Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400368/7/Wei/Bk

Linz, 14.08.1995

VwSen-400368/7/Wei/Bk Linz, am 14. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des D A, geb. 15.09.1969, dzt JA Suben, vom 3.

August 1995, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wien zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung von S 3.044,- binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 51 Abs 1, 52 Abs 2 und 4 Fremdengesetz - FrG (BGBl Nr.

838/1992) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 iVm §§ 47 ff VwGG 1985.

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde vom folgenden Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer (im folgenden Bf), ein jugoslawischer Staatsangehöriger serbischer Nationalität, wurde am 15.09.1969 in Vrsac in Serbien geboren und hielt sich seit frühester Kindheit (1972) in Wien auf, wobei im wesentlichen seine als Reinigungsfrau arbeitende Mutter für den Lebensunterhalt aufkam. Nach der Hauptschule trat der Bf eine Lehre als Einzelhandelskaufmann an, die er nach 2 Monaten wieder abbrach. Eine anschließende Kellnerlehre brach er nach 2 Jahren ab, da er mit Leuten Kontakt hatte, die ihn zu Diebstählen animierten (vgl Fremdenakt 73, Niederschrift vom 18.10.1988).

Schon in den achtziger Jahren ist der Bf wiederholt straffällig geworden. Er wurde wegen folgender Straftaten rechtskräftig verurteilt:

Am 14. Oktober 1986 wurde er vom JGH Wien zur Zahl 4c Vr 226/86, Hv 43/86, wegen §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1, 15, 129 Abs 1, 135 Abs 1 (versuchter Gesellschaftsdiebstahl, Urkundenunterdrückung und dauernde Sachentziehung) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt.

Am 18. Mai 1989 wurde der Bf vom LGSt Wien zur Zahl 8a Vr 9880/88, Hv 2547/88, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 2. Fall (schwerer Einbruchs- und Bandendiebstahl) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Am 26. Jänner 1993 hat das LGSt Wien den Bf zur Zahl 6d Vr 11643/92, Hv 6782/92, neuerlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen § 12 Abs 1 SGG, 15 StGB, § 16 Abs 1 SGG (Suchtgifthandel und Suchtgiftbesitz) verurteilt.

Mit Urteil vom 29. Juni 1994, Zahl 4a Vr 12629/93, Hv 3384/94, hat das LGSt Wien den Bf wegen §§ 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG und 229 Abs 1 StGB (Suchtgifthandel und Urkundenunterdrückung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

1.2. Mit Bescheid vom 31. Dezember 1989, Zahl I-191.818 FrB/89, hat die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Bf ein bis zum 31. Dezember 1999 befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen und zur Begründung auf die Verurteilung vom 18. Mai 1989 verwiesen. In weiterer Folge wurden dem Bf Vollstreckungsaufschübe bis zum 30. Juni 1992 erteilt.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 1992, Zahl IV-191.818/FrB/92, zugestellt am 28. Dezember 1992, ordnete die Bundespolizeidirektion Wien gegen den damals in Untersuchungshaft im LGSt Wien befindlichen Bf gemäß § 5 FrPolG die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung an, wobei ausgesprochen wurde, daß die Schubhaft erst mit Wirkung ab Entlassung aus der U- bzw.

Strafhaft in Kraft tritt. Gemäß § 64 Abs 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.

In der Begründung wurde auf die aktenkundigen Straftaten des Bf Bezug genommen und die Unbelehrbarkeit des Bf festgestellt. Sein weiterer Aufenthalt würde eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen, weshalb die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung dringend geboten erschiene. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde wegen der Gefahr weiterer strafbarer Handlungen in Österreich ausgeschlossen.

1.3. Der Bf gelangte in weiterer Folge in Strafhaft. Er flüchtete am 5. Juli 1993 in einem Müllkontainer versteckt aus der Sondervollzugsanstalt Favoriten, wo er wegen Suchtgifthandels eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verbüßen hatte. Am 12. Juli 1993 wurde er in der Wohnung seiner Mutter versteckt in einem Kleiderkasten aufgegriffen.

Bei der Festnahme hatte er zwei fremde Reisepässe sowie Bargeld in Dollar, DM und Schilling im Gesamtwert von S 37.500,-- bei sich.

Am 28. September 1993 wurde der Bf in die Strafvollzugsanstalt Suben überstellt.

