Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400339/4/Le/La

Linz, 02.05.1995

VwSen-400339/4/Le/La Linz, am 2. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde des M. S., geb. .......... in B., bosnischer Moslem, dzt.

............., .............., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B. W., ................, ............., wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft .........., zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 3.044 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idgF iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.

51/1991 idgF.

Zu II.: §§ 74 und 79a AVG, § 52 Abs.2 FrG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Schriftsatz vom 26.4.1995, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am selben Tag, erhob Herr M. S.

durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft ............. im Gefangenenhaus ......

Es handelt sich dabei bereits um die zweite Beschwerde des selben Beschwerdeführers (im folgenden kurz Bf). Die erste wurde mit dem h. Erkenntnis vom 26.1.1995, VwSen-400326/4/Ki/Ka, als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wurde festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

In der Begründung zur vorliegenden Beschwerde führte der Bf nach einer kurzen Wiedergabe des Sachverhaltes aus, daß die Fremdenpolizei plane, ihn ins Kriegsgebiet zurückzuschicken, wobei die genaue Route nach Bosnien vom Innenministerium selbst festgelegt worden sei. Laut Auskunft des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge vom 13.2.1995 stehe der Zielort (Drobryln) unter bosnisch-serbischer Kontrolle. Der Vertreibungsdruck für die wenigen in dieser Gegend noch verbliebenen Muslimen sei nach wie vor extrem hoch. Es komme zu willkürlichen Verhaftungen von Muslimen, die dann oft zu Arbeitseinsätzen an die nahen Frontabschnitte, insbesonders in die Kampfgebiete um Bihac entsandt würden. Die Lage sei so kritisch, daß auch UNHCR wieder Evakuierungen aus der Region vornehme. Eine Einreise in das genannte Gebiet sei für Muslime derzeit nicht möglich und wäre nach Informationen aus Zagreb für diese auch mit unzumutbaren Risiken verbunden. Eine zwangsweise Zurückschiebung in diese Region sollte in jedem Fall unterbleiben und wäre die Wahrung der Sicherheit und der Menschenwürde der Betroffenen nicht gewährleistet.

Der Bf wies weiters darauf hin, daß seinem Antrag gemäß § 54 FrG rechtskräftig nicht Folge gegeben worden sei, doch hätte der VwGH der dagegen eingebrachten Beschwerde mit Beschluß vom 7.3.1995 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Eingabe vom 5.4.1995 sei eine Verpflichtungserklärung eines Landmannes aus ........... für die Dauer von acht Wochen der belangten Behörde vorgelegt worden. Diese hätte allerdings eine Enthaftung abgelehnt.

Der Bf wies weiters darauf hin, daß die belangte Behörde zwar bei der Botschaft der Republik Bosnien und Herzegowina ein Heimreisezertifikat eingeholt habe, doch hätte die Gültigkeit dieses Zertifikates bereits am 24.2.1995 geendet.

Bislang wäre kein neues Heimreisezertifikat eingeholt worden und hätte die bosnische Botschaft mitgeteilt (nicht der belangten Behörde), daß kein neues Heimreisezertifikat zur Abschiebung in das Kriegsgebiet ausgestellt werde. Fraglich sei, ob der VwGH bis 30.6.1995 über die Bescheidbeschwerde entscheiden werde.

Der Bf wähnt sich durch die Aufrechterhaltung der Schubhaft in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Begründend führt der Bf aus, daß die belangte Behörde informativ erklärt hätte, daß die bosnische Botschaft bislang nicht bekannt gegeben hätte, kein Heimreisezertifikat ausstellen zu wollen. Es wäre daher die Pflicht der belangten Behörde gewesen, unter Bekanntgabe der genauen Abschieberoute bzw. des Zielortes bei der bosnischen Botschaft in Erfahrung zu bringen, ob ein bis Anfang Juli gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne. Die sechsmonatige Anhaltefrist ende am 30.6.1995.

