Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400410/4/Ki/Shn

Linz, 02.07.1996

VwSen-400410/4/Ki/Shn Linz, am 2. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des Ebrihama B, vom 26. Juni 1996, wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Recht erkannt:

I: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, es wird festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

II: Der Antrag um Befreiung von Stempel- und sonstigen Gebühren wegen Mittellosigkeit wird als unzulässig zurückgewiesen.

III: Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (Bund) Aufwendungen in Höhe von 565 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 Fremdengesetz FrG, BGBl.Nr.838/1992 idgF iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG zu II: § 75 Abs.3 AVG zu III: § 79a AVG iVm Verordnung BGBl.Nr.855/1995 Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1996, eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 27. Juni 1996, hat der Beschwerdeführer (Bf) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft durch die BH Schärding erhoben und beantragt, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge 1. seine Anhaltung in der Schubhaft im Polizeigefangenenhaus der BPD Wels für rechtswidrig erklären und seine sofortige Freilassung erwirken, 2. ihn wegen seiner Mittellosigkeit von Stempel- und sonstigen Gebühren zu befreien, 3. ihm im Falle eines stattgebenden Erkenntnisses die Kosten für den Schriftsatzaufwand zu ersetzen.

I.2. In der Beschwerdebegründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß eine Abschiebung in das Bürgerkriegsland Liberia derzeit sowohl aus tatsächlichen Gründen unmöglich als auch unzulässig sei. Die Unmöglichkeit ergebe sich schon alleine aus dem Umstand, daß der Flughafen von Monrovia sowie die übrigen liberianischen Flughäfen derzeit aufgrund der andauernden Kampfhandlung von keiner Fluglinie angeflogen wird.

Es sei seit langem bekannt, daß die liberianischen Botschaften, wenn überhaupt, in einem Antwortschreiben eine Identitätsprüfung verlangen, indem ein Telefoninterview zwischen dem angeblichen liberianischen Staatsbürger und einem Botschaftsangehörigen durchgeführt wird. Regelmäßig werde daraufhin der anfragenden BH mitgeteilt, daß der Fremde kein liberianischer Staatsbürger sei. Es müsse aus zahlreichen Beschwerdefällen liberianischer Staatsangehöriger bekannt sein, daß bisher die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft in Bonn oder London nicht erfolgte. Diese Ausstellungspraxis schließe zwar nicht von vornherein die Erwirkung eines Heimreisezertifikates auch im Anlaßfall aus, wenngleich die Wahrscheinlichkeit gering sei. Aufgrund dieser besonderen Umstände sei von der Fremdenbehörde hier jedoch eine besondere Sorgfalt zu verlangen, um sicher zu stellen, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauere. Dieser Sorgfalt hätte es entsprochen, das vorerwähnte Telefoninterview tatsächlich zu vermitteln. Da dies innerhalb von zwei Wochen ab der Antragstellung aktenkundig nicht erfolgt sei, sei die BH säumig, was in Anbetracht vorerwähnter Ausstellungspraxis liberianischer Botschaften zur Rechtswidrigkeit der Fortsetzung der Schubhaft führe.

Es könne das Leben eines in die Republik Liberia abgeschobenen Menschen nicht garantiert werden, zumal in keinster Weise ausgeschlossen werden könne, daß Personen des einen Truppenverbandes die abgeschobene Person für ein Mitglied bzw Sympathisanten des jeweils anderen Truppenverbandes halten.

Dazu komme, daß er minderjährig und mittellos sei und in Liberia nicht auf die Unterstützung von Familienmitgliedern bauen könne. Eine Abschiebung würde seine verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Leben, auf Freiheit und Sicherheit und auf Schutz vor Folter eingreifen. Aufgrund der Minderjährigkeit habe die Behörde besonders sorgfältig zu prüfen, ob eine Anhaltung in Schubhaft erforderlich und zulässig sei.

