Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400405/6/Kl/Shn

Linz, 08.08.1996

VwSen-400405/6/Kl/Shn Linz, am 8. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des MG, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwälte, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft bis zum 20. bzw 21. April 1996 rechtmäßig war.

II. Der Antrag, die Enthaftung des Beschwerdeführers anzuordnen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von insgesamt 3.365 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 51 Abs.1, 2 und 4 sowie 37, 48 und 54 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr.838/1992 in der Fassung BGBl.Nr.110/1994, iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG.

zu II: § 67c Abs.4 AVG zu III: §§ 52 Abs.2 FrG, 79a AVG und § 1 Z3 und 4 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr.855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 22.4.1996, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 24.4.1996, wurde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft durch die BH Braunau/Inn erhoben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowie Kostenersatz beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer (Bf) türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Kurden sei, weshalb er als Mitglied und Sympathisant einer kurdischen Partei festgenommen und mißhandelt worden sei. Gegen 1.200 DM konnte er sich bei den zuständigen türkischen Behörden einen Reisepaß kaufen und letztlich unter Bestechung des Kontrollorgans aus der Türkei ausreisen. Die Ausreise erfolgte am 10.2.1996 auf dem Luftwege von Istanbul nach Ungarn. Unter Umgehung der Grenzkontrolle sei er am 18.2.1996 illegal nach Österreich eingereist und wollte am 20.2.1996 wiederum unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Reisepaß nach Deutschland ausreisen, wobei er aufgegriffen und festgenommen wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.2.1996 sei über ihn die Schubhaft zur Zurückschiebung und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung verhängt worden. Auch sei die Abschiebung in die Türkei als zulässig mit Bescheid festgestellt worden. Der Bf erklärte sich allerdings bereit, daß er nach Ungarn zurückgeschoben werde. Aus diesem Grunde hätte diese Maßnahme daher sofort durchgeführt werden müssen bzw hätte er aus der Haft entlassen werden müssen. Es sei daher der Haftgrund weggefallen. Hingegen versuche er mit allen Mitteln, nicht mehr in die Türkei abgeschoben zu werden, weshalb auch die Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung beantragt wurde, was nunmehr auch vom unabhängigen Verwaltungssenat zu überprüfen sei. Im übrigen habe er eine Schwester und einen Cousin im Raum Oberösterreich, welche eine entsprechende Verpflichtungserklärung jederzeit für den Bf abgeben könnten.

2. Die BH Braunau/Inn als belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 24.4.1996 bekanntgegeben, daß der Bf am 19.4.1996 in das Krankenhaus Ried/I eingewiesen wurde und von dort am Wochenende, also 20. oder 21.4.1996 geflüchtet sei. Er befindet sich daher nicht mehr in Schubhaft. Weiters wurde die Abweisung der Beschwerde und Zuerkennung des pauschalierten Aufwandersatzes beantragt. Eine Aktenkopie wurde - das Original liegt in der Sicherheitsdirektion für das Bundesland zur Entscheidung über eine Berufung gemäß § 54 FrG - vorgelegt.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland legte mit Schreiben vom 24.4.1996 den Fremdenakt im Original dem O.ö.

Verwaltungssenat vor.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat in den bezughabenden vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sodaß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben kann.

4. Es ergibt sich im wesentlichen folgender für die Entscheidung erheblicher Sachverhalt:

4.1. Der Bf ist türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und kaufte sich nach seinen Angaben um 1.200 DM einen Paß. Mit diesem reiste er nach seinen Angaben am 10.2.1996 auf dem Luftweg von Istanbul nach Ungarn ein, von wo er am 18.2.1996 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich einreiste. Am 20.2.1996 wollte er ebenfalls ohne Reisepaß unter Hilfe eines Schleppers unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Deutschland ausreisen, wobei er aufgegriffen und von der Grenzkontrollstelle Simbach festgenommen wurde, und anschließend am 21.2.1996 nach Österreich zurückgeschoben wurde. Er befand sich im Besitz eines türkischen Nüphus und von 432 DM und 78 S.

Am 21.2.1996 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid, Sich41-30-1996, über den Bf die Schubhaft verhängt, um die Zurückschiebung bzw das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung zu sichern. Das Bescheidoriginal wurde vom Bf am 21.2.1996 gegen Unterschriftsleistung und zusätzlich gegen Aushändigung eines Informationsblattes in türkischer Sprache übernommen, und er wurde am selben Tag in die Justizanstalt Ried/I überstellt.

Eine Zustellung an den Rechtsvertreter erfolgte am 22.2.1996.

Über Ersuchen der belangten Behörde wurde von der BH Ried/I eine Niederschrift am 23.2.1996 unter Beiziehung eines Dolmetschers mit dem Bf aufgenommen und dieser über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die beabsichtigte Abschiebung sowie die Beschaffung eines Heimreisezertifikates - sofern ein Reisepaß nicht auftaucht - in Kenntnis gesetzt. Dabei gab der Bf an, nach Ungarn zurückgeschoben werden zu wollen. Weiters führte er ausdrücklich aus, keinen Antrag nach § 54 stellen zu wollen.