Die belangte Behörde dürfte auf Grund der beabsichtigten Abschiebung in serbisch besetztes Gebiet nicht davon ausgehen, daß ohne weiteres ein neues Heimreisezertifikat von der bosnischen Vertretungsbehörde ausgestellt würde. Der VfGH und auch der VwGH würden den wiederholten Bemühungen der Behörde, ein Heimreisezertifikat zu erwirken, besondere Bedeutung zumessen (ZUV1/95, Seite 23).

Hinzu komme, daß eine Verpflichtungserklärung für die Dauer von acht Wochen vorliege. Da der unabhängige Verwaltungssenat in der 18. Kalenderwoche zu entscheiden habe, laufe die Verpflichtungserklärung in der 26. Woche, also zum gesetzlichen Ende der Schubhaft aus. Sollte wider Erwarten der VwGH über die Zulässigkeit der Abschiebung in den nächsten acht Wochen entscheiden, könnte die neuerliche Schubhaft sofort wieder verhängt werden.

Der Bf beantragt daher, der unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich möge die Rechtswidrigkeit der Schubhaft feststellen und der belangten Behörde die Kosten der notwendigen Rechtsvertretung auferlegen.

2. Die Bezirkshauptmannschaft ........... als belangte Behörde hat ihren bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt. Sie hat weiters mitgeteilt, daß sie mit der bosnischen Botschaft in Kontakt ist und daß sie mit dieser hinsichtlich der anhängigen VwGH-Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, vereinbart hätte, daß sofort nach Vorliegen des VwGH-Erkenntnisses ein neues Heimreisezertifikat ausgestellt werde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Verwaltungsakten Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Ausführungen in der Beschwerde ausreichend geklärt ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben, zumal die Einvernahme des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung in den entscheidungsrelevanten Punkten nichts mehr hätte beitragen können.

4. Es ergibt sich sohin im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung bis zum 26.1.1995 wird zunächst auf das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26.1.1995, VwSen-400326/4/Ki/Ka, verwiesen. Aus der dort enthaltenen Sachverhaltsdarstellung geht hervor, daß der Bf in der Nacht zum 30.12.1994 von Kroatien kommend unter Verwendung eines verfälschten kroatischen Reisepasses in Österreich eingereist ist und bei der Ausreise nach Deutschland festgenommen und in Schubhaft genommen wurde. Nach seinen Angaben habe er sich Anfang Mai 1992 zum Kriegsdienst bei den bosnischen Regierungstruppen freiwillig gemeldet, habe sich dann am 26.7.1992 von der Truppe entfernt und sei im Jänner 1993 zur Armee zurückgekehrt, wo er bis 22.9.1994 Dienst geleistet habe. An diesem Tage desertierte er und tauchte illegal in Zagreb unter, wo er sich einen gefälschten Reisepaß besorgte und versuchte, mit diesem in die Bundesrepublik Deutschland (zu Verwandten) zu reisen.

Die Bezirkshauptmannschaft ............ hat mit Bescheid vom 31.12.1994 die Schubhaft angeordnet und wurde der Bf zum Vollzug in die Justizanstalt ..... eingeliefert.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .......... vom 12.1.1995, Sich41-824-1994-Hol, wurde über den Bf ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen; die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Die am 20.1.1995 eingebrachte Schubhaftbeschwerde wurde mit dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 26.1.1995 abgewiesen.

4.2. Mit Schriftsatz vom 20.1.1995 stellte der nunmehrige Bf an die Bezirkshauptmannschaft ......... einen Antrag gemäß § 54 Abs.2 FrG, den er im wesentlichen damit begründete, daß er Deserteur sei und die Grauenhaftigkeit des Krieges in Bosnien miterlebt habe. Nach Mitteilung seines Vaters sei er lernbehindert, wenn nicht gar psychisch gestört; seine Schulbildung beschränke sich auf die Sonderschule. In der bosnischen Armee wäre er ständig in derselben Einheit wie sein Bruder gewesen, der auf ihn aufpassen mußte. Schon auf Grund der geringen Intelligenz sei daher zu befürchten, daß er bei seiner Rückkehr nach Bosnien Gefahr laufe, sofort in eine Strafkompanie versetzt zu werden und dort irgendwelchen militärischen Interessen geopfert zu werden.

