Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400394/11/Le/Ri

Linz, 10.04.1996

VwSen-400394/11/Le/Ri Linz, am 10. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde der S N, geb. angeblich am ..., angeblich Staatsangehörige der Republik ..., dzt. aufhältig in ...gasse ..., ..., vertreten durch Mag. M S, ...gasse ..., ..., wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft ... zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 3.044 S binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger zwangsweiser Eintreibung zu ersetzen.

Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG.

Zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 1996, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 19.

Februar 1996, erhob die Beschwerdeführerin (im folgenden kurz: Bf) Beschwerde gemäß § 51 FrG mit der Behauptung, daß ihre Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig gewesen wäre.

In der Begründung dazu führte sie im wesentlichen folgendes aus:

Sie sei am 9. Dezember 1995 direkt aus ... kommend in Österreich eingereist und am Flughafen Wien-Schwechat gelandet. Sie hätte sich mit einem nicht auf ihren Namen ausgestellten ... Reisepaß legitimiert, der einen von der österreichischen Botschaft in Brüssel ausgestellten Sichtvermerk enthielt. ... sei das Land, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, was nicht bedeute, daß sie auch die ... Staatsbürgerschaft besitze; ihre Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Sie selbst hätte nie einen auf ihren Namen ausgestellten Reisepaß besessen und hätte auch sonst keine Dokumente, die ihre Staatsangehörigkeit bekunden würden. Da ihr Vater aus ...

und ihre Mutter aus ... stammen, sei nicht klar, ob sie selbst entweder die eine oder die andere Staatsbürgerschaft besitze.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 1995 sei über sie die Schubhaft verhängt worden zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Sie sei anschließend in das Polizeigefangenenhaus ..., ..., ..., überstellt worden, wo sie am 2. Februar 1996 nach 13-tägigem Hungerstreik auf Grund von Haftunfähigkeit entlassen worden sei.

Am 29. Dezember 1995 hätte sie einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt, doch sei dieser Antrag am 4. Jänner 1996 vom Bundesasylamt ... abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid sei binnen offener Frist vom Amt für Jugend und Familie, 16. Bezirk, Berufung eingebracht worden, über die das Bundesministerium für Inneres noch nicht entschieden hätte.

Mit Bescheid vom 11. Jänner 1996 hätte die belangte Behörde über die Bf ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid hätte sie durch ihren ausgewiesenen Vertreter Berufung erhoben. Gleichzeitig hätte ihr Rechtsvertreter auch einen Antrag nach § 54 FrG und einen Antrag nach § 36 FrG bei der belangten Behörde eingebracht, über die noch nicht entschieden sei.

Als Beschwerdegründe machte die Bf geltend, daß sie am 25.

Juli 1978 geboren und demzufolge den ganzen Zeitraum ihrer Schubhaft minderjährig gewesen sei. Tatsächlich sei sie die ganze Dauer der Schubhaft vom 23. Dezember 1995 bis zum 2.

Februar 1996 entgegen den Bestimmungen des § 47 Abs.3 FrG im ..., ..., ..., gemeinsam mit bis zu sieben weiteren, hauptsächlich erwachsenen Personen und daher rechtswidrig in Schubhaft angehalten worden.

§ 47 Abs.3 erster Satz FrG ordne - und zwar ohne jegliche Einschränkung auf die tatsächlich vorhandenen räumlichen Gegebenheiten - an, daß minderjährige Schubhäftlinge von Erwachsenen getrennt anzuhalten seien.

Auch in § 4 Abs.3 der Polizeigefangenenhaus-Hausordnung sei festgelegt, daß Frauen von Männern und Jugendliche von Erwachsenen getrennt zu verwahren seien.

Zum Beweis dafür wurde beantragt, der unabhängige Verwaltungssenat möge sich mit dem Abteilungskommandanten des Polizeigefangenenhauses ... in Verbindung setzen und sich die Richtigkeit der getroffenen Aussage bestätigen lassen.

