Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400441/4/Ki/Shn

Linz, 15.10.1996

VwSen-400441/4/Ki/Shn Linz, am 15. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des M, vom 8. Oktober 1996 gegen den Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 6. September 1996, Zl.IV Fr-32.362, bzw die weitere Anhaltung in Schubhaft durch die BPD Wels zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Es wird festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

Rechtsgrundlagen:

§§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr.838/1992, idgF iVm §§ 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1996, beim unabhängigen Verwaltungssenat per Telefax eingelangt am 9. Oktober 1996, hat der Beschwerdeführer (Bf) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bzw der Anhaltung in Schubhaft durch die BPD Wels erhoben und beantragt, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich soll den Schubhaftbescheid der belangten Behörde sowie seine weitere Anhaltung in der Schubhaft für rechtswidrig erklären bzw den Bund zum Kostenersatz des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 8.520 S verpflichten.

2. In der Beschwerdebegründung wird im wesentlichen argumentiert, daß am 6.9.1996 die Schubhaft verhängt wurde, der Bf jedoch erst am 11.9.1996 über die Gründe seiner Verhaftung in ihm verständlicher Sprache informiert worden sei.

Weiters vertritt der Bf die Auffassung, daß die Behörde verpflichtet wäre, bei der ungarischen Behörde aufgrund des Abkommens zwischen Regierungen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze einen Übernahmsantrag zu stellen. Die Behörde sei dieser Verpflichtung nicht nachgegangen. Es bestehe die Absicht, ihn in die Bundesrepublik Jugoslawien abzuschieben. Bis jetzt sei aber kein Antrag an die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Jugoslawien geschickt worden. Es sei der Behörde auch bekannt, daß die Ausstellung des Heimreisezertifikats für Kosovo-Albaner über sechs Monate, wenn überhaupt zur Ausstellung komme, dauert, womit klar sei, daß mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das Ziel der Schubhaft nicht erreicht werden könne und wenn, dann nicht in absehbarer Zeit.

3. Die BPD Wels als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und im Vorlageschreiben ausgeführt, daß entgegen der Angaben in der Beschwerde am 23.9.1996 nach erkennungsdienstlicher Behandlung beim jugoslawischen Generalkonsulat um ein Heimreisezertifikat angesucht wurde.

Eine Abschiebung über Ungarn ohne gültiges Reisedokument sei nicht möglich, da von den ungarischen Grenzkontrollorganen eine Übernahme von Drittausländern ohne Reisepaß oder Heimreisezertifikat abgelehnt werde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorliegenden Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.1 Z1 FrG unterbleiben.

5. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Bf wurde am 6. September 1996 von Organen der BPD Wels im Hause Bahnhofstraße Nr.28 in einem Kellerabteil auf einem Matratzenlager angetroffen. Er konnte sich nicht ausweisen und hatte auch keine Lichtbildausweise bei sich. Er wurde daraufhin festgenommen und in der Folge wurde noch am 6. September 1996 über den Bf mit Bescheid der BPD Wels, Zl.IV Fr-32.362, zur Sicherung der Erlassung einer Ausweisung bzw der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

Anläßlich seiner in der Folgewoche erfolgten Einvernahme gab der Bf an, daß er am 6. September 1996 von Ungarn kommend in Österreich eingereist sei. Er sei nicht im Besitz eines Reisepasses. Er hatte vor, nach Deutschland zu fahren.

Am 23. September 1996 hat die BPD Wels das Generalkonsulat der Bundesrepublik Jugoslawien in Salzburg um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 1996, Fr.32.362, wurde schließlich gegen den Bf ein bis zum 7. Oktober 1999 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen.

Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Inschubhaftnahme bzw die derzeitige Anhaltung in Schubhaft.

Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher zulässig, aber nicht begründet.

Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 45 Abs.1 leg.cit. ist jeder Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 48 Abs.1 leg.cit. ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Die Schubhaft darf gemäß § 48 Abs.2 leg.cit. nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Im vorliegenden Falle wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung bzw der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw der Sicherung der Abschiebung verhängt. In Anbetracht des gegebenen Sachverhaltes (keine Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes, illegale Einreise ins Bundesgebiet) mußte die belangte Behörde fremdenpolizeiliche Maßnahmen gegen den Bf in Erwägung ziehen und es ist auch nicht auszuschließen, daß sich der Bf diesen Maßnahmen zu entziehen versucht hätte, weshalb die Inschubhaftnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens unbedingt geboten war.

Was das Vorbringen hinsichtlich der Information über den Grund der Festnahme in einer dem Bf verständlichen Sprache anbelangt, so handelt es sich bei dieser Informationspflicht zwar um ein verfassungsgesetzlich festgelegtes Erfordernis der Festnahme bzw Anhaltung. Im Gegensatz zur Verlängerung der Schubhaftdauer gemäß § 48 FrG, von der der Fremde unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen ist (§ 48 Abs.5), reicht es im Zusammenhang mit der Festnahme aus, wenn die Information ehestens (wenn möglich bereits anläßlich der Festnahme) erfolgt. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt jedoch im vorliegenden konkreten Falle die Auffassung, daß durch die Information des Bf im Rahmen seiner Einvernahme im Beisein eines Dolmetschers innerhalb der dem Tag der Festnahme folgenden Woche dem verfassungsgesetzlichen Erfordernis genüge getan wurde.

Zum Vorbringen, die belangte Behörde wäre entsprechend dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze verpflichtet gewesen, einen Übernahmsantrag zu stellen, wird festgestellt, daß im Hinblick auf die bereits dargelegten Umstände gegen den Bf ein fremdenpolizeiliches Verfahren geführt werden mußte und daher seine Anwesenheit im Bundesgebiet jedenfalls erforderlich war. Darüber hinaus war bzw ist der Bf weder im Besitz eines gültigen Reisedokumentes noch eines Heimreisezertifikates und es konnte letztlich auch nicht nachgewiesen werden, daß er tatsächlich aus Ungarn eingereist ist. Unter diesen Umständen wird von den ungarischen Grenzkontrollorganen eine Übernahme von Drittausländern abgelehnt.

Die belangte Behörde versucht daher zu Recht, den Bf in seinen Heimatstaat (Bundesrepublik Jugoslawien) abzuschieben, wofür jedoch ebenfalls die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erforderlich ist. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde am 23. September 1996 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Jugoslawien in Salzburg beantragt. Mit dem Vorbringen, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Kosovo-Albaner würde, falls überhaupt eine Ausstellung in Frage kommt, mehr als sechs Monate dauern, ist nichts zu gewinnen, zumal diese Problematik nicht generell betrachtet werden kann. Im Hinblick auf die bisher relativ kurze Schubhaftdauer kann nicht ausgeschlossen werden, daß rechtzeitig eine Reaktion der Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien auf das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgt.

Jedenfalls ist der belangten Behörde diesbezüglich keine Verzögerung der derzeitigen Schubhaftdauer anzulasten.

Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde das von der belangten Behörde verfügte Aufenthaltsverbot durchsetzbar und es gilt die Schubhaft ex lege nunmehr als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist auch für diese Zwecke erforderlich, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich der mittellose Bf, welcher überdies über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt, der beabsichtigten Abschiebung entziehen könnte.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß derzeit aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Schubhaft bisher unangemessen lange dauern würde und der belangten Behörde unangemessene Verzögerungen anzulasten wären. Es liegen demnach die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor und es war wie im Spruch zu entscheiden.

Ein Kostenzuspruch für die obsiegende belangte Behörde war nicht vorzunehmen, zumal kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Der Bf als unterlegene Partei hat keinen Anspruch auf einen Kostenersatz.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. K i s c h

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