Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400347/2/Le/Fb

Linz, 16.06.1995

VwSen-400347/2/Le/Fb Linz, am 16. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde des Herrn M. F., geb. ............, ..................., ............., vertreten durch Z., W. & P., Rechtsanwälte OEG, ............., ............, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 3.044 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idgF, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.

51/1991 idgF.

Zu II.: §§ 74 und 79a AVG, § 52 Abs.2 FrG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Schriftsatz vom 9.6.1995, bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangter Behörde eingelangt am 12.6.1995, erhob Herr M. F., geboren am ..........., wohnhaft in ............., .................., durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.5.1995, SichA-FL-48152, und gegen die über den Beschwerdeführer (im folgenden kurz: Bf) erhobene Schubhaft und beantragte die sofortige Aufhebung der Schubhaft bzw die ersatzlose Behebung des Bescheides.

In der Begründung dazu führte er aus, daß er sich seit 1981 im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalte. Die BH Linz-Land habe ein mit 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das von der Sicherheitsdirektion bestätigt worden sei. Dieses Aufenthaltsverbot hätte nicht erlassen werden dürfen, weil die Voraussetzungen des Fremdengesetzes nicht erfüllt gewesen wären; es hätte dem Bf die Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Überdies verletze dieses Aufenthaltsverbot sein Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens gemäß Art. 8 MRK. Er hätte deshalb bereits Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Es sei damit zu rechnen, daß der VfGH in den nächsten Tagen über diesen Antrag entscheiden werde.

Zum Schubhaftbescheid der BH Linz-Land sei anzumerken, daß aus der Tatsache, daß sich der Bf bisher geweigert habe, das Gebiet der Republik Österreich zu verlassen, keinesfalls der Schluß gezogen werden könne, daß er sich den beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen wolle. Der Bf sei unter der Adresse .............., .............., ordnungsgemäß gemeldet und halte sich auch tatsächlich - soweit ihm dies aus beruflichen Gründen möglich sei - dort auf; er wäre dort auch festgenommen worden.

Da das Aufenthaltsverbot rechtswidrig, ja sogar verfassungswidrig verhängt worden wäre, sei auch die Inschubhaftnahme rechtswidrig und stelle eine Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Bf dar. Ihm drohe nun durch die Maßnahme der BH Linz (gemeint wohl: Linz-Land), daß er aufgrund eines verfassungswidrigen und derzeit noch nicht rechtskräftigen Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich in das für ihn fremde Land Rumänien abgeschoben werde. Es sei hier nochmals zu erwähnen, daß sich der Bf bereits seit 1981, also schon seit seiner Kindheit, in Österreich befinde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Aktenteile Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Ausführungen in der Beschwerde und der Gegenschrift ausreichend geklärt ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daraus im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Der Bf wurde am 6.12.1967 in Rumänien geboren und kam 1981 in das Bundesgebiet der Republik Österreich. Zunächst wurde er mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28.4.1982 als Flüchtling anerkannt.

1985 wurde er erstmals straffällig und wurde dafür mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.5.1986 wegen §§ 127, 129 StGB verurteilt. Weitere Verurteilungen erfolgten am 15.6.1993 (wegen §§ 105 Abs.1, 83 Abs.1, 135 Abs.1 StGB), am 2.8.1993 (wegen § 83 Abs.1 StGB) und am 1.7.1994 (wegen §§ 127, 129 Z1, 15 StGB - weswegen er mit Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, bestraft wurde).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.1994 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft wiederum aberkannt; dieser Bescheid ist am 9.11.1994 in Rechtskraft erwachsen.

Der Bf wurde weiters in den Jahren 1993, 1994 und 1995 mehrmals wegen Übertretungen des Meldegesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 rechtskräftig bestraft.

4.2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat daraufhin mit Bescheid vom 12.12.1994 gegen den nunmehrigen Bf ein mit 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen und einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich keine Folge gegeben und das Aufenthaltsverbot bestätigt.

Dagegen wurde vom nunmehrigen Bf Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und gleichzeitig der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Über diesen Antrag hat der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden.

4.3. Mit Bescheid der BH Linz-Land vom 30.5.1995 wurde die Schubhaft angeordnet, um die Abschiebung zu sichern. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach einer Wiedergabe der Rechtslage und des maßgeblichen Sachverhaltes ausgeführt, daß - ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig besteht und vollstreckbar ist, - der Bf bisher nicht bereit war, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, - durch die bisherige Weigerung, das Bundesgebiet zu verlassen, die Annahme gerechtfertigt sei, daß er sich den beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen werde.

Der Bf wurde sodann in das Polizeigefangenenhaus Linz zum Vollzug der Schubhaft eingeliefert, wo er sich derzeit noch befindet. Seiner Festnehmung hatte er massiven Widerstand entgegengesetzt, wobei ein Beamter am Körper leicht verletzt wurde.

Der Bf befindet sich derzeit im Polizeigefangenenhaus Linz zum Vollzug der Schubhaft.

4.4. Die belangte Behörde hat bereits ein Heimreisezertifikat angefordert.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz (FrG), BGBl.Nr. 838/1992 idF 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde unter anderem die Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme und der Anhaltung behauptet und die sofortige Aufhebung der Schubhaft begehrt.

Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch im wesentlichen nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gem. § 57 AVG anzuordnen.

5.3. Auf Grund des unter Punkt 4. dargestellten Sachverhaltes steht fest, daß - der Bf bereits viermal gerichtlich verurteilt wurde, wegen Einbruchs- und Gewaltdelikten (beim letzten Mal bereits mit bedingter Freiheitsstrafe von 7 Monaten bestraft), - der Bf bereits viermal wegen Verwaltungsübertretungen gegen das Meldegesetz und gegen das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 rechtskräftig bestraft wurde, - ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig und vollstreckbar ist (dagegen wurde zwar Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, doch hat dieser der Beschwerde bislang nicht die begehrte aufschiebende Wirkung zuerkannt) und - ein Heimreisezertifikat angefordert ist.

