Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102736/7/Br/Bk

Linz, 12.05.1995

VwSen-102736/7/Br/Bk Linz, am 12. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Ing. F P, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. April 1994, Zl.

VerkR96/13606/1993+2, nach der am 12. Mai 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe :

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 12. April 1994, wegen der Übertretungen nach § 24 Abs.1 lit.b iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 10. Juni 1993 um 17.10 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf Höhe H in U im Bereich einer unübersichtlichen Kurve abgestellt habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde in der Sache hiezu aus:

"Am 20.10.1993 brachten Sie gegen die ha. Strafverfügung vom 16.8.1993 einen Einspruch ein und begründeten diesen damit, daß es sich beim Tatort weder um eine Kuppe noch um eine unübersichtliche Kurve handle. Als Beweis legten Sie ein Photo vor. Sie führten an, daß die Straße an der Abstellstelle 8 m breit sei und drei Fahrstreifen zur Verfügung stünden, wodurch es durch ein Halten keinesfalls zu einer Behinderung komme. Die Stelle würde sich im Ortsgebiet befinden und handle es sich um keine Freilandstraße. Zusätzlich führten Sie an, daß sich Ihre Gattin im Wohnmobil befunden habe und jederzeit gesprächsbzw. fahrbereit gewesen wäre.

Auf Grund Ihrer Einspruchsangaben wurde Insp. Otto F des Gendarmeriepostenkommandos U als Zeuge einvernommen. Herr F wurde zur Wahrheit verpflichtet und auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht. Er führte an, daß Ihr Wohnmobil sehr wohl in einer unübersichtlichen Kurve abgestellt war und sei das auch aus dem von Ihnen vorgelegten Photo zu ersehen. Er sei noch extra um das Wohnmobil herumgegangen, da er dachte, daß jemand bei dem dort befindlichen Brunnen Wasser schöpfe. Er hätte dann an Ort und Stelle die Amtshandlung vorgenommen bzw. hätte er Sie aufgefordert, das Wohnmobil zu entfernen. Er konnte jedoch beim Fahrzeug niemanden antreffen. Aus Richtung U ankommende Fahrzeuglenker hätten sich, um an Ihrem in der Kurve abgestellten Wohnmobil vorbeizukommen, eines Einweisers bedienen müssen, weil die Sicht nach vorne nicht gegeben war.

Die Aussage des Zeugen Otto F wurde Ihnen nachweislich zur Kenntnis gebracht. In Ihrer abschließenden Stellungnahme vom 31.1.1994 verwiesen Sie auf Ihre bereits gemachten Angaben und führten nochmals an, daß sich Ihre Gattin im Fahrzeug befand. Bezüglich des vom Zeugen erwähnten Einweisers für aus U ankommende Fahrzeuge führten Sie an, daß ein solcher nicht nötig gewesen wäre, weil die Fahrbahn breit genug war.

Außerdem hätte sich Ihr Fahrzeug nicht in sondern vor der Kurve befunden.

Hiezu wird folgendes festgestellt:

Das Halten und Parken im Bereich von unübersichtlichen Kurven ist schlechthin verboten und daher für sich allein schon strafbar - VwGH. 19.11.1963, ZVR 1964/127. Aus diesem Text läßt sich unschwer erkennen, daß es nicht darauf ankommt, ob Ihr Wohnmobil nun direkt in der Kurve abgestellt war, oder wie von Ihnen behauptet, davor. Der Wortlaut "Im Bereich" umschließt durchaus auch den Bereich unmittelbar vor der Kurve. Auch der Umstand, daß die Fahrbahn drei Fahrstreifen aufweist ändert nichts daran, daß die Übersichtlichkeit der Kurve durch Ihr Wohnmobil empfindlich beeinträchtigt war.

Zu Ihrem Hinweis, Ihre Gattin hätte sich im Fahrzeug aufgehalten (was von dieser auch bestätigt wird), wird bemerkt, daß dies nichts an der Strafbarkeit ändert. Da auch das Halten in unübersichtlichen Kurven verboten ist, wäre auf jeden Fall Strafbarkeit gegeben gewesen. Allerdings hätte der Anzeiger gegebenenfalls von einer Ermahnung Gebrauch machen können wenn das Fahrzeug sofort entfernt worden wäre. Sie hätten darauf jedoch keinen wie immer gearteten Rechtsanspruch gehabt.

Da der Sachverhalt zweifelsfrei erwiesen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs.1 lit.b StV0 1960 ist das Halten und Parken auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels verboten.Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StV0 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu s 10.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

Die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 wurden berücksichtigt und ist das Strafausmaß Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sowie dem Grade des Verschuldens angemessen.

Bei der Strafbemessung war die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd. Straferschwerende Umstände lagen nicht vor.

Die Verschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet." 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fälschlicherweise als Einspruch bezeichneten Berufung.

Zwecks näher inhaltlicher Begründung ersucht der Berufungswerber um Aktenübermittlung zur Bezirkshauptmannschaft T.

2.1. Nach mehreren negativ verlaufenden Zustellversuchen verweist der Berufungswerber in der Begründung seiner Berufung neuerlich auf seine bisherigen Angaben, d.h. auf sein Vorbringen im Einspruch insbesondere aber auf das von ihm von der Vorfallsörtlichkeit zum Zeitpunkt der Tat angefertigte, und der Behörde übermittelte Foto. Daraus ergebe sich, daß er sein Fahrzeug nicht verkehrs- oder sichtbehindernd abgestellt gehabt hätte. Er beantragt neuerlich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

2.2. Bereits mit dem zur Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens vorangegangenen Einspruch vom 20.

Oktober 1993 teilte der Berufungswerber der Erstbehörde inhaltlich folgendes mit:

"Sehr geehrte Damen und Herren! Ich erhebe hiermit EINSPRUCH gegen obige Strafverfügung.

In der Anlage übersende ich Ihnen ein Tatortfoto von dem Sie ersehen können, daß es sich weder um eine Kuppe, noch um eine unübersichtliche Kurve handelt.

Die Straße hat an dieser Stelle gemessene acht Meter Breite es stehen drei Fahrspuren zur Verfügung und es kommt durch ein Halten keinesfalls zu einer Behinderung.

Die Stelle befindet sich im Ortsgebiet und es ist somit keine Freilandstraße. Außerdem befand sich meine Gattin zu dem Zeitpunkt im Wohnmobil und wäre jederzeit gesprächsbzw. fahrbereit gewesen.

Auf dem Strafzettel war angeführt "parken". Dieses entspricht nicht den Tatsachen. Es hat sich lediglich um ein halten gehandelt. Unsere Einwände bei einer persönlichen Vorsprache wurden nicht zur Kenntnis genommen." 3. Die Erstbehörde hat den Akt erst zehn Monate nach Einlangen der Berufung ohne vom Institut der Berufungsvorentscheidung Gebrauch gemacht zu haben zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung eines Ortsaugenscheines im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als erforderlich, weil mit der Berufung unter Hinweis auf ein sehr aussagekräftiges Beweismaterial (Photo) auch die Tatsachenfrage bestritten worden ist (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl. VerkR96/13606/1993. Ferner durch die Vernehmung des Anzeigelegers im Rahmen der vor Ort durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Berufungswerber hatte sich begründet für sein Fernbleiben entschuldigt.