Da das Personenstandswesen in Liberia aufgrund des andauernden Bürgerkrieges völlig zusammengebrochen zu sein scheint, würde alleine eine seriöse Überprüfung seiner Identität die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft von sechs Monaten überschreiten.

I.3. Die BH Schärding als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und gleichzeitig um Vorschreibung bzw Zuerkennung der Kosten ersucht.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorliegenden Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.1 Z1 FrG unterbleiben.

I.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich nachstehender verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Der Bf, welcher behauptet liberianischer Staatsbürger zu sein, wollte am 21. Mai 1996 bei der Grenzkontrollstelle Passau-Bahnhof von Österreich nach Deutschland einreisen.

Anläßlich der deutschen Einreisekontrolle wurde festgestellt, daß er sich nur mit einem durch Lichtbildauswechslung verfälschten portugiesischen Reisepaß ausweisen konnte. Er wurde aufgrund der gegebenen Sachlage von den deutschen Grenzbehörden festgenommen und in der Folge am 23. Mai 1996 nach Österreich rücküberstellt und der belangten Behörde vorgeführt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 1996, Sich 41-435-1996, wurde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit bzw zur Sicherung der Abschiebung über den Bf die Schubhaft verfügt. Begründet wurde diese Maßnahme im wesentlichen damit, daß sich der Bf illegal im Bundesgebiet aufhalte und bei ihm ernsthaft die Gefahr bestehe, daß er sich bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörden entziehen und dadurch die entsprechenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern würde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 1996, Sich 41-435-1996-Hol, wurde gegen den Bf ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen und einer Berufung gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Ferner wurde durch den genannten Bescheid festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Bf in der Republik Liberia gemäß § 37 Abs.1 oder Abs.2 FrG bedroht ist und seine Abschiebung in die Republik Liberia somit zulässig sei.

Ebenfalls am 7. Juni 1996 wurde an die Botschaft der Republik Liberia - Konsularabteilung - in Bonn ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Bf gestellt.

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1996 hat der Bf gegen das obzitierte Aufenthaltsverbot bzw die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung Berufung erhoben. Über diese Berufung wurde noch nicht entschieden.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die derzeitige Anhaltung in Schubhaft. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerde ist daher zulässig, aber nicht begründet.

Gemäß § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Die Schubhaft darf gemäß Abs.2 leg.cit. so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

Gemäß § 48 Abs.3 leg.cit. gilt, wenn ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint, die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden, 1.) weil über einen Antrag gemäß § 54 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder 2.) weil er an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt oder 3.) weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt, so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z2) oder nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z3) insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.

Im vorliegenden Falle wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der Bf hat sich illegal im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten und - unbestritten - einen gefälschten Reisepaß verwendet. Dieses Verhalten rechtfertigte jedenfalls die Vorgangsweise der belangten Behörde, gegen den Bf fremdenpolizeiliche Maßnahmen, nämlich im konkreten Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, in Erwägung zu ziehen. Das Verhalten des Bf verbunden mit seiner offensichtlichen Absicht nach Holland zu reisen, rechtfertigte weiters die Annahme der belangten Behörde, daß bei ihm ernsthaft die Gefahr besteht, daß er sich dem Zugriff der Behörden entziehen könnte. Die Verhängung der Schubhaft war daher durchaus notwendig.

In der Folge wurde über den Bf ein Aufenthaltsverbot verhängt, welches im Hinblick auf den Ausschluß einer aufschiebenden Wirkung der Berufung grundsätzlich durchsetzbar wurde. Die Schubhaft gilt ab dem Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der fremdenpolizeilichen Maßnahme als zur Sicherung der Abschiebung verhängt und es ist dies im vorliegenden konkreten Fall insofern zulässig, als der Bf mangels eines gültigen Reisedokumentes die für die Einreise erforderliche Bewilligung seines Heimatstaates nicht besitzt.

