Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400330/3/Wei/Bk

Linz, 09.02.1995

VwSen-400330/3/Wei/Bk Linz, am 9. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde der G C, geb. 1964, dzt. Justizanstalt R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W, R, vom 1. Februar 1995 wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von S 3.043,33 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 51 Abs 1, 52 Abs 2 Fremdengesetz - FrG (BGBl Nr.

838/1992) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 iVm §§ 47 ff VwGG 1985.

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde vom folgenden Sachverhalt aus:

1.1. Die aus Bosnien stammende Beschwerdeführerin (im folgenden Bfin) serbischer Nationalität, eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, ist am 6.

April 1992 eingereist und hält sich seit damals illegal in Österreich auf. Sie hat nie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und war nie polizeilich gemeldet. Vor ihrer Einreise lebte sie in G, wo heute noch ihre Eltern, der Bruder und ihr Ehegatte mit ihren beiden mj. Kindern wohnen.

Die Bfin wurde am 21. Jänner 1995 gegen 23.15 Uhr von der Gendarmerie F im Club in , in Gesellschaft anderer Animierdamen in Reizwäsche angetroffen und kontrolliert.

Obwohl sie der Ausübung der Prostitution verdächtig war, konnte sie keinen Gesundheitsausweis nach dem Geschlechtskrankheitengesetz vorweisen. Ebensowenig konnte sie einen Reisepaß mit Sichtvermerk vorlegen. Ihr Freund Josef S gab an, daß die Bfin bei ihm in der T wohne und gemeldet sei. Eine Überprüfung durch die Gendarmerie ergab, daß die Bfin weder in der Steiermark noch in Oberösterreich gemeldet war. Nach der Gendarmerieanzeige verfügt die Bfin über keinerlei Barschaft, sondern erhält das für ihren Lebensunterhalt notwendige Geld von ihrem Freund Josef S.

Da die Bfin entgegen gemachter Zusagen ihren Reisepaß nicht umgehend vorgelegt hatte, nahm sie die Gendarmerie anläßlich einer weiteren Nachschau am 24. Jänner 1995 fest und führte sie der belangten Behörde vor. Herr S verweigerte zunächst den Zutritt, gestattete den Gendarmeriebamten dann aber doch die Nachschau. Die Bfin wurde in einem Versteck im ersten Stock des Hauses vorgefunden. Aus den im Akt befindlichen Lichtbildern ist ersichtlich, daß sich das Versteck im ausgebauten Dachgeschoß hinter einer errichteten Gipskartonwand direkt unterhalb der Dachschräge befindet und durch eine unauffällige kleine Wandöffnung zu betreten ist.

1.2. Die Bfin wurde nach ihrer Vorführung am 24. Jänner 1995 um 17.05 Uhr fremdenpolizeilich einvernommen. Sie gab an, daß sich ihr Reisepaß bei ihrem Freund Josef S in F befinde und daß sie ihn umgehend vorlegen werde. Seit ca einem Monat sei sie im Club als Tänzerin beschäftigt. Diese Erwerbsmöglichkeit habe sie einem Zeitungsinserat entnommen.

Die Bfin bestritt, als Prostituierte zu arbeiten. Sie gab zu, daß sie die Mittel für ihren Lebensunterhalt nicht nachweisen könne, daß sie nicht sozialversichert und nirgends polizeilich gemeldet ist. Vor ihrer Beschäftigung im Club habe sie sich bei einer Freundin in B aufgehalten.

Die belangte Behörde teilte der Bfin mit, daß sie die Schubhaft verhängen und ein Aufenthaltsverbot erlassen werde. Die Bfin wurde auch über eine Antragstellung gemäß § 54 Abs 1 FrG belehrt. Sie erklärte daraufhin, daß sie in Bosnien keiner Verfolgung ausgesetzt sei.

1.3. Mit Bescheid vom 24. Jänner 1995, Zl.

Sich 40-15908-1995, ordnete die belangte Behörde gemäß § 41 Abs 1 und 2 FrG iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes an.

Begründend wurde der wesentliche Sachverhalt geschildert, wobei die belangte Behörde hervorhob, daß die Bfin ohne Arbeitsbewilligung und Sozialversicherung beschäftigt, mittellos und polizeilich nicht gemeldet gewesen sei.

Aufgrund dieser Tatsachen sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots beabsichtigt und müsse die Schubhaft verhängt werden, damit sich die Bfin nicht den beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen könne. Die Bfin hat den Schubhaftbescheid noch am 24. Jänner 1995 eigenhändig übernommen. Sie wurde von der Gendarmerie F im Auftrag der belangten Behörde in die Justizanstalt R zum Vollzug der Schubhaft überstellt und wird derzeit im Gefangenenhaus angehalten.

1.4. Da die Gültigkeit des Reisepasses der Bfin mit 30.

August 1994 abgelaufen ist, hat die belangte Behörde bereits mit Schreiben vom 27. Jänner 1995 an das Generalkonsulat der Bundesrepublik Jugoslawien in Salzburg um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats ersucht. Das Generalkonsulat hat mit Schreiben vom 1. Februar 1995 mitgeteilt, daß dieses Ersuchen bereits an die zuständige Innenbehörde weitergeleitet wurde.

1.5. Mit Bescheid vom 6. Februar 1995 hat die belangte Behörde ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot gegen die Bfin erlassen und einer allfälligen Berufung gemäß § 27 Abs 4 FrG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wird neben dem geschilderten Sachverhalt besonders die wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit der Bfin von ihrem "Freund" Josef S betont, der der Nutznießer des durch Prostitution vereinnahmten Schandlohnes sei. Beim Lokal Club handle es sich - wie aufgrund von Verwaltungsstrafverfahren amtsbekannt sei - um ein Bordell.

1.6. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 1995, der bei der belangten Behörde am 2. Februar 1995 eingebracht wurde, erhob die Bfin durch ihren Rechtsvertreter Schubhaftbeschwerde und beantragte sinngemäß, den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.

2. In der Beschwerde wird zunächst begründend ausgeführt, daß im Hinblick auf die dem Rechtsvertreter erteilte Bevollmächtigung die Zustellung eines allfälligen Aufenthaltsverbotes kein Problem mehr sei. Dagegen werde Berufung eingereicht werden und das bis zum Verwaltungsgerichtshof durchgeführte Verfahren werde längere Zeit dauern, weshalb die Verhängung der Schubhaft nicht die richtige Vorgangsweise gewesen sei.

Weiters wird behauptet, daß die Bfin selbst die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt habe und überdies ihr Lebensgefährte Josef S, Hausmeister, S, bis zur Ausreise für den Unterhalt aufkommen könne, weshalb die Haft nicht notwendig sei. Die Bfin habe zwischenzeitig bekanntgegeben, daß sie bereit sei, freiwillig auszureisen, weshalb auch eine Abschiebung nicht notwendig sei. Diese wäre in das Heimatland Bosnien aufgrund des Kriegszustandes ohnehin nicht möglich. Sie werde aber freiwillig nach Slowenien ausreisen. Ihr abgelaufener Paß könne ohne weiteres von der zuständigen Konsularbehörde umgeschrieben werden.

In rechtlicher Hinsicht bedeute dies, daß die Schubhaft nicht notwendig sei. Der Instanzenzug dauerte viel länger als die Schubhaft dauern dürfte. Sie habe wiederholt erklärt, daß sie freiwillig ausreisen werde, was die Behörde dadurch absichern könnte, daß sie eine Frist für die freiwillige Ausreise setzte.

2.2. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsakt mit Schreiben vom 3. Februar 1995, eingelangt beim O.ö.

Verwaltungssenat am 7. Februar 1995, vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den wesentlichen Sachverhalt darstellt, ihre Vorgangsweise verteidigt und die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb gemäß § 52 Abs 2 Z 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme gemäß § 43 FrG oder der Anhaltung kann gemäß § 51 Abs 1 FrG der unabhängige Verwaltungssenat von dem in Schubhaft Angehaltenen angerufen werden. Solange die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 52 Abs 4 FrG).

Die formellen Voraussetzungen für die gegenständliche Beschwerde liegen vor. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

4.2. Gemäß § 41 Abs 1 FrG können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder Durchbeförderung zu sichern.

Die belangte Behörde hat die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verhängt.

Für ein solches Verfahren bestand hinreichender Anlaß, weil es genügt, wenn die Fremdenbehörde im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung berechtigte Gründe für die Annahme hatte, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes möglich sein werde (vgl VwGH 25.11.1994, 94/02/0301). Unbestritten sind die Umstände, daß sich die Bfin seit Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhält, nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und nie polizeilich gemeldet war.

Sie verfügt auch über keine eigene Wohnung und hat keinerlei familiäre Bindungen in Österreich. Schon diese Tatsachen rechtfertigen die Befürchtung, daß sich die Bfin auch weiterhin der österreichischen Rechtsordnung nicht anpassen und sich den fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen werde.

Dies gilt umso mehr, weil die Bfin auch tatsächlich versucht hat, sich dem Zugriff der Gendarmerie durch Aufsuchen des Verstecks im Club zu entziehen. Diese Umstände genügen im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine negative Prognose (vgl etwa VwGH 14.4.1993, 93/18/0064; VwGH 8.7.1994, 94/02/0124, 0127; VwGH 25.9.1994, 94/02/0301; VwGH 25.11.1994, 94/02/0233, 0234).

Darüber hinaus ist die Bfin auch als mittellos zu betrachten, weil sie keine rechtliche Möglichkeit hat, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und einer bewilligten Beschäftigung nachzugehen und andererseits niemand rechtlich verpflichtet ist, für ihren Unterhalt in Österreich aufzukommen. Sie verfügt nach ihren eigenen Angaben nicht über die Mittel zum Nachweis ihres Unterhalts.