Als Beweis für das Vorbringen der Bf könne auch angeführt werden, daß es einerseits in der bisherigen Vollzugspraxis im PGH-... mangels räumlicher Möglichkeiten so gut wie noch nie vorgekommen sei, daß minderjährige Schubhäftlinge in Übereinstimmung mit § 47 Abs.3 FrG ordnungsgemäß untergebracht worden seien und könne andererseits auf den Fall eines anderen minderjährigen Schubhäftlings, Frau F G S, die zugleich mit der Bf im PGH-... angehalten worden sei, verwiesen werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hätte am 8. Februar 1996 per Bescheid festgestellt, daß die Anhaltung der minderjährigen F G S wegen Verstoßes gegen § 47 Abs.3 FrG für rechtswidrig zu erklären sei.

Sie beantragte daher, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge feststellen, daß ihre Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig gewesen sei.

Abschließend begehrte sie den Ersatz der Verfahrenskosten.

2. Die Bezirkshauptmannschaft ... als belangte Behörde hat den zugrundeliegenden Fremdenakt an den unabhängigen Verwaltungssenat expreß übermittelt.

Zum Beschwerdevorbringen hat sie eine Gegenschrift erstattet und darin mitgeteilt, daß sich die Bf nicht mehr in Schubhaft befindet. Weiters hat sie darin ausgeführt, daß wegen der Enthaftung der Bf die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen sei. Sie verwies inhaltlich auf die Ausführungen eines näher bezeichneten Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreichs.

Die belangte Behörde hat abschließend die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes begehrt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat einerseits in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und andererseits eine Stellungnahme der BPD ... zur Anhaltung der Bf sowie den "Berufungsbescheid" des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Februar 1996, UVS-... betreffend die Schubhaftbeschwerde von S F G eingeholt. Demnach steht fest, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen ausreichend geklärt ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daraus im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, daß die Bf am 8. Dezember 1995 per Flugzeug nach Österreich gekommen und am Flughafen ... gelandet ist. Dabei wies sie sich mit einem nicht auf ihren Namen ausgestellten Reisepaß von ...

aus, der auf den Namen N M, geb. ....1964, lautete.

Am 23. Dezember 1995 versuchte sie, als Fahrgast eines englischen Reisebusses beim Grenzübergang "Suben - Autobahn" in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen. Bei der deutschen Einreisekontrolle wurde sie zurückgewiesen und von den österreichischen Behörden übernommen. Bei der Anhaltung hatte die Bf einen weiteren Reisepaß, nämlich einen brasilianischen Reisepaß lautend auf "L F" bei sich, über dessen Herkunft sie keine Angaben machte.

4.2. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1995, Sich41-..., verhängte die Bezirkshauptmannschaft ... zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft. Der Bescheid wurde nach einer kurzen Wiedergabe des Sachverhaltes damit begründet, daß die nunmehrige Bf unter Verwendung eines fremden Reisepasses unerlaubt nach Österreich eingereist sei, keinen eigenen gültigen Nationalpaß mit erforderlichem österreichischen Sichtvermerk bzw österreichischer Aufenthaltsbewilligung vorweisen konnte, sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, keinen Wohnsitz und keine wie immer gearteten Bindungen im Bundesgebiet habe und derzeit über keinerlei Barmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfüge.

Die Verhängung der Schubhaft sei daher notwendig, um ihre wahre Identität und Nationalität feststellen zu können, von der Behörde ein Heimreisezertifikat anfordern zu können, gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen zu können sowie den Gerichten die Möglichkeit zur Durchführung eines Verfahrens bezüglich des Gebrauches des fremden Reisedokumentes zu geben und sie in ihre Heimat wieder abschieben zu können.

Die nunmehrige Bf wurde daraufhin in das Polizeigefangenenhaus ... nach ... zur Durchführung der Schubhaft überstellt.

4.3. Die Bf stellte von der Schubhaft aus am 29. Dezember 1995 einen Antrag auf Asylgewährung, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes Wien vom 4. Jänner 1996 abgewiesen wurde; einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Weiters erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.

Jänner 1996 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 3 Jahren; die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde ausgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 25. Jänner 1996 erhob die Bf - nunmehr bereits durch Herrn Mag. M S vertreten - Berufung gegen diesen Bescheid und stellte Anträge gemäß den §§ 36 und 54 FrG. Dieser Berufung wurde mit dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Februar 1996 keine Folge gegeben.