5. Folgender Sachverhalt gilt als erwiesen:

5.1. Die Fahrbahn ist an der besagten Stelle ca. sieben Meter breit. In Fahrtrichtung ortsauswärts (Richtung Westen = Abstellrichtung des Berufungswerberfahrzeuges) ist aus der Position des abgestellten Fahrzeuges die Hauptstraße auf etwa 70 Meter einsehbar. Für den in dieser Richtung aus Richtung Ortszentrum herannahenden Verkehr konnte das abgestellte Fahrzeug auf ca. 80 Meter gesehen werden. Ein Gegenverkehr konnte etwa 30 Meter vor dem knapp (ca. 50 cm) am rechten Fahrbahnrand, in Höhe der östlichen Gartengrenze des Hauses Hauptstraße Nr. , abgestellten Campingbus des Berufungswerbers wahrgenommen werden. Die in Fahrtrichtung ortsauswärts auf der Höhe des abgestellten Campingbusses verbleibende Fahrstreifenbreite ist mit fünf Meter anzunehmen. Inwieweit der zum Vorfallszeitpunkt noch im gegenüber Nr. 42 liegenden Garten stehende Nußbaum die Sicht auf den Gegenverkehr nachteilig beeinträchtigen konnte, war wohl in der Realität nicht mehr nachvollziehbar. Es ist aber mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß die auf die Straße überhängenden Äste bzw.

deren Belaubung die Sicht auf die Fahrbahn nicht beeinträchtigen konnten.

5.1.1. Auf diesem Straßenzug besteht keine Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Fahrbahn war trocken.

Unter Annahme der Annäherung mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in Richtung ortsauswärts - welche nur unter optimalen Bedingungen gefahren werden darf - betrug der Bremsweg unter Zugrundelegung einer mittleren Verzögerung von 3,5 m/sek2 (Betriebsbremsung) 27,6 Meter (Weg-Zeit-Tabelle v. F. Sacher). Wenn nun hier einerseits das Fahrzeug des Berufungswerbers bereits aus 80 Meter (Richtung ortsauswärts) bzw. aus 70 Meter (Richtung Zentrum) erkennbar war, mußte die Fahrgeschwindigkeit des Gegenverkehrs entsprechend reduziert werden, sodaß mit dem abgestellten Fahrzeug keine adäquate Gefahr verbunden gewesen sein konnte. Bei einer Gefahrensichtweite von zumindest 30 Meter wäre somit auch im Falle eines Gegenverkehrs ein sicheres Anhalten vor dem vom Berufungswerber abgestellten Fahrzeug möglich gewesen.

6. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf das Ergebnis des vorgenommenen Ortsaugenscheines. Der Zeuge gab anläßlich seiner Vernehmung an, daß er den Campingbus an der im Foto ersichtlichen Position abgestellt wahrnahm und er, nachdem er beim Fahrzeug niemanden sah, einen Verständigungszettel anbrachte. Er räumte aber auch ein, daß er nicht sagen könne ob das Fahrzeug dort länger als zehn Minuten abgestellt war; diesfalls hätte er die Anzeige darauf gestützt, daß jedenfalls nicht zwei Fahrstreifen frei geblieben waren.

Nach der Berufungsverhandlung wurden zwecks Dokumentation des Beweisergebnisses von der Vorfallsörtlichkeit betreffend diesen Straßenverlauf mehrere Fotos gemacht. Bereits aus dem vom Berufungswerber im Zuge seines Einspruches beigelegten Photo hätte erkannt werden müssen, daß der hier, wenn auch nur zum Teil, abgebildete Straßenverlauf nicht ungeprüft und die anders lautende Verantwortung des Berufungswerber nicht einfach ignoriert werden hätte dürfen. Der objektive Aussagewert dieses Fotos konnte keinen sachlichen Anhaltspunkt für die Aufrechterhaltung des Tatvorwurfes bilden. Wenngleich der Anzeigeleger aus seiner Sicht den dortigen Bereich subjektiv zutreffend so beurteilte, daß dieses Fahrzeug für den Fahrzeugverkehr als "störend" empfunden werden konnte, ändert dies nichts daran, daß die Behörde den Beweisanträgen nachzugehen gehabt hätte und das Verfahren im Ergebnis nicht zur bloßen "leeren Hülse" werden lassen durfte.

