Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400386/5/Le/La

Linz, 24.01.1996

VwSen-400386/5/Le/La Linz, am 24. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde des A L, geb., dzt. J, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 3.044 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG.

Zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit nicht datiertem Schriftsatz, zur Post gegeben am 11.1.1996, beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 18.1.1996, erhob der Beschwerdeführer (im folgenden kurz: Bf) Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft.

In der Begründung dazu führte der Bf (in schwer verständlichem Deutsch) folgendes aus:

Er sei am 24.11.1995 festgenommen und in die Justizanstalt Ried gebracht worden. Eine Begründung dafür wisse er jedoch nicht. Er sei ungefähr zwei Jahre in Deutschland und habe dort eine schöne Arbeit mit Arbeitserlaubnis. Er hätte am 24. November einen Besuch bei einem Kameraden in München gemacht. Als er dort wegfuhr, sei er irrtümlich nicht in den Zug nach Hannover eingestiegen, sondern in den Gegenzug, der nach Österreich fuhr. Er habe dann geschlafen und habe seinen Irrtum erst in Ried bemerkt. Er habe versucht, der Polizei sein Mißgeschick zu erklären, daß er die Richtung vergessen habe. Die Vermutungen der Fremdenpolizei, daß er vielleicht zur Mafia gehöre oder illegal in Österreich arbeiten und wohnen wolle, seien nicht richtig. Er habe 1.500 DM gespart, die er sich mit seinen Händen erarbeitet habe. Er möchte nach Deutschland zurückfahren und dort zu seinem Arbeitsplatz zurückgehen, den er schon lange Zeit habe. Er wolle in Österreich kein Asyl nehmen, sondern an seine Andresse in Deutschland (W, H) zurückkehren.

Er ersuchte nochmals, daß ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, nach Deutschland und zu seinem Arbeitsplatz zurückzukehren, da von seiner Arbeit auch seine Familie im Kosovo mit 10 Personen leben würde.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau als belangte Behörde hat mitgeteilt, daß der Bf von der Bezirkshauptmannschaft Braunau mit Bescheid vom 24.11.1995 zur Sicherung der Zurückschiebung bzw. der Erlassung einer Ausweisung in Schubhaft genommen worden sei.

Nach den Angaben des Bf sei dieser in München irrtümlich in den falschen Zug eingestiegen und sei - entgegen seiner Absicht - nicht nach Hannover gereist, sondern nach Österreich. Er sei im Zug eingeschlafen und erst in Ried/Innkreis aufgewacht. Per Autostop hätte er nach Deutschland zurückfahren wollen, wäre aber anläßlich einer Fremdenkontrolle vom 24.11.1995 von Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Braunau als Beifahrer in einem PKW in Braunau aufgegriffen worden.

Die Angaben des Bf, in Deutschland wohnhaft und beschäftigt zu sein, wurden überprüft und die sofortige Zurückschiebung nach Deutschland versucht. Der Bf hätte in Deutschland jedoch nur eine "Duldung" gehabt, welche mit der Ausreise erloschen sei. Die Landeshauptstadt Hannover, Ausländerstelle, habe mit Telefax vom 27.11. und 30.11.1995 die Rückübernahme abgelehnt. Um diese durch die deutschen Behörden dennoch zu erreichen, wurde am 4.12.1995 ein förmliches Ersuchen um Rücknahme gemäß dem österreichisch-deutschen Schubabkommen an die deutsche Botschaft in Wien gestellt, doch sei dies bis zum heutigen Tage (= 18.1.1996) unbeantwortet geblieben. Da der Bf über kein Reisedokument verfüge, könne er das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht aus eigenem auf legalem Wege verlassen.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat daher die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes begehrt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen ausreichend geklärt ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daraus im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Am 24.11.1995 wurde der Bf anläßlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle von einem Organ des Gendarmeriepostens Braunau in Braunau am Inn aufgegriffen und festgenommen, da er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes war. Er befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle als Beifahrer im PKW des Kosovo-Albaners N A (der jedoch einen gültigen jugoslawischen Reisepaß sowie einen gültigen österreichischen Sichtvermerk vorweisen konnte).

Der Bf gab an, am selben Tage irrtümlich von München kommend mit der Eisenbahn nach Österreich eingereist zu sein. Er gab an, in der BRD in Hannover, V, zu wohnen und dort als Bauarbeiter beschäftigt zu sein; zuletzt hätte er im Messegelände in Hannover bei der Firma P gearbeitet.

Er wäre am 23.11.1995 mit der Eisenbahn von Hannover nach München gefahren, hätte dort einen Freund besucht und wollte am Morgen des 24.11.1995 wieder mit der Eisenbahn nach Hannover zurückfahren. Er sei aber in den falschen Zug eingestiegen und eingeschlafen. Als er wach geworden sei, hätte er sich bereits in Österreich befunden und wäre ca. 20 km nach der Grenze aus dem Zug ausgestiegen.

Da er bereits seit 2 Jahren und fünf Monaten in Deutschland lebe, wollte er wieder zurück nach Deutschland.

Er wies sich mit einer "Licna Karta" aus und legte auch eine Versichertenkarte der "A", ausgestellt auf den Namen L A vor.

4.2. Die deutschen Grenzbehörden verweigerten dem Bf die Rückreise in die BRD mit der Begründung, daß seine Daten bei ihnen nicht aufscheinen würden.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau verhängte am 24.11.1995 über den Bf die Schubhaft zur Vorbereitung der Erlassung einer Ausweisung bzw. zur Sicherung der Zurückschiebung. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß der Bf ohne gültiges Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist sei und sich hier unrechtmäßig aufhalte. Die Einreise in die BRD werde ihm verweigert. In Österreich hätte er keinen Wohnsitz und keine Bekannten, bei denen er bis zur Klärung der Einreise in die BRD Unterkunft nehmen könnte. Es sei deshalb die Ausweisung und Zurückschiebung in die BRD beabsichtigt.

Es bestehe beim Bf ernsthaft die Gefahr, daß er sich bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entziehen und dadurch die angeführten fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern würde.

4.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau versuchte in der Folge, eine Rücknahme des Bf durch die deutschen Behörden zu erreichen. Sie schrieb zu diesem Zwecke am 27.11.1995 an die Grenzpolizeiinspektion Passau, die sich wiederum an die Landeshauptstadt Hannover wandte. Im Telefax vom 27.11.1995 an die Grenzpolizei Passau teilte dazu der Oberstadtdirektor der Landeshauptstadt Hannover mit, daß einer Rückübernahme des Herrn A nicht zugestimmt werde. Dieser sei im Besitz einer "Duldung" gewesen, die durch den Grenzübertritt erloschen sei.

Anläßlich der Befragung vom 29.11.1995 wurde in der Justizanstalt Ried eine Niederschrift aufgenommen. Dabei gab der Bf an, zwischen dem 1. und 3.6.1993 versteckt in einem LKW nach Deutschland gereist zu sein. In der BRD hätte er eine Aufenthaltsberechtigung in der Form einer Duldung gehabt. Er hätte in Hannover, V, gewohnt und sei bis vor rund drei bis vier Monaten als Straßenbauarbeiter und Reinigungskraft beschäftigt gewesen. Wegen eines Arbeitsunfalles hätte er die Arbeit aufgeben müssen und beziehe derzeit Sozialhilfe.

Hinsichtlich seiner Einreise nach Österreich verwies er auf seine Angaben vom 24.11.1995. In dem Vorort von München sei er nicht mit einem Freund, sondern mit seinem Bruder N A zusammengetroffen.

Er betonte nochmals, mit der Eisenbahn ins Bundesgebiet gelangt zu sein und während der Fahrt von München weg nicht umgestiegen zu sein. Der Eisenbahnübergang sei ihm namentlich nicht bekannt. Als er bemerkte, daß er sich in Österreich befinde, wäre er ausgestiegen. Nach seinem Empfinden müsse das etwa 20 km nach der Grenze gewesen sein. Per Anhalter wäre er dann nach Braunau gekommen.

Der Bf betonte nochmals, jedenfalls nach Deutschland zurückzuwollen. Am 1.12.1995 hätte er in Hannover einen Termin für eine Nachoperation am Kopf, da er sich auf einer Baustelle mit einer Eisenstange verletzt hätte und schon einmal operiert worden sei.

Er gab an, in Österreich keine Familienangehörigen, keinen Wohnsitz, keine Beschäftigung und auch sonst keine wie immer gearteten Bindungen zu haben.

Daraufhin ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Braunau mit Telefax vom 30.11.1995 an das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei nochmals um Rückübernahme des Bf, wobei auch auf den Termin der Nachoperation am 1.12.1995 verwiesen wurde.

Mit Telefax vom selben Tage lehnte die Landeshauptstadt Hannover neuerlich eine Übernahme des Bf ab, wobei sie sogar darauf hinwies, daß nicht fest stehe, "daß der Ausländer aus dem Bundesgebiet kommend nach Österreich" eingereist sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 4.12.1995 an das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Linz und ersuchte insbesonders auch unter Hinweis auf die erforderliche medizinische Behandlung um eine Rückübernahme des offenbar irrtümlich ausgereisten L A.