In der Folge wandte sich die Bezirkshauptmannschaft ... an die Botschaft der Republik ... mit dem Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz (FrG), BGBl.Nr. 838/1992 idF 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Es steht fest, daß die Bf am 2. Februar 1996 aus der Schubhaft entlassen wurde. Die Schubhaftbeschwerde langte am 19. Februar 1996 und sohin innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. März 1994, B ..., zulässig festgestellten Frist von 6 Wochen nach der Enthaftung ein. Eine Zurückweisung der Beschwerde im Sinne des von der Bezirkshauptmannschaft ... gestellten Antrages ist sohin nicht möglich.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat demnach zu prüfen, ob die Bf durch die Anhaltung in Schubhaft in ihren Rechten verletzt wurde. Dabei ist zu beachten, daß sie selbst als Rechtswidrigkeit ihrer Anhaltung in Schubhaft lediglich die Unterbringung gemeinsam mit Erwachsenen geltend gemacht hat.

Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch im wesentlichen nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gem. § 57 AVG anzuordnen.

5.3. Auf Grund des unter Punkt 4. dargestellten Sachverhaltes steht fest, daß die Bf - ohne gültigen Reisepaß nach Österreich eingereist ist, - versucht hat, ohne gültigen Reisepaß Österreich zu verlassen, - in Österreich keine familiären Bindungen hat, - keine eigenen finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes hat, - derzeit lediglich Unterkunft und Verpflegung in einem Mädchenwohnheim in ..., ...gasse ... hat, - gegen sie ein Aufenthaltsverbot für drei Jahre rechtskräftig besteht und - ihr Asylantrag in erster Instanz abgewiesen worden ist.

5.4. Im Schubhaftprüfungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist die Rechtmäßigkeit der Schubhaft die einzig zu entscheidende Frage (VwGH vom 27.1.1995, 94/02/0334).

Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung nach jeder Richtung hin selbständig zu untersuchen und jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen (VfGH vom 23.6.1994, B 2019/93).

Eine Überprüfung des Schubhaftbescheides aus dem Blickwinkel der dem unabhängigen Verwaltungssenat zukommenden Prüfungskompetenz ergab die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schubhaft, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 FrG dafür vorlagen und die Schubhaft notwendig schien, um die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung zu sichern.

Die Bf vertritt jedoch die Auffassung, daß ihre Anhaltung in Schubhaft wegen Verstoßes gegen § 47 Abs.3 FrG rechtswidrig gewesen sei, weil sie während der gesamten Dauer der Schubhaft im Polizeigefangenenhaus ... in ..., gemeinsam mit bis zu sieben weiteren, hauptsächlich erwachsenen Personen angehalten worden sei. Zur Begründung ihrer Behauptung verwies sie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1994, B ..., sowie auf den Schubhaftbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Februar 1996, mit dem in der Angelegenheit der ebenfalls minderjährigen F G S die Anhaltung in Schubhaft wegen Verstoßes gegen § 47 Abs.3 FrG für rechtswidrig erklärt worden ist. Die von h. aus bei der Bundespolizeidirektion ... angestellten Erhebungen ergaben, daß die Anhaltung der Bf "in der Gemeinschaftszelle Nr. ... mit ziemlicher Sicherheit auch zeitweise zusammen mit weiblichen Erwachsenen" erfolgte.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag sich der Beschwerdeargumentation aus folgenden Gründen jedoch nicht anzuschließen:

Das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.

Juni 1994 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar:

Kernfrage des dem Erkenntnis zugrundeliegenden Verfahrens war, ob durch die nicht rechtzeitige Information des Schubhäftlings gemäß § 48 Abs.5 FrG der Fremde in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Der VfGH kam dabei zur Ansicht, daß eine derartige Rechtsverletzung vorliege, weil erst durch die "niederschriftliche Information" der Fremde in Kenntnis des Umstandes gelangt, daß eine Ausdehnung der Schubhaft über die Zeit von zwei Monaten hinaus droht und er erst auf Grund dessen vernünftigerweise dagegen Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat erheben könne..... Es handle sich bei diesem Inkenntnissetzen sohin um ein wesentliches Element im Rahmen des hier gegebenen spezifischen Rechtsschutzsystems.

Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht darum, daß die Bf nicht vor Ablauf der zweimonatigen Frist über die weitere Anhaltung in Schubhaft informiert worden wäre, sondern darum, ob sie in ihrem aus § 47 Abs.3 FrG erfließenden einfachgesetzlichen! - Recht auf gesetzeskonforme Durchführung der Schubhaft verletzt wurde oder nicht.

Zur Durchführung der Schubhaft bestimmt § 47 Abs.3 FrG, daß minderjährige Schubhäftlinge von Erwachsenen getrennt anzuhalten sind.

Abs.4 leg.cit. bestimmt, daß die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Bundespolizeidirektionen der Bundesminister für Inneres zu erlassen hat. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.

Daraufhin wurde die Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994 - FrG-DV, BGBl.121/1995, erlassen, die in ihrem § 8 bestimmt, daß, sofern § 47 FrG nicht anderes bestimmt, für die Durchführung der Schubhaft die Polizeigefangenenhaus-Hausordnung, BGBl.Nr.566/1988 (mit Ausnahme hier nicht in Betracht kommender Bestimmungen) anzuwenden ist.

In dieser Polizeigefangenenhaus-Hausordnung, BGBl.Nr.

566/1988, die als Durchführungsverordnung zu § 53c Abs.6 VStG 1950 erlassen wurde, ist in § 4 die Form der Anhaltung von Häftlingen festgelegt; Abs.3 leg.cit. sieht die getrennte Anhaltung von Jugendlichen und Erwachsenen vor.

Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall nicht einmal das Alter der Bf gesichert feststeht, weil das Geburtsdatum ...

nur eine bloße Behauptung von ihr darstellt und sie sich immerhin bei der Ein- und Ausreise mit einem Reisepaß legitimiert hat, bei dem das Geburtsdatum ... eingetragen war (wodurch die Bf nicht mehr als Minderjährige anzusehen wäre), ist die Frage der Durchführung der Schubhaft nicht im Rahmen des Verfahrens nach § 52 FrG überprüfbar: Der unabhängige Verwaltungssenat kann auf Grund der ihm zustehenden Prüfungskompetenz lediglich die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung in Schubhaft prüfen, nicht aber die Durchführung der Schubhaft. Für eine derartige Prüfung fehlt ihm ein entsprechender Gesetzesauftrag in den §§ 51 und 52 FrG bzw. kann ein solcher auch nicht den erläuternden Bemerkungen entnommen werden. Eine derartige Einmischung in die Durchführung der Schubhaft wäre auch systemwidrig, weil Beschwerden betreffend die Haftbedingungen lt. § 23 der Polizeigefangenenhaus-Hausordnung dem Kommandanten vorzutragen (oder schriftlich mitzuteilen) sind. Dieser hat darüber zu entscheiden. Wenn er der Beschwerde nicht selbst abhilft, so hat er die Beschwerde der Behörde vorzutragen und hat diese sodann darüber zu entscheiden.

Die Bf hat nicht behauptet, gegen ihre Anhaltung gemeinsam mit Erwachsenen Beschwerde an den Kommandanten des Polizeigefangenenhauses ... erhoben zu haben bzw. daß dieser eine Beschwerde nicht der Behörde vorgelegt hätte.

Unter diesen Voraussetzungen - Ungewißheit hinsichtlich des Geburtsdatums der Bf sowie mangelnde Prüfungskompetenz des unabhängigen Verwaltungssenates betreffend Einhaltung von Bestimmungen zur Durchführung der Schubhaft - war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Was den Hinweis auf den Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Februar 1996 anbelangt, so ist darauf zu veweisen, daß einerseits die Sachverhalte nicht gänzlich gleich sind und überdies eine Bindungswirkung nicht besteht.

Zu II.:

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Der belangten Behörde als obsiegender Partei war antragsgemäß der Ersatz der Kosten iSd § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Dabei ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem Ansatz in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem VwGH (Verordnung BGBl.Nr. 416/1994 Art.1 B Z4 und 5) auszugehen.

Eine Kostenbefreiung im beantragten Sinn ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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