Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400351/4/Ki/Shn

Linz, 03.07.1995

VwSen-400351/4/Ki/Shn Linz, am 3. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des Adnan M, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Recht erkannt:

I: Die Beschwerde wird, was den Zeitraum vom 24. Mai 1995 bis 16. Juni 1995 anbelangt, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

II: Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (Bund) Kosten in Höhe von 3.044 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 Fremdengesetz FrG, BGBl.Nr.838/1992 in der geltenden Fassung iVm §§ 67c Abs.1 und 3 bzw 68 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG zu II: §§ 74 und 79a AVG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1995, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 27. Juni 1995 stellte der Beschwerdeführer (Bf) die Anträge, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge feststellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Anhaltung in Schubhaft ab 24.5.1995 nicht vorliegen, sohin seine Anhaltung in Schubhaft ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig sei, sowie erkennen, die belangte Behörde (Bundesminister für Inneres) sei schuldig, dem Bf die Kosten des Beschwerdeverfahrens im verzeichneten Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu Handen des Bf-Vertreters zu bezahlen.

I.2. In der Beschwerdebegründung wird zunächst auf das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 16.6.1995, VwSen-400345/7/Le/La, verwiesen und gerügt, daß in diesem Erkenntnis ohne Beweisaufnahmen Sachverhaltsfeststellungen, die nicht den Tatsachen entsprechen, getroffen würden. Bei der Eheschließung mit Frau Petra M handle es sich um keine Scheinehe und er sei zuletzt nur in der Wohnung seiner Ehegattin polizeilich gemeldet gewesen. Unrichtig sei die Behauptung, daß er mit Frau Michaela S eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei.

Richtig sei lediglich, daß seine Ehegattin und er mit Frau Michaela S befreundet wären. Von einer Lebensgemeinschaft könne nicht die Rede sein. Frau S wohne im Hause ihrer Eltern, wo für ihn überhaupt keine Wohnmöglichkeit bestünde.

Seine Ehegattin, Frau S und er selbst seien befreundet und würden gemeinsame Aktivitäten unternehmen. Von einer Lebensgemeinschaft mit Frau S könne nicht die Rede sein, ebenso wenig von einer Scheinehe mit Frau M. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, daß seine Ehegattin mit einem türkischen Staatsangehörigen in Lebensgemeinschaft leben würde. Die in der Schubhaftentscheidung angesprochenen PKW's seien von ihm gekauft und von ihm finanziert worden, allerdings im Einvernehmen mit Frau S auf deren Namen angemeldet.

Aufgrund des geänderten Sachverhaltes, der sich bei korrekter Beweisaufnahme herausstellen werde, würden sich jene Argumente, die zur Abweisung der Schubhaftbeschwerde geführt haben, als nicht stichhältig erweisen. Er halte fest, daß er in aufrechter Ehe mit einer Österreicherin verheiratet sei, es sich um keine Scheinehe handle, er einer legalen Beschäftigung nachgehe und eine realistische Chance auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in Folge der Novellierung des Aufenthaltsgesetzes habe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seien tatsächlich nicht gegeben.

Auch die Behauptung, er wäre ohne gültige Lenkerberechtigung unterwegs gewesen, entspreche nicht den Tatsachen. Er verfüge vielmehr über einen internationalen Schweizer Führerschein.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat mitgeteilt, daß sich der Bf nach wie vor in Schubhaft befinde. Ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot werde seinem Rechtsvertreter in den nächsten Tagen zugestellt. Sie hat weiters den gesamten Verwaltungsakt vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Kostenersatz beantragt.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorliegenden Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.1 Z1 FrG unterbleiben.

I.5. Es ergibt sich nachstehender im wesentlichen für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom 16. Juni 1995, VwSen-400345/7/Le/La, wurde eine Schubhaftbeschwerde des Bf vom 7. Juni 1995 als unbegründet abgewiesen und es wurde festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Entscheidung wurde dem Rechtsvertreter des Bf mittels Telefax am 16. Juni 1995 zugestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf Entscheidungsgründe des zitierten Bescheides verwiesen.

Der Bf befindet sich nach wie vor in Schubhaft und es ist seitens der belangten Behörde beabsichtigt, über den Bf ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot zu verfügen.

Diese Entscheidung soll dem Rechtsvertreter des Bf in den nächsten Tagen zugestellt werden.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind gemäß § 68 Abs.1 AVG, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 FrG).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 FrG).

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 24. Mai 1995. Mit dem oben zitierten Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom 16. Juni 1995 wurde bereits rechtskräftig über den Zeitraum vom 24. Mai 1995 bis 16. Juni 1995 abgesprochen und die diesbezügliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen bzw gleichzeitig festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Im Sinne der obzitierten Bestimmung des § 68 Abs.1 AVG war daher die Beschwerde, was den Zeitraum vom 24. Mai 1995 bis 16. Juni 1995 anbelangt, nicht mehr zulässig und es war die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich aber auch gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft. Diesbezüglich sind die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt und ist die Beschwerde daher zulässig, aber nicht begründet.

Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Die verfahrensgegenständliche Schubhaft wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bf angeordnet. Wie bereits im zitierten Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom 16. Juni 1995 festgestellt wurde, ist im Hinblick auf das Verhalten des Bf ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nicht von vornherein aussichtslos. Der Bf wurde rechtskräftig wegen Übertretungen meldepolizeilicher bzw fremdenpolizeilicher Vorschriften bestraft und es wird ihm auch angelastet, daß er mehrmals ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt hat. Inwieweit diese Umstände letztlich als bestimmte Tatsachen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu werten sind, hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde im administrativrechtlichen Verfahren zu prüfen. Diesbezüglich steht dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Entscheidungsbefugnis zu.

Im Hinblick auf die Lebensweise des Bf, er ist zwar in Linz polizeilich gemeldet, zeitweilig aber auch in Ebensee bzw in Lambach aufhältig, kann auch trotz des noch nicht abgeschlossenen Aufenthaltsbewilligungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Bf durch kurzfristige faktische Änderung seines Aufenthaltes dem Zugriff der Fremdenbehörde zu entziehen versucht, weshalb die weitere Anhaltung in Schubhaft bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt als geboten erscheint.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß derzeit die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und der Bf nicht in seinen Rechten verletzt wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der belangten Behörde war als obsiegender Partei antragsgemäß der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten iSd § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG zuzusprechen. Dabei ist nach ständiger Judikatur des VwGH von einem Ansatz in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem VwGH (BGBl.Nr.416/1994, Art.I B Z4 und 5) auszugehen. Dem obliegenden Bf waren keine Kosten zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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