Die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde entbehrt jeder Grundlage. Daß der Hausmeister Josef S für ihren Unterhalt aufkommen kann, ist an sich möglich, entzieht sich aber mangels hinreichender objektiver Anhaltspunkte einer näheren Beurteilung. Eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung trifft ihn jedenfalls nicht. Geht man mit der belangten Behörde davon aus, daß die Unterhaltsleistungen des "Freundes" Josef S nur im Überlassen von Teilen des rechtswidrig von der Bfin verdienten Schandlohnes bestehen, kann von vornherein von einem tauglichen Nachweis des Erwerbs der Mittel zum Lebensunterhalt keine Rede sein.

Ebensowenig wäre die ohne Beschäftigungsbewilligung und damit illegal ausgeübte Tätigkeit als (bloße) Tänzerin im Club ein ausreichender Nachweis.

Die Beschwerdeansicht, wonach die Schubhaft wegen einer allfälligen Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot und einer allfälligen Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu lange dauern würde, verkennt, daß die Fremdenbehörde gemäß § 27 Abs 4 FrG ein sofort durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen kann und daß grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgeschoben zu werden. Auch das Einschreiten eines Rechtsanwaltes ändert nichts an der Notwendigkeit der Schubhaft, weil die Zustellbarkeit eines Bescheides nicht der einzige Grund für die Verfahrenssicherung ist. Im übrigen dient die Schubhaft gemäß § 48 Abs 3 FrG ab der Durchsetzbarkeit der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes ex lege auch zur Sicherung der Abschiebung.

4.3. Was die angebliche Bereitschaft betrifft, freiwillig auszureisen, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Möglichkeit angesichts des bisherigen qualifiziert fremdenrechtswidrigen Verhaltens der Bfin nicht ernsthaft in Betracht gezogen hat.

Abgesehen davon verfügt die Bfin über kein gültiges Reisedokument, das ihr eine Ausreise ihrer Wahl grundsätzlich ermöglichen könnte. Sie hat es auch bisher nicht der Mühe wert befunden, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Daß dies für sie kein Problem gewesen wäre, mag allenfalls sein, kann aber nichts an der derzeitigen Situation ändern, wonach sie kurzfristig nicht in der Lage ist auszureisen. Außerdem erschiene es auch mit einem gültigen Reisepaß nicht gesichert, daß die Bfin nach Slowenien reisen und dort verbleiben könnte, weil anzunehmen ist, daß dieses Land ebensowenig wie Österreich bloße Wirtschaftsflüchtlinge aufnehmen wird.

Dem Vorschlag der Beschwerde, das Ausreiseversprechen durch Fristsetzung "abzusichern", ist vom Standpunkt eines effizienten fremdenbehördlichen Vorgehens nicht näherzutreten. Abgesehen davon, daß dabei von einer Absicherung der Ausreise keine Rede sein kann, gab es bei der gegebenen Sachlage für die belangte Behörde nicht den geringsten Grund, der Bfin ein derartiges Vertrauen entgegenzubringen.

4.4. Die behauptete Unmöglichkeit der Abschiebung nach Bosnien hat die Bfin nicht bescheinigt. Nach den bisherigen Erfahrungen gelingt es den Fremdenbehörden immer wieder, auch eine Abschiebung nach Bosnien zu organisieren. Im übrigen wäre die konkrete Unmöglichkeit ein Grund für einen Abschiebungsaufschub nach § 36 Abs 2 FrG. Für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die weitere Anhaltung in Schubhaft ist diese Frage nicht aktuell. Es kann nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates sein, ein Beweisverfahren zum allenfalls zukünftigen Problem der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung durchzuführen. Diese Frage ist nicht im Schubhaftprüfungsverfahren zu klären ( vgl VwGH 8.7.1994, 94/02/0227; VwGH 12.8.1994, 94/02/0123; VwGH 25.11.1994, 94/02/0409).

5. Mangels näherer gesetzlicher Kostenregelung für den Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten iSd § 52 Abs 2 FrG iVm § 79a AVG sind nach ständiger Jukikatur des Verwaltungsgerichtshofes die §§ 47 ff VwGG iVm der jeweiligen Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers analog anzuwenden, wobei die geltenden Pauschalsätze vor dem Verwaltungsgerichtshof um ein Drittel zu kürzen sind (stRsp seit VwGH 23.9.1991, 91/19/0162).

Beim gegebenen Verfahrensergebnis des Obsiegens der belangten Behörde waren dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Fremdenbehörde funktional eingeschritten ist, zwei Drittel des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde nach der geltenden Pauschalierungsverordnung BGBl Nr. 416/1994 zuzusprechen.

Dementsprechend war die Bfin zur Leistung eines Betrages von S 3.043,33 zu verpflichten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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