Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400302/4/Le/La

Linz, 24.10.1994

VwSen-400302/4/Le/La Linz, am 24. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde des H K (alias S M), angeblich Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

I. Der Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat möge die Festnahme am 21.7.1994 als rechtswidrig erklären, wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Der Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat möge die Verhängung und den Vollzug der Schubhaft für rechtswidrig erklären, wird für den Zeitraum ab Inschubhaftnahme bis zum 19. August 1994 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; für den Zeitraum nach dem 19. August 1994 wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.

III. Der Antrag, die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers für rechtswidrig zu erklären, wird als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechts verfolgung in der Höhe von 3.043,33 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

Zu I. bis III.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr.

110/1994, iVm §§ 67c Abs.1 und 3 und 68 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Zu IV.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. bis III.:

1. Mit Schriftsatz vom 18.10.1994, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 19.10.1994, erhob Herr H K als Beschwerdeführer (im folgenden kurz Bf.) Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft und beantragte, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge die Festnahme am 21.7.1994 oder die Verhängung und den Vollzug der Schubhaft und/oder die weitere Anhaltung des Bf. für rechtswidrig erklären.

In der Begründung führte er aus, daß er am 21.7.1994 im Bundesasylamt in Linz verhaftet worden wäre, nachdem er am 18.7.1994 illegal nach Österreich eingereist wäre. Bei der Überprüfung der Reisedokumente sei er von den Grenzpolizisten entdeckt und in die Polizeistation in Schärding gebracht worden, wo er auch eine Nacht verbracht hätte. Am nächsten Morgen sei er allein und freiwillig nach Linz gefahren und hätte sich beim Bundesasylamt gemeldet. Er hätte dort am 21.7.1994 einen Asylantrag gestellt, aber bevor er eine Antwort auf diesen Antrag bekommen hätte und ohne daß ihm jemand einen Bescheid zugestellt hätte, sei er von der Fremdenpolizei auf der Stelle verhaftet und in Schubhaft gebracht worden. Er hätte keine Information, wie sein Asylverfahren laufe.

Er komme aus Bosnien-Herzegowina, wo er zwei Jahre in der bosnischen Armee im Rang eines Gefreiten gekämpft hätte. Nach zwei Jahren des Krieges hätte er sich entschlossen, mit vier Freunden zu desertieren, was ihm auch gelungen sei. Die Gründe für seine Flucht fänden sich vor allem darin, daß er es nicht mehr im Krieg aushalten konnte und nicht mehr auf andere Leute schießen wollte.

Im Falle einer Zurückschiebung nach Bosnien-Herzegowina bestände für ihn die Gefahr, daß er wegen der allgemeinen Mobilisierung vor ein Kriegsgericht komme und einer strengen Strafe unterworfen werde. Auf Grund der von den serbischen Einheiten durchgeführten ethnischen Säuberung sei er als Moslem auch in seiner persönlichen Sicherheit, Freiheit und in seinem Leben bedroht. Daher sei er jedenfalls als Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie des Asylgesetzes anzusehen und sei seine weitere Anhaltung in Schubhaft jedenfalls rechtswidrig und daher unzulässig.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Darin wird zunächst mitgeteilt, daß sich der Bf. nicht nur als H K ausgibt, sondern auch als Skender M.

Unter diesem zweiten Namen hatte er bereits eine Schubhaftbeschwerde eingebracht, die mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 19.8.1994, VwSen-400279/4/Le/La, abgewiesen worden war.

Weiters wird folgendes mitgeteilt:

Der Asylantrag des Bf. wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Linz vom 21.7.1994 abgewiesen, wobei die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen wurde; dieser Bescheid wurde vom Bf. am selben Tag persönlich übernommen. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9.8.1994, Zl.

4.344.771/1-III/13/94, bestätigt.