Mit Schreiben vom 6.12.1995 teilte der Honorarkonsul der BRD mit, daß er das Zurücknahmeersuchen zuständigkeitshalber an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien weitergeleitet habe.

Aus einem Aktenvermerk über ein Telefonat der Bezirkshauptmannschaft Braunau mit der Deutschen Botschaft vom 12.1.1996 ist ersichtlich, daß aus Bonn noch keine Antwort eingelangt ist.

4.4. Die Ausweisung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 23.1.1996 verfügt. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bf wurde am 23.1.1996 im Sinne des § 48 Abs.5 FrG niederschriftlich von der Verlängerung der Schubhaft in Kenntnis gesetzt.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz (FrG), BGBl.Nr. 838/1992 idF 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde - zumindest schlüssig - im wesentlichen die Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme und der Anhaltung behauptet und die Feststellung begehrt, daß der Schubhaftbescheid, die Inhaftnahme sowie seine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig wären.

Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch im wesentlichen nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gem. § 57 AVG anzuordnen.

5.3. Auf Grund des unter Punkt 4. dargestellten Sachverhaltes steht fest, daß - der Bf ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein nach Österreich eingereist ist, - in Österreich über keinen Wohnsitz verfügt, - in Österreich keine Verwandten oder Bekannten hat, die ihm Unterkunft gewähren könnten, - in Österreich kein Einkommen hat und die erforderlichen Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes nicht zur Verfügung hat, - gegen ihn ein Schubhaftbescheid erlassen wurde und - er mit Bescheid gemäß § 17 FrG vom 23.1.1996 ausgewiesen wurde (einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt).

5.4. In seinem Beschwerdeschriftsatz brachte der Bf im wesentlichen vor, zu Unrecht in Schubhaft zu sein, weil er eigentlich nur irrtümlich nach Österreich gekommen sei und ohnedies wieder nach Deutschland (Hannover) zurück wolle.

Dazu ist anzumerken, daß die Bezirkshauptmannschaft Braunau als belangte Behörde den Angaben des Bf vollen Glauben schenkte und demgemäß bei den maßgeblichen deutschen Behörden die Rückübernahme des Bf einforderte. Allerdings hat sowohl die deutsche Grenzpolizei als auch die Stadt Hannover bisher die Rückübernahme des Bf mit der Begründung abgelehnt, daß seine in Deutschland ausgestellte "Duldung" (die ihn zum vorläufigen Aufenthalt in der BRD berechtigt hatte) durch die Ausreise aus Deutschland von Gesetzes wegen erloschen sei und daher der Bf keine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland mehr hätte.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat sich daraufhin unverzüglich mit der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien in Verbindung gesetzt und unter Hinweis auf die persönliche Situation des Bf, insbesonders auch auf seine in Hannover anstehende Nachoperation, zumindest aus humanitären Gründen um eine Rücknahme des Herrn A ersucht.

Bedauerlicherweise hat sich die deutsche Botschaft bislang nicht geäußert. Gemäß dem zwischen Österreich und Deutschland geltenden Schubabkommen muß sich die Bundesrepublik jedoch binnen zwei Monaten zu einem derartigen Begehren äußern, sodaß in den nächsten Tagen mit einer Entscheidung der deutschen Botschaft zu rechnen sein wird.

5.5. Im Schubhaftprüfungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist die Rechtmäßigkeit der Schubhaft die einzig zu entscheidende Frage (VwGH vom 27.1.1995, 94/02/0334).

Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung nach jeder Richtung hin selbständig zu untersuchen und jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen (VfGH vom 23.6.1994, B 2019/93).

Eine Überprüfung des Schubhaftbescheides aus dem Blickwinkel der dem unabhängigen Verwaltungssenat zukommenden Prüfungskompetenz ergab die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schubhaft, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 FrG dafür vorliegen und die Schubhaft notwendig ist, um die Erlassung einer Ausweisung und die Zurückschiebung zu sichern.

5.6. Es bleibt dem Bf unbenommen, selbst entsprechende Ersuchen an die Bundesrepublik Deutschland zu richten und etwa auch beim Krankenhaus, in dem die Nachoperation durchgeführt werden sollte, sowie beim Unterkunftgeber und Arbeitgeber zu intervenieren, um die deutschen Behörden zu einer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen.

Zu II.:

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Der belangten Behörde als obsiegender Partei war antragsgemäß der Ersatz der Kosten iSd § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Dabei ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem Ansatz in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem VwGH (Verordnung BGBl.Nr. 416/1994 Art.1 B Z4 und 5) auszugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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