1.4. Mit Eingabe vom 29. September 1994 an die Bundespolizeidirektion Wien ersuchte der Bf um Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes in der Dauer von 4 Monaten und begründete dies mit der notwendigen Regelung seiner persönlichen Verhältnisse. Er wollte bei seiner Mutter wohnen. Dazu legte er eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung vom 26. September 1994, "Wohnungsbestätigung" samt Lohnzettel, Mietvertrag und den vom Magistrat der Stadt Wien zur Zahl 003678/94 ausgestellten österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis vom 4. Februar 1994 seiner Mutter vor.

Mit Bescheid vom 17. November 1994, Zahl IV-191.818/FrB/93, wurde der Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 22 Abs 1 FrG als verspätet zurückgewiesen. Daraufhin hat der Bf beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid eingebracht. Mit Beschluß vom 27. Feber 1995, B 2653/94-7, hat der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit einer Beschwerde abgewiesen.

1.5. Nach dem von der Bundespolizeidirektion übermittelten Strafregisterauszug wurde der Bf am 4. Juli 1995 aus der Strafhaft bedingt entlassen. Seit diesem Zeitpunkt befindet er sich aufgrund des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. Dezember 1992 in der Justizanstalt Suben in Schubhaft.

Mit Schreiben vom 23. Mai 1995 an das Generalkonsulat der Bundesrepublik Jugoslawien hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht und die dafür notwendigen Unterlagen übermittelt. Auf telefonische Anfragen durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde mitgeteilt, daß eine Antwort aus Belgrad noch ausstehe.

1.6. Mit Eingabe vom 3. August 1995, eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 9. August 1995, hat der Bf um Entlassung aus der Schubhaft ersucht. Diese Eingabe kann sinngemäß als Beschwerde wegen nicht notwendiger Anhaltung in Schubhaft aufgefaßt werden.

2.1. Begründend teilt der Bf mit, daß er auf ein Heimreisezertifikat warten müsse, was wegen der angespannten politischen Lage Wochen oder sogar Monate dauern könnte. Er warte nun schon fünf Wochen in Schubhaft auf die Abschiebung und wolle sich dieser keineswegs entziehen, da er sich seiner Schuld bewußt sei. Er würde aber gerne bei seiner Mutter in Wien auf dieses Zertifikat warten. Dabei hätte er auch Gelegenheit seine Habseligkeiten zu packen und vorauszusenden. Die erforderlichen Unterlagen wie Verpflichtungserklärung, Staatsbürgerschaftsnachweis, Mietvertrag, Wohnbestätigung, Einkommensnachweis sowie Sozialversicherung befänden sich bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding.

2.2. Über h. Aktenanforderung hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding ihren Fremdenakt zur Zahl Sich 04-4328-1995 vorgelegt, in dem sich Kopien des Fremdenaktes der Bundespolizeidirektion Wien befinden. Da sich nach Einsicht in die Verwaltungsakten ergab, daß die Bundespolizeidirektion Wien den Schubhaftbescheid erlassen hat, wurde dieser Behörde als Partei des gegenständlichen Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Telefax vom 14. August 1995 übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien ergänzende Aktenteile und erstattete eine Stellungnahme, in der sie der Beschwerde entgegentritt und die kostenpflichtige Abweisung beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb gemäß § 52 Abs 2 Z 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 51 Abs 1 FrG der unabhängige Verwaltungssenat von dem in Schubhaft Angehaltenen angerufen werden. Solange die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 52 Abs 4 FrG).

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft. Der Bf behauptet sinngemäß, daß er nach Vorliegen des Heimreisezertifikates freiwillig das Bundesgebiet verlassen bzw sich zum festgelegten Abschiebetermin einfinden werde. Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

4.2. Gemäß § 41 Abs 1 FrG können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder Durchbeförderung zu sichern.

Die im Hinblick auf § 67 Abs 1 2. Fall FrG als belangte Behörde anzusehende Bundespolizeidirektion hat mit Bescheid vom 15. Dezember 1992, der noch nach dem Fremdenpolizeigesetz 1954 ergangen ist, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung mit Wirkung ab Entlassung aus der Strafhaft angeordnet. Das Fremdengesetz ist nach seinem § 86 Abs 1 mit Ausnahme der §§ 75 und 76 am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten. Nach der Übergangsvorschrift des § 88 Abs 2 FrG gelten Schubhaftbescheide nach dem Fremdenpolizeigesetz ab 1. Jänner 1993 als nach dem Fremdengesetz erlassen. Da es sich beim erwähnten Schubhaftbescheid vom 15. Dezember 1992 um keinen Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG handelt, der gemäß § 41 Abs 2 Satz 2 FrG bei Nichtvollstreckung bereits 14 Tage nach seiner Erlassung als widerrufen gälte, ist dieser Schubhaftbescheid als rechtswirksame Grundlage für die nunmehrige Schubhaft seit 4. Juli 1995 anzusehen. Gegen diesen Bescheid hat der Bf nichts vorgebracht. Die Schubhaftverhängung hält er offenbar selbst für rechtmäßig.