Zur Durchführung der Abschiebung hat die belangte Behörde ein "Heimreisezertifikat" zu beschaffen. Die belangte Behörde hat sofort am 7. Juni 1996 die Botschaft der Republik Liberia in Bonn um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht. Diesbezüglich mag es zwar zutreffen, daß derartige Ansuchen durch die genannte Behörde eher schleppend behandelt werden, letztlich hat aber der Bf selbst zugestanden, daß die liberianische Botschaft auf derartige Ersuchen insofern reagiere, als eine Identitätsprüfung verlangt bzw ein Telefoninterview zwischen dem angeblichen liberianischen Staatsbürger und einem Botschaftsangehörigen durchgeführt wird. Entgegen der Auffassung des Bf obliegt es jedoch nicht der belangten Behörde, ein Telefongespräch mit der zuständigen Botschaft zu vermitteln.

Der belangten Behörde ist unter diesen Umständen nicht vorzuwerfen, daß sie das Verfahren hinsichtlich der Abschiebung entgegen der Anordnung des § 48 Abs.1 FrG verzögert hätte, zumal es für die Botschaften schwer ist, die Angaben liberianischer Schubhäftlinge zu überprüfen und deshalb für die Ausstellung von Heimreisezertifikaten mit einem längeren Zeitraum zu rechnen ist. Solange die belangte Behörde mit der Ausstellung des Heimreisezertifikates rechnen kann, kann die Schubhaftdauer nicht als "unverhältnismäßig lange" angesehen werden (vgl VwGH vom 8.9.1995, 95/02/0323).

Was die Unmöglichkeit bzw Unzulässigkeit der Abschiebung nach Liberia anbelangt, so wird darauf hingewiesen, daß der Bf ohnedies einen ausdrücklichen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Liberia gestellt hat.

Über diesen Antrag ist noch nicht rechtskräftig entschieden, zumal der Bf gegen die oben angeführte Entscheidung der belangten Behörde vom 7. Juni 1996 Berufung erhoben hat.

Dazu wird festgestellt, daß der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen hat, daß eine diesbezügliche Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates nicht gegeben ist (Erkenntnis vom 24.2.1995, 94/02/0435). Der VwGH hat ferner dargetan, daß die Überprüfung der Frage, ob eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, nicht im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde zu erfolgen hat (Erkenntnis vom 27.1.1995, Zlen 94/02/0201, 0202, 0283).

Die angesprochene Frage der tatsächlichen Unmöglichkeit bzw Unzulässigkeit der Abschiebung nach Liberia ist daher in dem anhängigen Verfahren vor den Administrativbehörden zu prüfen und es ist eine Anhaltung des Bf in Schubhaft innerhalb der gemäß § 48 FrG festgelegten Fristen zulässig.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die belangte Behörde die Schubhaft über den Bf zu Recht verhängt hat, insbesondere auch deshalb, weil sehr wohl Gründe zur Annahme bestehen, daß er sich dem weiteren behördlichen Verfahren entziehen werde. Weiters sind aus der Aktenlage derzeit keine Umstände ersichtlich, wonach die Schubhaft bisher unangemessen lange dauern würde oder der belangten Behörde unangemessene Verzögerungen anzulasten wären. Es liegen demnach die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Gemäß § 75 Abs.3 AVG bleiben (im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren) die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes unberührt.

Bei den vom Bf angesprochenen Stempel- und sonstigen Gebühren handelt es sich um solche, welche im Gebührengesetz 1957 geregelt sind. Zur Vollziehung des Gebührengesetzes sind jedoch nicht die zur Anwendung des AVG berufenen Behörden, sondern die Finanzbehörden des Bundes zuständig.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher für eine diesbezügliche Entscheidung nicht zuständig, weshalb das Vorbringen in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen war.

III. Gemäß dem lt. § 52 Abs.2 FrG geltenden § 79a AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Bf vor der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegene Partei (Abs. 3). Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr.855/1995) wurden Pauschbeträge ua für den Vorlageaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei von 565 S festgelegt.

Es waren daher der belangten Behörde (Bund) die beantragten Kosten als Vorlageaufwand spruchgemäß zuzuerkennen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. K i s c h

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