Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400423/2/Ki/Shn

Linz, 05.08.1996

VwSen-400423/2/Ki/Shn Linz, am 5. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde der Laszlone N, vom 17. Juli 1996 gegen den Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 16. Juli 1996, Zl.Sich40-274-1996, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr.838/1992 idgF iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsgesetz - AVG Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 1996, eingelangt bei der BH Kirchdorf/Krems am 18. Juli 1996, hat die Beschwerdeführerin (Bf) "Berufung" gegen den Schubhaftbescheid der BH Kirchdorf/Krems vom 16. Juli 1996, Sich40-274-1996, erhoben und beantragt, der unabhängige Verwaltungssenat für das Bundesland möge diesen Bescheid ersatzlos beheben.

2. In der Beschwerdebegründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß die Bf als Touristin nach Österreich eingereist sei und von Bekannten erfahren habe, daß es einen Verein gebe, welcher sich "Verein zur Wiederbelebung der A" nenne und in P seinen Sitz habe.

Dieser Verein ermögliche es Ausländern, Österreich kennen zu lernen und gebe den Ausländern hiefür einen täglichen Unterstützungsbeitrag. Der Verein betreibe in M 144, im Gemeindegebiet von P ein Vereinslokal. Dieses sei von der Bf aufgesucht und sei die Bf auch vom Verein unterstützt worden und habe sich dadurch Österreich ansehen können.

Die Bf sei keinerlei Beschäftigung im Objekt A nachgegangen, zumal sie im Gasthaus A überhaupt nicht beschäftigt gewesen sei. Vielmehr habe sich die Bf lediglich im Vereinslokal des Vereins aufgehalten. Da kein Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliege und auch keinerlei Werkvertrag mit der Bf abgeschlossen sei, liege auch keine Beschäftigung vor, welche den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliege, deshalb habe die Bf auch keine Beschäftigungsbewilligung benötigt.

Sie habe auch keine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz benötigt, da sie ungarische Staatsbürgerin sei und deshalb sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen dürfe, wenn sie sich als Touristin in Österreich aufhalte.

Da also weder eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich gewesen sei, noch eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, habe die Bf auch keinerlei Gründe gehabt, sich einer Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu entziehen, da sie ja nicht einmal befürchten habe müssen, daß ein Aufenthaltsverbot über sie erlassen werde.

3. Die BH Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorliegenden Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.1 Z1 FrG unterbleiben.

5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich nachstehender verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Die Bf ist ihren eigenen Angaben zufolge am 14. Juli 1996 zum Arbeiten (Tanzen) als Touristin eingereist. Sie machte im Lokal "A" Striptease-Tanz. Sie mußte täglich ca. viermal auftreten. Die Anweisungen bekam sie von einem gewissen Roland. Für das Tanzen sollte sie täglich Zuwendungen in Höhe von 400 S bekommen.

Am 16. Juli 1996 um 23.00 Uhr wurde die Bf im Zuge einer behördlichen Fremdenkontrolle im Beisein eines Organes vom Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels bei der gegenständlichen Tätigkeit als Striptease-Tänzerin betreten.

Zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wurde über sie noch am selben Tag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Schubhaft verhängt. Im Rahmen ihrer Einvernahme wurde ihr die Inschubhaftnahme bzw die beabsichtigte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und anschließende Abschiebung nach Ungarn unter Zuhilfenahme eines Dolmetsch zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid der BH Kirchdorf/Krems vom 17. Juli 1996, Sich40-274-1996, wurde schließlich gegen die Bf ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Die Schubhaft wurde am 17. Juli 1996 um 14.00 Uhr durch die Abschiebung nach Ungarn beendet.

Ein Kostenantrag wurde weder von der Bf noch von der belangten Behörde gestellt.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Die gegenständliche als "Berufung" bezeichnete Beschwerde richtet sich gegen die Erlassung des Schubhaftbescheides.

Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerde ist daher zulässig, aber nicht begründet.

Die mit dem angefochtenen Bescheid der BH Kirchdorf/Krems über die Bf angeordnete Schubhaft wurde durch die Abschiebung am 17. Juli 1996 um 14.00 Uhr beendet. Die erkennende Behörde hatte daher für die Vergangenheit die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft nur im Rahmen der Beschwerdepunkte zu prüfen.

Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angeordnet.

Gemäß § 18 Abs.1 FrG ist gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder 2. andere im Art.8 Abs.2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.Nr.210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 18 Abs.2 leg.cit. ua, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und sei innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen (Z7) bzw von einem Organ eines Landesarbeitsamtes oder Arbeitsamtes bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen (Z8).

Im vorliegenden Fall wurde die Bf im Zuge einer behördlichen Fremdenkontrolle im Beisein eines Organes vom AI Wels betreten, als sie im Anwesen P (Verein zur Wiederbelebung der A), als Striptease-Tänzerin tätig war. Laut ihren eigenen Angaben erhielt sie für diese Tätigkeit eine Tagesgage von 400 S. Dieser Umstand wird als gegeben angenommen, hat doch die Bf selbst im Rahmen ihrer Einvernahme dies ausdrücklich zugestanden.

Wenn nun in der vorliegenden Beschwerde eine Beschäftigung iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestritten wird, so ist damit nichts zu gewinnen.

Gemäß § 2 Abs.2 Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt als Beschäftigung nicht bloß eine Verwendung in einem Arbeitsverhältnis (lit.a) sondern auch eine solche in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird (lit.b). Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist nicht eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, sondern ausschließlich die faktisch ausgeübte Tätigkeit, wobei die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer einem Arbeitnehmer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet, ein wesentliches Kriterium bildet.

Es mag nun dahingestellt bleiben, inwieferne die Tätigkeit der Bf als Striptease-Tänzerin im Lokal "A" tatsächlich als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, jedenfalls ist im Hinblick auf die konkreten Umstände (Anweisungen durch den Betreiber der A bzw konkrete Tagesgage) eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit eine Beschäftigung iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes anzunehmen. Hiefür wäre eine Bewilligung erforderlich gewesen, welche unbestritten nicht vorlag.

Dieses Verhalten der Bf rechtfertigte jedenfalls die Vorgangsweise der belangten Behörde, gegen die Bf fremdenpolizeiliche Maßnahmen, nämlich im konkreten Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, in Erwägung zu ziehen.

Der Umstand, daß die Bf mit einer Abschiebung nach Ungarn rechnen mußte, rechtfertigte weiters die Annahme der belangten Behörde, daß bei ihr ernsthaft die Gefahr besteht, daß sie sich dem Zugriff der Behörden entziehen könnte. Die Verhängung der Schubhaft war daher durchaus notwendig.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die Bf durch den angefochtenen Schubhaftbescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurde.

Über einen Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (§ 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG) war nicht abzusprechen, zumal weder durch die belangte Behörde noch durch die Bf ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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