5.4. Im Schubhaftprüfungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist die Rechtmäßigkeit der Schubhaft die einzig zu entscheidende Frage (VwGH vom 27.1.1995, 94/02/0334).

Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung nach jeder Richtung hin selbständig zu untersuchen und jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen (VfGH vom 23.6.1994, B 2019/93).

Eine Überprüfung des Schubhaftbescheides aus dem Blickwinkel der dem unabhängigen Verwaltungssenat zukommenden Prüfungskompetenz ergab die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schubhaft, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 41 Abs.1 FrG dafür vorliegen und die Schubhaft insbesonders notwendig ist, um die Abschiebung zu sichern.

Dafür spricht jedenfalls, daß der Bf schon wiederholt straffällig geworden ist, womit er dokumentiert hat, daß er sich mit der österreichischen Rechtsordnung nicht identifiziert und nicht gewillt ist, sich den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu fügen und diese zu beachten.

Er hat dadurch auch eine negative Einstellung zu fremdem Eigentum und der körperlichen Integrität anderer Personen unter Beweis gestellt. Weiters hat er auch der Ausreiseverpflichtung aufgrund des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes nicht Folge geleistet und damit wiederum gegen das Gesetz, nämlich gegen § 22 Abs.1 FrG verstoßen (VwGH 94/02/0301 vom 25.11.1994).

5.5. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ihrem Wortlaut nach überwiegend gegen das verhängte Aufenthaltsverbot; in der Begründung wird überwiegend versucht, dessen Rechts- und Verfassungswidrigkeit darzulegen. Es ist aber nach der Gesetzeslage nach dem Fremdengesetz und der oben dargelegten Judikatur der Höchstgerichte dazu für die Prüfung des Aufenthaltsverbotes im vorliegenden Schubhaftprüfungsverfahren kein Raum.

Lediglich die Hinweise, daß der Bf in Traun ordnungsgemäß gemeldet ist und sich dort tatsächlich auch aufhalte (mit der Einschränkung, soweit ihm dies aus beruflichen Gründen möglich sei) richten sich gegen die angenommene Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen. Diese Begründung reicht aber nicht aus, eine Rechtswidrigkeit der Schubhaft aufzuzeigen:

Der Bf war zum Zeitpunkt seiner Festnahme zur Ausreise verpflichtet und sein Aufenthalt im Bundesgebiet daher rechtswidrig. Über seinen Antrag, seiner Beschwerde gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war noch nicht entschieden. Die familiären Bindungen des Bf im Inland (Eltern und Brüder leben in Österreich) sprechen für sein Bestreben, in Österreich bleiben zu wollen. Es entspricht daher dem Gesetz, beim Bf keine Ausreisewilligkeit anzunehmen und durch die Verhängung der Schubhaft die rechtlich gebotene Ausreise zu sichern (siehe hiezu VwGH vom 25.11.1994, 94/02/0344).

Zu den übrigen Beschwerdeargumenten ist folgendes auszuführen:

Es ist juristisch geradezu abenteuerlich, aus der Behauptung des Bf der Rechts- und Verfassungswidrigkeit des Aufenthaltsverbotes auch die Rechts- und Verfassungswidrigkeit des Schubhaftbescheides abzuleiten. Der Bf verkennt damit die Wirkungen der Rechtskraft eines Bescheides! Im vorliegenden Verfahren war das Aufenthaltsverbot, ausgesprochen von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, sofort vollstreckbar, weil einer allfällig dagegen eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Mittlerweile ist auch der Berufungsbescheid ergangen, weshalb das Aufenthaltsverbot mangels einer Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Rechtsmittelweg jedenfalls rechtskräftig und vollstreckbar ist. Die eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ändert nichts an dieser Rechtskraft und auch nicht an der Vollstreckbarkeit. Wenn der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden sollte, so bedeutet dies ebenfalls keinen Eingriff in die Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes, wohl aber in dessen Vollstreckbarkeit (zur Erläuterung: nur dann, wenn der Bescheid der Sicherheitsdirektion durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden sollte, wäre ab diesem Zeitpunkt der genannte Bescheid nicht mehr rechtskräftig).

Der unabhängige Verwaltungssenat ist jedoch nicht gehalten, auf den vom Bf erwarteten Ausgang des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof Bedacht zu nehmen (VwGH vom 7.4.1995, 94/02/0501). Aber selbst dann, wenn der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden sollte, wäre damit lediglich die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes aufgeschoben; eine Unzulässigkeit der Schubhaft würde sich auch daraus nicht entnehmen lassen (VwGH vom 25.11.1994, 94/02/0371).

Dem Beschwerdevorbringen, daß bereits die Voraussetzungen zur Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft gegeben gewesen wären, ist zu entgegnen, daß auch dieser Umstand im Schubhaftprüfungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist, sondern ausschließlich im Verfahren betreffend das Aufenthaltsverbot.

5.6. Bei dieser Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, kann die Schubhaft auch weiter fortgesetzt werden.

Zu II.:

Der belangten Behörde als obsiegender Partei war antragsgemäß der Ersatz der Kosten iSd § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Dabei ist nach ständiger Judikatur des VwGH von einem Ansatz in Höhe von 2/3 des Pauschalkostenersatzes vor dem VwGH (BGBl.Nr. 416/1994 Art.IB Z4 und 5) auszugehen.

Da nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zusteht, war der Kostenersatzantrag des Bf abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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