Mit Bescheid der Bezirkshaupmannschaft ............ vom 2.2.1995, Sich41-824-1994-Hol, wurde festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der nunmehrige Bf in der Republik Bosnien-Herzegowina gemäß § 37 Abs.1 oder Abs.2 FrG bedroht sei; seine Abschiebung dorthin sei somit zulässig.

Die mit Schriftsatz vom 17.2.1995 dagegen erhobene Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich wurde mit deren Bescheid vom 28.2.1995 abgewiesen. In einem weiteren Spruchabschnitt dieses Bescheides wurde auch der Berufung gegen das verhängte Aufenthaltsverbot keine Folge gegeben.

Die Abschiebung in die Republik Bosnien-Herzegowina wurde sohin für zulässig erklärt.

Mit Beschluß vom 7.3.1995, Zl. AW95/18/0213-2, hat der Verwaltungsgerichtshof einer dagegen erhobenen Beschwerde des nunmehrigen Bf die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

In der Sache wurde die Beschwerde vom VwGH noch nicht entschieden.

4.3. Die Botschaft der Republik Bosnien-Herzegowina stellte ein Heimreisezertifikat aus, das jedoch am 24.2.1995 abgelaufen ist.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 28.2.1995 wurde die Abschiebung in die gesamte Republik Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt.

Der Bf beantragte daher, die Abschiebung auf die Dauer eines Jahres aufzuschieben.

Mit Schreiben vom 3.3.1995 setzte sich die Bezirkshauptmannschaft ............ daher nochmals mit der Botschaft der Republik Bosnien-Herzegowina in Verbindung, um eine Verlängerung des Heimreisezertifikates zu erreichen.

Aus einem Aktenvermerk vom 10.3.1995 geht hervor, daß im Zuge eines Telefongesprächs mit der Botschaft vereinbart worden war, daß auf Grund der laufenden Verfahren derzeit eine Abschiebung nicht möglich ist und daher ein Heimreisezertifikat erst auf Grund einer neuerlichen Anforderung durch die Bezirkshauptmannschaft ........

ausgestellt werden möge.

Mit Schriftsatz vom 5.4.1995 beantragte der Bf, die Schubhaft aufzuheben, wobei er in der Begründung darauf hinwies, daß die bosnische Botschaft kein neues Heimreisezertifikat mehr ausstellen werde, nachdem bekannt geworden sei, daß er in den serbisch besetzten Teil Bosniens abgeschoben werden solle.

In ihrem Vorlagebericht vom 27.4.1995 an den unabhängigen Verwaltungssenat teilte jedoch die Bezirkshauptmannschaft ............ mit, daß mit der Botschaft der Republik Bosnien-Herzegowina bezüglich Verlängerung des Heimreisezertifikates vereinbart wurde, daß eine solche Verlängerung jederzeit möglich sei und lediglich eine Anforderung durch die Bezirkshauptmannschaft ......... erfolgen müsse.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz (FrG), BGBl.Nr. 838/1992 idF 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

5.3. Es steht aus dem unter Punkt 4. dargelegten Sachverhalt fest, daß a) der Bf mit einem gefälschten Reisepaß nach Österreich eingereist ist, b) gegen ihn ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig besteht, c) der Verwaltungsgerichtshof der Bescheidbeschwerde gegen die Abweisung des Antrages gemäß § 54 FrG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, über die Beschwerde selbst aber noch nicht entschieden hat und d) daß die sechsmonatige Anhaltefrist am 30.6.1995 endet.