Mit der vorliegenden Eingabe erachtet der Bf lediglich die weitere Anhaltung unter Hinweis auf die Verpflichtungserklärung seiner Mutter und den Lohnnachweis für nicht erforderlich.

4.3. Die gegenständliche Schubhaft dauert mittlerweile rund sechs Wochen. Nach der Aktenlage kann der Bf nur deshalb noch nicht abgeschoben werden, weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung seines Heimatstaates Jugoslawien nicht besitzt. Die Schubhaft darf in einem solchen Fall gemäß dem § 48 Abs 4 Z 3 FrG bis zum Ablauf der vierten Woche nach Einlangen der Bewilligung (Heimreisezertifikat), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Daß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates noch einige Zeit dauern kann, liegt an den jugoslawischen Behörden und nicht an der österreichischen Fremdenbehörde. Der Bf hätte sich auch rechtzeitig einen neuen Reisepaß ausstellen lassen können.

In diesem Fall wäre es nicht notwendig, auf ein Heimreisezertifikat zu warten. Insofern hat er sich die Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft auch selbst zuzuschreiben. Der erkennende Verwaltungssenat kann bislang keine Verzögerungen erkennen, die auf ein schuldhaftes Verhalten der Fremdenbehörden zurückzuführen wäre.

Ebensowenig ist ersichtlich, daß wegen der angespannten politischen Verhältnisse in Jugoslawien ein Heimreisezertifikat nicht erwirkbar wäre.

4.4. Wie der festgestellte Sachverhalt zeigt, hat der Bf durch sein Vorleben ganz erhebliche kriminelle Energie bewiesen und dafür schon einige Jahre im Gefängnis verbracht. Obwohl er schon 1989 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war und in der Folge das Aufenthaltsverbot vom 21. Dezember 1989 erlassen wurde, hat er weiterhin Straftaten begangen, für die er noch zu zwei und zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Nach Ablauf der gewährten Vollstreckungsaufschübe im Juni 1992 ist er dem Aufenthaltsverbot und damit seiner Ausreiseverpflichtung dennoch nicht nachgekommen. Die belangte Behörde hat im Schubhaftbescheid mit Recht betont, daß sich der Bf als unbelehrbar erwies. Nunmehr ist auch festzustellen, daß er im Hinblick auf seine Straftaten gänzlich vertrauensunwürdig ist. An diesem negativen Befund vermag die Verpflichtungserklärung seiner Mutter nichts zu ändern. Es erscheint evident, daß der Bf, der in Österreich aufgewachsen ist und dessen Mutter mittlerweile österreichische Staatsbürgerin ist, nicht freiwillig das österreichische Bundesgebiet verlassen wird. Vielmehr ist zu befürchten, daß er sich auf freiem Fuß der Abschiebung entziehen wird. Dem Akt ist dafür noch ein weiteres Motiv zu entnehmen. In der Eingabe vom 20. November 1994 teilte der Bf der Bezirkshauptmannschaft Schärding mit, daß sein alter Reisepaß am 5. Jänner 1995 ablaufe und er sicherlich keinen neuen Reisepaß bekommen werde, weil er den Präsenzdienst noch nicht geleistet hat. Auch insofern besteht für den Bf Anlaß, sich der Abschiebung zu entziehen.

Aus den angeführten Gründen ist die Anhaltung in Schubhaft notwendig, um die Abschiebung des Bf nach Jugoslawien und damit die Durchsetzung des bereits 1989 erlassenen Aufenthaltsverbotes zu sichern.

5. Dem Bund, in dessen Namen die belangte Behörde tätig wurde, war als obsiegender Partei antragsgemäß der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten iSd § 52 Abs 2 FrG iVm § 79a AVG für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Dabei ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem Ansatz in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem Verwaltungsgerichtshof auszugehen (vgl ua VwGH 23.9.1991, 91/19/0162). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum