachtung der Vorschriften, die den Aufenthalt und die Modalitäten einer Arbeitsaufnahme regeln und das unerlaubte Ausüben einer Erwerbstätigkeit laufen dem öffentlichen Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in höchstem Maße zuwider. Diese Tatsachen würden so schwer wiegen, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art.8 Abs.2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten sei.

Zu den persönlichen Verhältnissen der Bf. führte die Behörde an, daß sie ledig sei und in Österreich keiner erlaubten Beschäftigung nachgehe. Ihr Aufenthalt in Österreich sei vom Zeitpunkt der Einreise an unerlaubt und sie hätte in Österreich keinerlei Verwandte oder andere Bezugspunkte.

Daraufhin wurde unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und der persönlichen Lebenssituation abgewogen, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegen als die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die persönliche Lebenssituation der Bf. Ihre Situation lasse auch keine Veränderung zum Positiven für die Zukunft erwarten.

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes wurde darauf Bedacht genommen, daß sie während dieser Zeit die Möglichkeit hätte, sich soweit zu festigen, daß sie bei einer eventuellen Wiedereinreise die österreichische Rechtsordnung beachten werde; auch die Tilgungsfristen der begangenen Verwaltungsübertretungen wurden berücksichtigt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung wurde damit begründet, daß die Bf. nie rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, sich polizeilich nicht angemeldet und eine unerlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte.

4.5. Die Bf. ist derzeit im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Ried inhaftiert.

4.6. Aus dem fehlgeschlagenen Abschiebungsversuch in die Slowakei und der dabei vorgenommenen Überprüfung des - auch für die Einreise verwendeten - Reisepasses steht fest, daß dieser gefälscht ist. Die Bf. hatte zuvor die Angaben in diesem Reisepaß auch gegenüber den österreichischen Behörden bestätigt und daher den Behörden gegenüber unrichtige Angaben über ihre Person und persönlichen Verhältnisse gemacht.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz (FrG), BGBl.Nr. 838/1992 idF 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde im wesentlichen die Rechtswidrigkeit der Anhaltung behauptet und die sofortige Haftentlassung beantragt.

Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gem. § 57 AVG anzuordnen.

5.3. Es steht daher fest, daß a) die Bf. seit mehr als 30 Tagen in Österreich anwesend ist, obwohl nach dem Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl.

47/1990, die Staatsbürger der Vertragsstaaten bei einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt über 30 Tagen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einen Sichtvermerk benötigen (Art.1 Abs.1 und 2); b) die Bf. nicht für touristische Zwecke eingereist ist (das gegenteilige Beschwerdevorbringen ist durch die mehrfachen eigenen Angaben der Bf. vor dem Gendarmeriepostenkommando Eggelsberg und der Bezirkshauptmannschaft Ried widerlegt), sondern zum Zweck der Arbeitsaufnahme eingereist ist, wofür jedoch nach Art.1 Abs.2 des oben erwähnten Abkommens jedenfalls ein Sichtvermerk erforderlich ist, der jedoch nicht beantragt oder erteilt wurde (als Arbeitsaufnahme gilt jedenfalls auch die zu Erwerbszwecken ausgeübte Tätigkeit des Animierens und Tanzens); c) die Bf. entgegen dem nicht näher konkretisierten Beschwerdevorbringen keinen ordentlichen Wohnsitz hat, weil sie in G, polizeilich nicht gemeldet ist (in der Beschwerde wurde kein anderer ordentlicher Wohnsitz genannt); d) gegen die Bf. ein Aufenthaltsverbot mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 14.10.1994 erlassen wurde und einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde; und e) die Bf. mit einem gefälschten Reisepaß in das Bundesgebiet eingereist und gegenüber den österreichischen Behörden unrichtige Angaben über ihre Person und ihre persönlichen Verhältnisse gemacht hat.

5.4. Die Schubhaft ist daher in Ansehung des § 41 (1) und (2) FrG wegen der oben in 5.3. lit.a bis lit.d angeführten Gesetzwidrigkeiten zu Recht verhängt worden; da diese Gründe weiterhin andauern, besteht auch weiterhin Anlaß, die Schubhaft aufrechtzuerhalten.

Dazu kommt noch das unter 5.3. lit.e bezeichnete Faktum der Einreise in das Bundesgebiet Österreich mit einem gefälschten Reisepaß und der unwahren Angaben der Bf. über Person und persönliche Verhältnisse gegenüber der Gendarmerie und den Behörden (BH Ried, BH Braunau, unabhängiger Verwaltungssenat).

5.5. Damit steht fest, daß die Gründe für die Verhängung der Schubhaft im Sinne des § 41 FrG zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme bestanden und zum gegenwärtigen Zeitpunkt fortbestehen; damit liegen auch die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die gegenteiligen Argumente in der Beschwerde wurden durch die obigen Ausführungen widerlegt.

Zu II.:

Gemäß § 79a AVG steht der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine ausführliche Gegenschrift verfaßt hat, war ihr nach der Pauschalierungsverordnung, BGBl.Nr.

416/1994, der entsprechende Aufwand zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum