Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400323/4/Schi/Ka

Linz, 19.01.1995

VwSen-400323/4/Schi/Ka Linz, am 19. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des G E, geb. 30.6.1968, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W T und Dr. P S, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als festgestellt wird, daß der Beschwerdeführer (Bf) durch die verfahrensgegenständliche Festnahme und Anhaltung vom 24.

Dezember 1994 bis 29. Dezember 1994 in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurde; im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Bund hat dem Bf zu Handen seiner Vertreter die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 7.413 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 sowie 54, 36 und 37 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr.838/1992 in der Fassung BGBl.Nr.110/1994, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG sowie Art.4 Abs.6 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr.684/1988.

zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schriftsatz vom 13.1.1995 (beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt mittels Telefax am 16.1.1995 um 16.14 Uhr), wurde Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding erhoben und beantragt, festzustellen, daß der Bf durch seine Anhaltung seit 24.12.1994 in seinen Rechten nach dem PersFrSchG sowie der MRK verletzt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens vorzuschreiben.

1.2. Begründend wurde in der Beschwerde im wesentlichen ausgeführt: Der Bf sei bosnischer Staatsbürger und am 24.12.1994 in das Bundesgebiet eingereist. Über ihn wurde am 24.12.1994 mit Bescheid der BH Schärding, Sich41-811-1994 gemäß § 57 Abs.1 AVG iVm § 41 Abs.1 und Abs.2 FrG die Schubhaft verhängt. Der Bf habe am 4.1.1995 einen Antrag gemäß § 54 FRG gestellt.

Die Schubhaft sei seit der Festnahme rechtswidrig, weil nach der Begründung des Schubhaftbescheides diese nur verhängt wurde, um die Prüfung der Identität des Bf's durchzuführen; vielmehr hätte die Behörde über den Bf nach dem Sicherheitspolizeigesetz eine polizeiliche Verwahrung anordnen müssen. Außerdem habe der Bf am 24.12.1994 bei seiner Einvernahme seinen richtigen Namen angegeben und dadurch zur Aufklärung der Identität beigetragen. Ein konstitutives Bescheidmerkmal sei zweifellos die Anführung eines individuell bestimmten Bescheidadressaten. Die Fremdenpolizeibehörde habe zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides offenbar keine Zweifel an der Identität des Bf gehegt und die Angabe des Bf zu seiner Person ohne weitere Überprüfung übernommen. Selbst unter der Annahme, die Identität des Bf wäre überhaupt nicht bekannt, hätte dies auch nicht zur Folge, daß gegen ihn kein Bescheid erlassen werden könnte, da der Bf als Person existiere. Was nicht bekannt wäre, sei diesfalls nur sein Name.

Weiters sei festzuhalten, daß der Neffe des Bf, Juso N, an der Adresse, wohnhaft sei; der Bf habe die Möglichkeit, bei seinem Neffen zu wohnen, wobei dieser für sämtliche Kosten des Aufenthaltes des Bf aufkommen würde. Bei ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde hätte sie zum Schluß kommen müssen, daß deswegen keine Notwendigkeit bestanden hätte, den Bf in Schubhaft zu nehmen. Ein gelinderes Mittel wäre es gewesen, von dem Neffen des Bf eine Verpflichtungserklärung anzufordern. Es hätte daher keine Gefahr bestanden, daß sich der Bf dem Zugriff der Behörden und der damit verbundenen fremdenpolizeilichen Maßnahme entzogen hätte. Es werde daher auch die Einvernahme des Juso Numanovic sowie die Einvernahme des Bf beantragt.

Die BPD Graz, fremdenpolizeiliches Referat, sei von der belangten Behörde ersucht worden, den Bf einer niederschriftlichen Einvernahme zu unterziehen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde stehe im krassen Widerspruch zu § 48 Abs.1 FrG, wonach die Behörde verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauere. Die belangte Behörde hätte bereits bei der Festnahme des Bf diesen niederschriftlich einvernehmen können. Weiters hätten bereits zu diesem Zeitpunkt Lichtbilder des Bf angefertigt werden können. Die BPD Graz hat mit Schreiben vom 2.1.1995 die belangte Behörde auf ihre gesetzwidrige Vorgangsweise aufmerksam gemacht.

Die belangte Behörde habe bislang weder ein Aufenthaltsverbot erlassen, noch weitere fremdenpolizeiliche Maßnahmen gesetzt. Es sei zu befürchten, daß die belangte Behörde bislang noch nicht um ein Heimreisezertifikat angesucht habe. Die belangte Behörde sei jedenfalls bis zum heutigen Tage nicht im Besitze eines derartigen Dokumentes.