4.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.2.1996 wurde über den Bf ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich gemäß § 18 Abs.1 Z1 und 2 und Abs.2 Z7 FrG verhängt und die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG ausgeschlossen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland vom 14.3.1996 abgewiesen.

Ein Asylantrag vom 7.3.1996 wurde vom Bundesasylamt Außenstelle Linz nach Ersteinvernahme am 25.3.1996 mit Bescheid vom 26.3.1996 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen.

Gleichzeitig wurde mitgeteilt, daß dem Bf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz nicht zukommt, weil er über einen Drittstaat eingereist ist und nicht binnen Wochenfrist den Asylantrag gestellt hat. Auch wurde ihm keine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz erteilt. Dagegen wurde Berufung an den Bundesminister für Inneres eingebracht.

Ein Antrag vom 5.3.1996 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 54 FrG wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.3.1996, Sich41-30-1996, abgewiesen und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei festgestellt. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland vom 24.4.1996 keine Folge gegeben.

4.3. Laut Mitteilung der BH Ried/I vom 7.4.1996 hat der Bf in der Justizanstalt Ried Reinigungsmittel verschluckt und ist um 17.40 Uhr ins Krankenhaus Ried überstellt worden und befindet sich seitdem in stationärer Behandlung. Aus dieser wurde er am 10.4.1996 entlassen und wieder in die Justizanstalt Ried zur Fortsetzung der Schubhaft eingeliefert.

Einem Ersuchen der BH Braunau/I um Information des Bf über seine Haftverlängerung gemäß § 48 Abs.4 FrG, weil ein Antrag nach § 54 FrG eingebracht wurde bzw eine Berufung dagegen eingebracht wurde, wurde durch niederschriftliche Information vom 19.4.1996 durch Belehrung gemäß § 48 Abs.4 Z1 FrG nachgekommen.

Laut schriftlicher Nachricht der BH Ried/I vom 23.4.1996 wurde der Bf am 19.4.1996 neuerlich ins Krankenhaus Ried eingeliefert und ist am Wochenende geflohen (das ist der 20.

oder 21.4.1996).

Der Bf befand sich daher zum Zeitpunkt der Einbringung der Schubhaftbeschwerde nicht mehr in Schubhaft.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr.

838/1992 idF BGBl.Nr.110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.). Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 FrG).

Die gegenständliche Beschwerde wurde nach Haftbeendigung am 20. bzw 21.4.1996 eingebracht, und es wurde darin Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der weiteren Anhaltung behauptet. ISd ständigen Judikatur des VfGH (vgl.

Erk. vom 29.6.1995, B 2534 - 2539/1994, B 2608, 2627, 2628 und 2714/1994) vertritt dieser entgegen der Judikatur des VwGH (E. vom 9.6.1995, Zl.95/02/0101) die Auffassung, daß auch binnen der gemäß § 67c Abs.1 AVG bestimmten sechswöchigen Frist ab Haftentlassung eine Beschwerdelegitimation vorliegt. Es ist die gegenständliche Beschwerde daher rechtzeitig. Auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Aus dem erwiesenen Sachverhalt steht fest, daß die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und, nachdem dieses durch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung durchsetzbar geworden ist, zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde. Aus letzterem Zweck wurde der Bf auch weiterhin angehalten.

Aufgrund der unrechtmäßigen Ein- und Ausreise des Bf, seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich und der Mittellosigkeit und Unterkunftslosigkeit des Bf sind offenkundig Gründe für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bereits bei der Inschubhaftnahme vorgelegen und war der begründete Verdacht der belangten Behörde, daß sich der Bf einem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde, zumal er bereits eine unrechtmäßige Ausreise versucht hatte, nicht von der Hand zu weisen. Es war daher die Verhängung der Schubhaft und die Erlassung des Schubhaftbescheides rechtmäßig. Auch wurde dem Bf bereits zu diesem Zeitpunkt der Schubhaftbescheid sowie auch ein Merkblatt über die Gründe der Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft in türkischer Sprache persönlich zur Kenntnis gebracht und von ihm unterschrieben. Er wurde daher bereits bei seiner Inhaftnahme ausreichend belehrt.

5.3. Aber auch die weitere Anhaltung des Bf erweist sich als rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs.1 FrG werden die Ausweisung gemäß § 17 Abs.1 und das Aufenthaltsverbot mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar. Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs.1 oder gegen das Aufenthaltsverbot ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen (§ 22 Abs.2 leg.cit.).

Gemäß § 36 Abs.1 FrG können Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, von der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn näher umschriebene Gründe zutreffen.

Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft darf nur so kurz wie möglich, insgesamt aber nicht länger als zwei Monate dauern, sofern nicht Fälle nach § 48 Abs.4 vorliegen, nämlich, daß nur deshalb nicht abgeschoben werden kann bzw darf, weil eine rechtskräftige Feststellung nach § 54, die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit oder ein Heimreisezertifikat noch nicht vorliegt (§ 48 FrG).

