Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400341/4/Le/La

Linz, 26.05.1995

VwSen-400341/4/Le/La Linz, am 26. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde des W. W., deutscher Staatsangehöriger, dzt. Justizanstalt ........., .............., .............., wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft .........., zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bezirkshauptmannschaft ..........) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in Höhe von 3.043,33 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF.

Zu II.: §§ 74 und 79 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 20.5.1995, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 23.5.1995, erhob der Beschwerdeführer (im folgenden kurz: Bf) Beschwerde gegen Schubhaft und Aufenthaltsverbot. Er gab an, seit dem 22.9.1994 in Haft zu sein und noch eine Reststrafe von 22 Monaten offen zu haben. In Form einer Bitte formuliert beantragte er, "ihm das Österreichverbot auf Bewährung zu geben". Als Begründung führte er an, daß er eine "wunderbare Freundin" in ........./Niederösterreich habe und mit ihr ein neues Leben führen wolle. Er versprach, künftig ein straffreies Leben führen zu wollen und sich dem Gesetz zu beugen.

2. Die Bezirkshauptmannschaft .......... als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und mitgeteilt, daß sich der Bf nicht in Schubhaft, sondern in Strafhaft befinde. Ein Schubhaftbescheid sei zwar schon am 9.1.1995 erlassen worden, doch werde dieser erst mit Beendigung der gerichtlichen Anhaltung (Untersuchungs- oder Strafhaft) wirksam.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Ausführungen in der Beschwerde ausreichend geklärt ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben, zumal die Einvernahme des Bf zur Wahrheitsfindung in den entscheidungsrelevanten Punkten nichts mehr hätte beitragen können.

4. Es ergibt sich sohin im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Der Bf gelangte im August 1994 nach Österreich und nahm bei seiner damaligen Lebensgefährtin I. R. in ....., ............., Unterkunft. Am 17.9.1994 bedrohte er diese mit dem Umbringen und sperrte sie in der gemeinsamen Wohnung ein, worauf diese in ihrer Verzweiflung aus der im zweiten Stock gelegenen Wohnung auf die Straße sprang. Sie wurde dabei schwer verletzt.

Der Bf wurde daraufhin festgenommen und vom LG .... bzw. OLG ..... rechtskräftig am 11.5.1995 wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Nach anfänglicher Untersuchungshaft befindet er sich seit 11.5.1995 nunmehr in Strafhaft.

Mit Bescheid vom 9.1.1995, Sich41-207-1994-Stö, hat die Bezirkshauptmannschaft ............ mit Wirkung der Beendigung der gerichtlichen Anhaltung die Schubhaft angeordnet. Der Bf ist auch in Deutschland mehrfach vorbestraft, sodaß fremdenpolizeiliche Maßnahmen dringend geboten erschienen.

4.2. Der Bf ist derzeit in der Justizanstalt Ried im Innkreis zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe inhaftiert.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz (FrG), BGBl.Nr. 838/1992 idF 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwal tungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

5.2. Das Recht, Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben, entsteht nach dieser Rechtslage offensichtlich erst dann, wenn jemand auf Grund eines Schubhaftbescheides angehalten wird.

Bereits aus der Beschwerde selbst ergibt sich, daß der Bf derzeit noch in Strafhaft ist. Dies wird bestätigt einerseits durch die Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde, ihrem Schubhaftbescheid und andererseits durch die eigenen Angaben des Bf.

Der Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft ............ vom 9.1.1995 ist demgemäß auch so abgefaßt, daß er erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten soll, nämlich dem Zeitpunkt "mit Beendigung der gerichtlichen Anhaltung (Untersuchungs- oder Strafhaft)".

Damit steht aber fest, daß der Bf weder zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeerhebung am 20.5.1995 noch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat auf Grund von Bestimmungen des Fremdengesetzes angehalten wird, sondern ausschließlich aus Gründen des Strafvollzuges.

Damit ist aber eine auf das Fremdengesetz gestützte Beschwerde unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 79a AVG steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift verfaßt hat, war ihr nach der Pauschalierungsverordnung BGBl.Nr. 416/1994 der entsprechende Aufwand zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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