Auch hinsichtlich des an die belangte Behörde gerichteten Antrages nach § 54 FrG habe die belangte Behörde dem Bf noch keiner diesbezüglichen Einvernahme unterzogen.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt, keine Gegenschrift erstattet und für den Fall des Obsiegens die Zuerkennung der Kosten beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich im wesentlichen folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt:

4.1. Der Bf, ein bosnischer Staatsangehöriger, ist zusammen mit P I und C E am 24.12.1994 über die Grenzkontrollstelle Spielfeld - Straß mit einem verfälschen kroatischen Reisepaß lautend auf den Namen M S nach Österreich eingereist; er war somit nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes, als er das Bundesgebiet betreten und sich darin aufgehalten hat. Am gleichen Tag um ca. 16.30 Uhr versuchte er beim Zollamt Neuhaus wiederum unter Verwendung des verfälschten kroatischen Reisepasses illegal von Österreich nach Deutschland zu reisen. Anläßlich der Grenzkontrolle wurde die Paßverfälschung festgestellt und dem Bf die Einreise nach Deutschland verweigert bzw wurde er nach Österreich zurückgewiesen. Aus diesem Grund wurde der Bf festgenommen und der Bezirkshauptmannschaft Schärding zur fremdenpolizeilichen Behandlung vorgeführt.

4.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24.12.1994, Sich41-811-1994, wurde über den Bf zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Graz sofort vollzogen. Diese Maßnahme wurde im Schubhaftbescheid aufgrund des oben geschilderten Sachverhaltes angeordnet, weil die genaue Identität unter Beiziehung eines Dolmetschers noch zu klären ist. Da der Bf außerdem nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes ist, halte er sich illegal im Bundesgebiet auf, weshalb die Schubhaft anzuordnen war. Da er bewußt unter Verwendung eines verfälschten Reisedokumentes in das Bundesgebiet eingereist und somit nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung anzupassen; dies bedeute einen groben Verstoß gegen die österreichischen Rechtsvorschriften. Es bestehe daher beim Bf ernsthaft Gefahr, daß er sich bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entziehen und dadurch die angeführten fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern könnte. Der Schubhaftbescheid wurde vom Bf am 24.12.1994 um 22.00 Uhr persönlich übernommen.

4.3. Mit Schreiben vom 4.1.1995 hat der Bf bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 54 FrG gestellt.

4.4. Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde der Bf am 29.12.1994 unter Zuziehung eines Dolmetschers bei der BPD Graz eingehend vernommen und über die Haftgründe informiert. Der Bf gab darin dabei im wesentlichen an, er sei 1992 zur bosnischen Armee eingezogen worden und habe im Raum Sarajewo gekämpft; dabei sei er verwundet worden. Am 30.6.1993 habe er in Sarajewo seine jetzige Frau geehelicht; diese befinde sich mit ihrem Sohn in Sarajewo bei den Eltern des Bf. Da der Krieg für ihn eine psychische Belastung darstellte, sei er zusammen mit E C am 5.12.1994 desertiert, um zu seinen in München lebenden Cousin L R zu gehen. In Zagreb habe er sich den gefälschten Reisepaß besorgt. In der Folge verließ er Zagreb über Slowenien nach Österreich mit einem PKW, um in weiterer Folge nach München zu gelangen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft behauptet. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässig.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Gemäß § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 48 Abs.2 leg.cit.).

5.3. Im gegenständlichen Fall hat der Bf im Zuge seiner Einvernahme im Rechtshilfeweg (vgl. die Niederschrift der BPD Graz, fremdenpolizeiliches Referat vom 29.12.1994, Zl.

FR-13.754/94) keinen Zweifel daran offengelassen, daß er nicht gewillt ist, in seinem Heimatstaat nach Bosnien zurückzukehren. Es ist daher auch nicht zu erwarten, daß er im Falle seiner Enthaftung das Bundesgebiet freiwillig verlassen wird bzw wäre er dazu in Ermangelung entsprechender Reisedokumente auch gar nicht berechtigt. Da auch seine Identität bislang nicht durch amtliche Dokumente erwiesen ist, liegt es auf der Hand, daß es für den Bf ein Leichtes wäre, im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft in der Anonymität unterzutauchen und dadurch die gegen ihn beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu vereiteln bzw zumindest zu erschweren.