6.1. Zur Gänze nicht nachvollziehbar ist die im Straferkenntnis getroffene Feststellung, daß etwa aus Richtung Unterach (ortsauswärts) ankommende Fahrzeuglenker eines Einweisers zu bedienen gehabt hätten, um am Fahrzeug des Berufungswerbers vorbeizukommen. Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde ein Gendarmeriefahrzeug (Jeep), welcher in seinen Breitendimensionen durchaus mit dem Campingbus des Berufungswerbers vergleichbar ist, an der gegenständlichen Stelle abgestellt. Sämtliche Fahrzeuge konnten die Stelle mühelos mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 25 km/h passieren. Das Einstellen auf diese Verkehrssituation ist, wie schon erwähnt, ausreichend rechtzeitig möglich.

7. Rechtlich ist hiezu auszuführen:

7.1. Es ist wohl zutreffend, daß auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven..... das Halten und Parken verboten ist. Es vermag aber der Erstbehörde in ihrer Ansicht nicht gefolgt werden, wenn diese vermeint, daß diese Bestimmung "den Bereich einer Kurve" umfasse. Dieser Sicht ist entgegenzuhalten, daß der Regelungsinhalt nicht dazu führen darf, daß in zahlreichen Bereichen in nahezu jedem Ortsgebiet das Abstellen von Fahrzeugen am rechten Fahrbahnrand rechtswidrig wäre. Innerhalb von 70 bis 80 Meter finden sich in Ortsgebieten häufig Kurven und baulich bedingte Sichtbehinderungen. In Anwendung dieser Bestimmung muß doch wohl auf die spezifische Verkehrssituation, hier insbesondere die erlaubte Höchstgeschwindigkeit Bedacht genommen werden. Insbesondere in einem Ballungszentrum gestaltet sich dies anders als auf einer Freilandstraße.

Zumindest kann dann diese Schutznorm als nicht (mehr) verletzt erachtet werden, wenn die Gefahrensichtweite größer als der Bremsweg ist. Wie oben festgestellt war in der Fahrtrichtung dessen Fahrstreifen durch das Fahrzeug des Berufungswerbers zum Teil verstellt, das abgestellte Fahrzeug aus 80 Meter sichtbar und der Gegenverkehr auf 30 Meter. Die von der Erstbehörde zitierte Judikatur besagt unter Hinweis auf Rudelstorfer-Weinmann, Ausgabe der StVO 1960, S 95, daß die Mindestsichtweite (bei 50 km/h) 60 Meter zu betragen hat. Auf diese Judikatur durfte demnach die erstbehördliche Entscheidung nicht gestützt werden.

7.2. Das hier angefochtene Straferkenntnis erwies sich daher objektiv als rechtswidrig.

7.3. Im Verständnis der umfassenden Kontrolleinrichtung findet sich das Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates zu nachfolgender Feststellung bestimmt:

Mit dem Grundsatz einer ökonomischen Verwaltungsführung ist es unvereinbar, wenn hier, nach Einbringung der Berufung (wenn auch über Antrag der Partei) der Akt noch im Wege eines Rechtshilfeersuchens (anstatt allenfalls durch die postalische Übermittlung entsprechender Aktenteile) an die Bezirkshauptmannschaft Tulln geschickt wurde, welche ihrerseits durch zwei weitere Ersuchen an das Marktgemeindeamt S den Berufungswerber noch insgesamt zweimal mittels RSa-Sendung vorlud. Alleine die Postgebühr für diesen "Leerlauf" betrug an die 100 S. Der dadurch beanspruchte Personaleinsatz bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln, der Gemeinde S und letztlich auch der Erstbehörde, schlägt noch erheblich mehr zu Buche. Darüber hinaus wurde dadurch auch die Frist für die Berufungsentscheidung um fast ein Jahr gekürzt, sodaß unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit beim O.ö.

Verwaltungssenat zwangsläufig Verjährung eingetreten wäre.

Solche Leerläufe durch Setzen von nicht durchdachten Verwaltungshandlungen sollten - insbesondere im Geiste des Bekenntnisses zur Verwaltungsreform - nach Tunlichkeit vermieden werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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