Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400453/4/Lg/Bk

Linz, 07.02.1997

VwSen-400453/4/Lg/Bk Linz, am 7. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Beschwerde des Herrn R, StAng. Bundesrepublik Deutschland, derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. Jänner 1997, Zl. Sich40-6086-1997-Hol, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bezirkshauptmannschaft Schärding) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in der Höhe von 565 S binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 51 Abs.1, § 52 Abs.1 und 2 des Fremdengesetzes FrG, BGBl.Nr. 838/1992, idF BGBl.Nr. 436/1996 iVm § 67c Abs.1 und 3 AVG.

Zu II.: § 74 und 79a AVG iVm § 1 Z3 Aufwandersatzverordnung UVS BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

Über den sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenats in gerichtlicher Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 41 Abs.1 FrG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und zwar mit der Anordnung, daß diese Rechtsfolge erst mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der gerichtlichen Haft eintreten soll.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf § 51 FrG gestützte Beschwerde.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

Die in § 51 FrG geregelte Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat steht nur Personen zu, die gemäß § 43 FrG festgenommen wurden oder die unter Berufung auf das FrG angehalten werden. Trifft keine der beiden Voraussetzungen zu, so steht dem Betroffenen das Beschwerderecht gemäß § 51 FrG nicht zu und ist vom unabhängigen Verwaltungssenat eine darauf gestützte Beschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.7.1993, 93/18/0287 zu einem gleichgelagerten Fall, mit Ausführungen zur unmittelbaren Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes in einer solchen Situation).

Da die erwähnten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat nicht vorliegen war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 79a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS BGBl.Nr.

855/1995 steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu.

Da die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet hat, war ihr entsprechend § 1 Z3 der Aufwandersatzverordnung UVS BGBl.Nr.

855/1995 der hiefür festgelegte Vorlageaufwand in Höhe von 565 S antragsgemäß zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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