5.4. Zur behaupteten Unterkunftsmöglichkeit und Versorgung durch einen angeblichen Verwandten namens J N in Wien ist folgendes festzustellen: dieser Hinweis des Bf reicht auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.Erk. vom 13.1.1994, Zl.93/18/0183) für den vom Fremden initiativ zu erbringenden Nachweis des Besitzes der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt nicht aus. Ein solcher, vom Fremden initiativ zu erbringender Nachweis schließt nämlich auch die Bonität der Person ein, die eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung abzugeben hat, daß etwa durch Bekanntgabe hiefür relevanter konkreter Tatsachen, wie der Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse; allfälliger Unterhaltspflichten und sonstiger finanzieller Verpflichtungen, untermauert durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen, wobei sich solcherart belegte Auskünfte auf einen längeren Zeitraum zu beziehen haben. Auch fehlen jegliche nähere Angaben, insbesondere über Art, Größe, Ausstattung und Belag der entsprechenden Räumlichkeiten. Solcherart ist die Annahme der Gefahr, daß sich der Bf den behördlichen Zugriff entziehen werde, im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entkräftet (VwGH 10.2.1994, 93/18/0410). Da der Bf diese Nachweise im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht erbracht hat, war insofern von Unterkunftslosigkeit und Mittellosigkeit (die Barmittel des Bf in Höhe von lediglich 650 DM sind als unzureichend anzusehen) auszugehen; es liegt auch die Vermutung nahe, daß er sich weitere Mittel allenfalls durch rechtswidrige Verhaltensweisen anzueignen versuchen müßte. Auch eine mündliche Verhandlung bzw. die Vernehmung des angeblichen Neffen N hätte die erforderlichen Nachweise nicht ersetzen können.

5.5. Aus allen diesen Gründen ist daher evident, daß es im gegenständlichen Fall geboten war, über den Bf zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens die Schubhaft zu verhängen und diese bis zu dessen Abschluß weiterhin aufrecht zu erhalten, zumal auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.

6.1. Der Bf ist jedoch insofern im Recht, als er sinngemäß vorbringt, daß er nicht innerhalb angemessener Frist in einer verständlichen Sprache vernommen wurde. Aus dem vorgelegten Akt geht nämlich hervor, daß die Ersteinvernahme des Bf bzw eine Information über die Inhaftierung und die Haftgründe unter Beiziehung eines Dolmetschers erst am 29.12.1994 stattfand, obwohl er bereits am 24.12.1994 festgenommen wurde. Auch liegt im Akt der Schubhaftbescheid lediglich in deutscher Sprache auf, und wurde dieses in deutscher Sprache ausgefertigte Original vom Bf unterschrieben. Die Ersteinvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgte sohin erst am 29.12.1994, wobei der Bf über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung unterrichtet wurde.

6.2. Gemäß Art.4 Abs.6 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr.684/1988, ist jeder Festgenommene "ehestens, womöglich bei seiner Festnahme", in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Dadurch, daß aus dem ausgehändigten Schubhaftbescheid bzw dem gesamten Akt nicht hervorgeht, daß eine diesbezügliche Verständigung in einer für den Bf verständlichen Sprache erfolgt ist, wurde gegen diese verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw der Anhaltung verstoßen. Ein Dolmetscher wurde erstmals bei der bereits genannten Einvernahme durch einen Beamten der Bundespolizeidirektion Graz am 29.12.1994, also erst fünf Tage nach der Festnahme des Bf beigezogen.

6.3. Entsprechend der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94-8 und B85/94-11) haben die unabhängigen Verwaltungssenate jedwede Rechtsverletzung, also auch die gegenständliche Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechtes "in möglichst kurzer Frist" bzw "ehestens, womöglich bei der Festnahme" über die Gründe der Festnahme unterrichtet zu werden, aufzugreifen und für rechtswidrig zu erklären.

6.4. Bei dieser Sachlage war daher der vorliegenden Beschwerde insofern stattzugeben, als festzustellen war, daß der Bf durch die Festnahme und Anhaltung von 24.12.1994 bis zum 29.12.1994 in seinem durch Art.4 Abs.6 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurde; im übrigen war aber die Beschwerde abzuweisen und gemäß § 52 Abs.4 FrG festzustellen, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

7. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Bf zu Handen seiner Rechtsvertreter nach § 79a AVG antragsgemäß die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 7.413,30 S (Schriftsatzaufwand) zuzusprechen. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde war daher abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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