Weil nach dem erwiesenen Sachverhalt (Punkt 4.) durch den Aufenthaltsverbotsbescheid und den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot gegen den Bf vorlag und überdies die Überwachung der Ausreise notwendig war, wurde der Bf zur Sicherung der Abschiebung (ab Erlassung des Aufenthaltsverbotes) angehalten, wobei mangels einer rechtskräftigen Feststellung nach § 54 die Schubhaft gemäß § 48 Abs.4 Z1 FrG verlängert wurde und dies dem Bf nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Dabei war zu berücksichtigen, daß mangels der erforderlichen Reisedokumente dem Bf eine legale Ausreise gar nicht möglich war. Auch hat er bereits eine illegale Ausreise versucht, bei der er aufgegriffen wurde. Es war daher schon aus diesem Grunde zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit die Überwachung der Ausreise, und daher die diesbezügliche Anhaltung in Schubhaft erforderlich. Auch wäre der Bf sonst in die Illegalität gedrängt, zumal er keine Aufenthaltsberechtigung, keine geordnete Unterkunft und keine Mittel zum Unterhalt sowie keine Möglichkeit (Berechtigung) zum legalen Erwerb des Unterhalts besitzt.

5.4. Hingegen ist der Bf mit seiner Behauptung, daß der unabhängige Verwaltungssenat die Unzulässigkeit einer Abschiebung in die Türkei zu prüfen habe, nicht im Recht.

Der VwGH hat bereits in ständiger Judikatur ausgesprochen, daß die Durchführung eines Verfahrens iSd § 54 Abs.1 FrG der zuständigen Verwaltungsbehörde obliegt und eine diesbezügliche Prüfungskompetenz der unabhängigen Verwaltungssenate nicht besteht. Es ist ihnen deshalb auch die vorfrageweise Beurteilung dieses Umstandes verwehrt (VwGH vom 28.11.1995, Zlen.94/02/0152, 0192 mit Nachweisen).

Weiters hat der VwGH auch bereits ausgesprochen, daß dem Fremden bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abschiebung das Recht zustünde, das Ziel dann selbst zu bestimmen, dem Gesetz jedenfalls nicht zu entnehmen ist. Es kommt ihm diesbezüglich kein Rechtsanspruch zu (vgl VwGH vom 17.11.1995, 95/02/0132, 0133, 0134).

Schließlich ist festzuhalten, daß - wie schon im Sachverhalt festgestellt wurde - dem Bf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zukommt und ihm auch keine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, weshalb auch aus diesem Grunde eine Schubhaft und eine Abschiebung zulässig ist. Weiters hindert auch ein Antrag nach § 54 FrG eine Schubhaft nicht, sondern erst die rechtskräftige Entscheidung der Unzulässigkeit der Abschiebung (VwGH vom 28.7.1995, 95/02/0207).

5.5. Die vom Bf ins Treffen geführte Verpflichtungserklärung kann der Beschwerde insofern nicht zum Erfolg verhelfen, weil nach der ständigen Judikatur des VwGH im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht des Bf die Nachweise über die erforderlichen Mittel und eine Unterkunft initiativ vom Bf zu erbringen sind. Dies schließt auch den Nachweis der Bonität der Person ein, die eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung abgibt, das etwa durch Bekanntgabe hiefür relevanter konkreter Tatsachen, wie der Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfälliger Unterhaltspflichten und sonstiger finanzieller Verpflichtungen untermauert durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen, wobei sich solcherart belegte Auskünfte auf einen längeren Zeitraum zu beziehen haben (VwGH vom 29.7.1993, 92/18/0499, 0500; vom 13.1.1994, 93/18/0183).

Darüber hinaus ist auch eine gewisse persönliche Bindung zwischen dem Fremden und der die Erklärung abgebenden Person glaubhaft zu machen. Diesen Anforderungen wurde hier nicht entsprochen. Abgesehen von globalen Aussagen wurden nämlich keinerlei Nachweise der Beschwerde beigelegt.

Da weitere Gründe nicht geltend gemacht wurden und die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 52 Abs.4 die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft jedenfalls für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen haben, aus welchem dies geltend gemacht wird (VwGH vom 9.6.1995, 95/02/0128), war daher die Beschwerde abzuweisen.

5.6. Gemäß § 67c Abs.4 AVG hat, wenn der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch andauert, die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Danach bedarf es keiner weiteren Anordnung durch den unabhängigen Verwaltungssenat und ist auch eine Anordnung zur Umsetzung seiner Entscheidung nicht zulässig. Dies war spruchgemäß festzustellen.

6. Gemäß § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG steht der belangten Behörde als obsiegender Partei der Kostenersatz zu, wobei nach der nunmehr geltenden Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr.855/1995, der Ersatz für den Vorlageaufwand von 565 S und für den Schriftsatzaufwand von 2.800 S, ds insgesamt 3.365 S zuzusprechen war.

Hingegen war der Aufwandersatzantrag des Bf abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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