5.4. Dem Beschwerdevorbringen ist im einzelnen folgendes entgegenzuhalten:

a) Zum Vorbringen, es wäre die Pflicht der belangten Behörde gewesen, unter Bekanntgabe der genauen Abschieberoute bzw.

des Zielortes bei der bosnischen Botschaft in Erfahrung zu bringen, ob ein bis Anfang Juli gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne, wird ausgeführt, daß nach Auskunft der belangten Behörde die Ausstellung dieses Heimreisezertifikates vereinbart worden ist. Im übrigen wird auf die zahlreiche Judikatur des VwGH verwiesen, wonach vom unabhängigen Verwaltungssenat in einem Beschwerdeverfahren nach § 51 FrG einzig die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu entscheiden ist, wobei die vom Bf hier aufgeworfene Frage in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Schubhaft steht (siehe etwa VwGH vom 27.1.1995, 94/02/0334). Der unabhängige Verwaltungssenat ist auch nicht verpflichtet Spekulationen darüber anzustellen, wie ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgehen wird (VwGH vom 25.11.1994, 94/02/0261).

Es ist vom unabhängigen Verwaltungssenat auch nicht zu prüfen, ob eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint, da ein eigenes fremdenpolizeiliches Verfahren hiefür vorgesehen ist (VwGH vom 27.1.1995, 94/02/0201 ua.).

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch eindeutig ausgesprochen, daß der Beschluß betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren nach § 54 FrG keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Schubhaft hat (VwGH vom 25.11.1994, 94/02/0371).

b) Zum Vorbringen, daß eine Verpflichtungserklärung eines Landsmannes für die Dauer von acht Wochen vorliege, wird ausgeführt, daß diese jedenfalls nicht ausreichend ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.2.1994, 93/18/0410, die Anforderungen an eine solche Verpflichtungserklärung dargelegt, wonach etwa von demjenigen, der die Verpflichtungserklärung abgibt, der Nachweis des Besitzes der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt zu erbringen ist mit einem Nachweis seiner Bonität. Die Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen sind durch nachprüfbare Unterlagen zu belegen. Darüber hinaus ist auch eine gewisse persönliche Bindung zwischen dem Fremden und der die Erklärung abgebenden Person glaubhaft zu machen. Außerdem sind nähere Angaben über die zur Verfügung gestellte Unterkunft zu treffen, um der Behörde glaubhaft zu machen, daß sich der Fremde dem behördlichen Zugriff nicht entziehen werde.

Diesen Anforderungen entspricht die vorgelegte Verpflichtungserklärung des H. H. auf keinen Fall, mag auch die Echtheit der Unterschrift notariell beglaubigt sein. Diese Beglaubigung bezieht sich offensichtlich aber nur auf die Echtheit der Unterschrift, nicht aber auf die oben angeführten, vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Kriterien an eine Verpflichtungserklärung. Überdies ist die übernommene Verpflichtung mit acht Wochen jedenfalls viel zu kurz bemessen, als daß sie ernst genommen werden könnte.

Da die Abschiebung des Bf als wahrscheinlich erscheint, wenn vom VwGH seiner Beschwerde keine Folge gegeben wird, ist vielmehr anzunehmen, daß sich der Bf auf diese Art und Weise dem behördlichen Zugriff entziehen werde.

Dies ist auch darauf zu gründen, daß er selbst angegeben hat, nach Deutschland reisen zu wollen. Da er offensichtlich nicht im Besitz der erforderlichen Papiere ist, ist es ihm nicht möglich, Österreich auf legalem Wege zu verlassen, wenn nicht im Wege eines Heimreisezertifikates.

Die Schubhaft ist daher in Ansehung des § 41 Abs.1 und 2 FrG wegen der oben angeführten Gesetzwidrigkeiten zu Recht verhängt worden; da diese Gründe weiterhin andauern, besteht auch weiterhin Anlaß, die Schubhaft aufrechtzuerhalten.

Insbesonders rechtfertigen die Unterkunftslosigkeit, die Beschäftigungslosigkeit sowie das Fehlen jeglicher familiärer Bindungen in Österreich die Aufrechterhaltung der Schubhaft.

Die gegenteiligen Argumente des Bf wurden durch die obigen Ausführungen widerlegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Da nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zusteht, war der Kostenersatzantrag des Bf abzuweisen.

Der belangten Behörde als obsiegender Partei war antragsgemäß der Ersatz der Kosten iSd § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Dabei ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem Ansatz in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem VwGH (Verordnung BGBl.Nr. 416/1994 Art.1 B Z4 und 5) auszugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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