Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102797/2/Br/Bk

Linz, 02.05.1995

VwSen-102797/2/Br/Bk Linz, am 2. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn F P, S, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, vom 3. April 1995, Zl.: VerkR96-549-1995, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; die mit dem Straferkenntnis verhängte Strfe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 800 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem Straferkenntnis vom 3. April 1995, Zl.: VerkR96-549-1995, wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Nichteinbringungsfall vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 18. November 1994 um 07.12 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn im Gemeindegebiet von R, Richtung L gelenkt und die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h dadurch mißachtet habe, daß er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde zur Frage der Strafzumessung im wesentlichen ausgeführt, daß gerade eine derart hohe Fahrgeschwindigkeit immer wieder die Ursache für schwere Verkehrsunfälle sei. Es handle sich hier um eine schwere Verwaltungsübertretung. Diese Übertretung sei demnach mit entsprechender Strenge zu ahnden gewesen.

Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewesen.

2. Der Berufungswerber führt in seiner fristgerecht, nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichteten Berufung aus, daß er seit längerer Zeit arbeitslos sei, er sich dzt.

in einer unverschuldeten Notlage befände und mit seinen Alimentationsverpflichtungen bereits im Rückstand sei. Er bitte daher, das Strafausmaß auf die Hälfte des hier verhängten Ausmaßes zu reduzieren und ihm Ratenzahlung in Höhe von monatlich 500 S zu gewähren.

3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichtet nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 25. April 1995, Zl.VerkR96-549-1995/Sö/HD. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in ausreichender und schlüssiger Weise.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

6.1. Vorweg ist festzustellen, daß es für eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv grundsätzlich keine wie immer geartete Rechtfertigung bzw.

Entschuldigung gibt. Der Raserei auf den Straßen und der damit einhergehenden Gefahrenpotenzierung ist mit spürbaren Strafen zu begegnen. Auch general- und spezialpräventive Gründe erfordern eine strenge Bestrafung (vgl. auch VwGH 18. September 1991, Zlen. 91/03/0043, 91/03/0250).

6.1.1. Dem von der Erstbehörde festgesetzten Strafausmaß kann hier objektiv nicht entgegengetreten werden. Selbst der Umstand, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich bisher völlig unbescholten ist, vermag an diesem Strafausmaß nicht zu rütteln. Die Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von 40 % ist angesichts des hohen Tatunwertes durchaus gerechtfertigt.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen im Ausmaß von 50 km/h hat auch der Verwaltungsgerichtshof eine Strafe in der Höhe von 4.000 S als durchaus angemessen erachtet, selbst wenn sonst keine nachteiligen Folgen mit der Übertretung verbunden gewesen sind (VwGH 91/03/0014, 13.2.1991).

6.2. Der Berufung war demnach der Erfolg zu versagen. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind gesetzlich bedingt.

6.3. Die Erstbehörde wird noch gesondert über das Ratenansuchen abzusprechen haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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