Da sich der Bf. nicht rechtmäßig in Österreich aufhält und über keinen Wohnsitz verfügte, wurde ihm am 21.7.1994 der Schubhaftbescheid ausgefolgt und er anschließend festgenommen. Am 15.9.1994 wurde der Bf. niederschriftlich in Kenntnis gesetzt, daß die Schubhaft auszudehnen ist, da bislang das beantragte Heimreisezertifikat nicht eingelangt ist. Dazu wird angemerkt, daß am 19.9.1994 der Bf. angab, daß seine bisherigen Angaben unrichtig seien und sein richtiger Name H K laute. Es wurde daher mit Schriftsatz vom 21.9.1994 bei der bosnischen Botschaft in Wien um diesbezügliche Überprüfung ersucht; eine Antwort steht noch aus.

Das Heimreisezertifikat wurde mit Schriftsatz vom 25.7.1994 beim jugoslawischen Generalkonsulat in Salzburg beantragt und am 23.8., 7.9. und 11.10.1994 jeweils telefonisch urgiert, wobei vom Konsulat jeweils mitgeteilt wurde, daß aus Jugoslawien noch keine Antwort eingelangt sei.

Mit Bescheid vom 2.8.1994 wurde gegen den Bf. die Ausweisung verfügt. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid der Erstbehörde vom 14.9.1994 abgewiesen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.8.1994 wurde festgestellt, daß die Abschiebung des Bf. in die "Bundesrepublik Jugoslawien" zulässig ist; gleichzeitig wurde ein Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes abgewiesen.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vom 13.9.1994, Zl. St 243-3/94, wurde dieser Bescheid bestätigt.

Die Identität des Bf. stehe nach wie vor nicht fest. Seitens der Bundespolizeidirektion Linz sei beabsichtigt, den Bf.

nach Klärung seiner Identität in sein Heimatland abzuschieben; aus diesem Grund sei die weitere Anhaltung in Schubhaft erforderlich.

Die Bundespolizeidirektion Linz beantragt daher, die Beschwerde abzuweisen und den Bf. zum Kostenersatz zu verfällen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Verwaltungsakten der Bundespolizeidirekton Linz Zl. Fr-86.590 Einsicht genommen.

Es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Ausführungen in der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Daraus ergibt sich im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Entscheidungsgründe und die ausführliche Sachverhaltsdarstellung im h. Erkenntnis vom 19.8.1994, VwSen-400279/4/Le/La, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war die Schubhaftbeschwerde desselben Bf., damals jedoch eingebracht unter dem Namen "S M" in der Form entschieden worden, daß die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

4.2. Die Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde in der Gegenschrift ist durch den Akteninhalt gedeckt. Demnach steht fest, daß der Asylantrag rechtskräftig abgewiesen ist, die Zulässigkeit der Abschiebung rechtskräftig festgestellt ist, die Ausdehnung der Schubhaft über das Ausmaß von zwei Monaten hinaus dem Bf. rechtzeitig mitgeteilt wurde, das Heimreisezertifikat zwar beantragt und urgiert wurde, jedoch noch nicht ausgestellt wurde und letztlich die Identität des Bf. nicht mit hinreichender Sicherheit geklärt ist.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz (FrG), BGBl.Nr. 838/1992 idF 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde beantragt, die Festnahme am 21.7.1994 als rechtswidrig zu erklären.

Damit übersieht der Bf., daß über dieses Faktum mit dem h.

Erkenntnis vom 19.8.1994, VwSen-400279/4/Le/La, bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.

Die neuerliche Beschwerde war daher unter dem Aspekt des § 68 Abs.1 AVG zu beurteilen, welche Bestimmung folgenden Wortlaut hat:

"Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen." Das neuerliche Anbringen des Bf. unterliegt weder den §§ 69 und 71 noch ist es nach den Abs.2 bis 4 des § 68 zu beurteilen, da die dort angeführten Voraussetzungen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden sind und im übrigen vom Bf. diesbezüglich auch nichts behauptet wurde.

Der Umstand, daß der Bf. nunmehr unter einem anderen Namen Schubhaftbeschwerde eingelegt hat, ändert nichts an der Tatsache, daß es sich dabei um ein und dieselbe Person handelt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein derartiges Verhalten eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörden bedeutet und mit einer selbständig zu verhängenden Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG geahndet werden kann.

Auch der Antrag, die Verhängung und den Vollzug der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, erweist sich gemäß § 68 AVG insofern als unzulässig, als er den Zeitpunkt von der Inschubhaftnahme bis zur Erlassung des h. Erkenntnisses vom 19.8.1994 umfaßt. Für diesen Zeitraum ist der Antrag jedenfalls als unzulässig im Sinne des § 68 Abs.1 AVG anzusehen.

Hinsichtlich des darauf folgenden Zeitraumes sowie hinsichtlich des Antrages, die weitere Anhaltung des Bf. für rechtswidrig zu erklären, ist festzustellen, daß die Beschwerdevoraussetzungen diesbezüglich erfüllt sind, die Beschwerde daher zulässig ist, sich letztlich jedoch als nicht begründet erweist.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gem. § 57 AVG anzuordnen.

Gemäß § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 48 Abs.2 leg.cit.).

§ 48 Abs.4 bestimmt folgendes:

Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden, 1. weil über einen Antrag gemäß § 54 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist oder 2. weil er an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitgewirkt oder 3. weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt, so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z2) oder nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z3), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.

Die Behörde hat gemäß Abs.5 leg.cit. einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs.4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.

Es wird festgestellt, daß der Bf. am 15.9.1994, also innerhalb der zweimonatigen Frist, von der Verlängerung der Schubhaft niederschriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.

5.3. In Ansehung der oben dargestellten Rechtslage wird darauf hingewiesen, daß es nach wie vor unbestritten ist, daß der Bf. illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, ohne Aufenthaltsberechtigung bzw. Sichtvermerk in Österreich Aufenthalt genommen hat, sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen ist, der Ausweisungsbescheid rechtskräftig ist, das Heimreisezertifikat beantragt ist, aber noch nicht ausgestellt wurde und die Identität des Bf. auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben noch nicht ausreichend geklärt ist.

Der Bf. hat an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit bisher nicht im erforderlichen Ausmaß mitgewirkt, sodaß die Verlängerung der Schubhaft vor allen Dingen ihm selbst zuzuschreiben ist, weil er immer wieder vor den Behörden widersprüchliche Aussagen getätigt hat. Auf Grund dieses gestörten Verhältnisses zur Wahrheit und der oben angeführten weiteren Gründe ist die Anhaltung in Schubhaft auch weiterhin rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

5.4. Zum Vorbringen, daß eine Zurückschiebung nach Bosnien-Herzegowina nicht möglich wäre wegen der zu befürchtenden "ethnischen Säuberung" durch serbische Einheiten und der drohenden strafrechtlichen Verfolgung durch ein Kriegsgericht wegen Desertation, wird darauf hingewiesen, daß es dem Bf. offen steht, diesen Antrag - wie bereits als "S M" auch als "H K" - bei der Bundespolizeidirektion Linz einzubringen; dieses Mal eben nicht für die "Bundesrepublik Jugoslawien", sondern für "Bosnien-Herzegowina".

Der unabhängige Verwaltungssenat ist jedenfalls im Schubhaftverfahren nicht dazu berechtigt, über derartige Anträge zu entscheiden, solange der Bf. - wie im vorliegenden Fall - einen entsprechenden Antrag an die Bundespolizeidirektion als erste Instanz einbringen kann.

Zu IV.:

Gemäß § 79a AVG steht der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine ausführliche Gegenschrift verfaßt hat, war ihr nach der Pauschalierungsverordnung, BGBl.Nr.

416/1994, der entsprechende Aufwand zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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