Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102870/2/Br

Linz, 19.05.1995

VwSen-102870/2/Br Linz, am 19. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R R, G, vertreten durch RA Dr. J, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 17. März 1995, Zl.: 3-11637-94, wegen Übertretungen des KFG zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatzeit in Punkt 1. "...1994..." zu lauten hat.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Für das Berufungsverfahren wird zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten ein Kostenbeitrag von 800 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hat mit dem Straferkenntnis vom 17. März 1995, Zl.: 3-11637-94 wegen der Übertretung nach § 134 Abs.1 KFG 1967, § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967 und § 134 Abs.1, § 101 Abs.1 lit.a iVm § 4 Abs.6 Z2 lit.b KFG 1967 über den Berufungswerber zwei Geldstrafen von 1) 1.500 S, 2) 2.500 S und für den Nichteinbringungsfall jeweils 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und im Spruch ausgeführt:

"1. Sie haben am 18.8.1995 (gemeint wohl: "1994" [Schreibfehler]) um 11.00 Uhr als Fahrzeuglenker Fahrzeug:

LKW-Zug: Zug-Fzg: Anhänger: im Gemeindegebiet von E, W, auf der A Bundesstraße, nächst Strkm 23,6 diesen LKW-Zug gelenkt und dabei die höchste zulässige Geschwindigkeit von 60 km/h überschritten.

2. Sie haben am 18.8.1994 um 11 Uhr in E, Gemeinde W, auf der A Bundesstraße bei Strkm 23,6, diesen LKW-Zug gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich überzeugt zu haben, daß er den gesetzlichen Vorschriften des § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 iVm § 4 Abs. 6 Zi. 2 lit. b KFG 1967 entspricht, weil die Breite des Anhängers durch die Beladung, einem Hydraulikbagger, die höchstzulässige Breite ex lege von 2,5 m um 40 cm überschritten hat, obwohl Sie keine hiefür erforderliche Bewilligung des Landeshauptmannes gem. § 101 Abs.5 KFG 1967, in dessen örtlichen Wirkungsbereiches der Transport durchgeführt wurde, besaßen." 1.1. Begründend hat die Erstbehörde folgendes ausgeführt:

"Die inkriminierten Tatbestände wurde der Behörde vom Gendarmerieposten A, Bezirk B, ZI. GZ P 1004/94, vom 19.08.1994 notifiziert und sind durch die dienstlichen Wahrnehmungen zweier Organe der Straßenaufsicht sowie dem insoweit unbestrittenen Vorbringen erwiesen.

Der Beschuldigtenvertreter hat fristgerecht Einspruch erhoben und um Akteneinsicht ersucht, da er zum Einspruchszeitpunkt noch nicht über die Aktenlage informiert war.

In seiner abgegeben Stellungnahme vom 20. 02. 1995 führt er im wesentlichen aus:

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wird mit einer unzutreffenden Rechtsmeinung bestritten.

Betreffend der Überbreite wird die Strafverfügung lediglich der Höhe nach bekämpft.

Die Behörde stellt hiezu fest:

Gemäß § 134 Abs.2 Zi. 3a KFG 1967 gilt bei einer ziffernmäßig festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch ein Schaublatt festgestellt wird, als Tatort der Ort, an dem das Schaublatt ausgehändigt wird, in casu also der Anhalteort. Die Geschwindigkeitsüberschreitung darf nicht älter als 2 Stunden sein.

Von den beiden Organen der Straßenaufsicht wurde am 18.8.1994 um 11.00 Uhr vom Schaublatt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h festgestellt. Lt.

Schaublatt wurde diese Geschwindigkeitsüberschreitung am 18.8.1994 zwischen 10.30 und 10.40 Uhr begangen. Der Tatbestand ist sohin eindeutig gegeben und geht die Argumentation des Beschuldigtenvertreters ins Leere.

Der Beschuldigte wurde von der Behörde hinsichtlich seiner allseitigen Verhältnisse mit einem Kind und einem Einfamilienhaus im Wert von ca. S 2 Millionen eingeschätzt.

Dazu gibt der Beschuldigtenvertreter bekannt, daß der Beschuldigte für 2 Kinder zu sorgen habe und führt weiter nichtssagenderweise aus, daß der Beschuldigte über kein Einfamilienhaus im Wert von ca. S 2 Millionen verfügt, und zwar deswegen nichtssagenderweise, weil es durchaus sein könnte, daß der Beschuldigte ein Einfamilienhaus im Wert von S 10 Millionen oder überhaupt kein Vermögen besitzt.

Die Behörde hätte daher bei der Strafbemessung von ihrer vorgenommen Schätzung auszugehen. Sie nimmt aber an, daß der Beschuldigtenvertreter ausdrücken wollte, daß der Beschuldigte über kein Einfamilienhaus verfügt.

Strafmildernd konnte angesichts der einschlägigen Vormerkungen nichts berücksichtigt werden. Strafreduzierend wurde die finanzielle Situation und seine Sorgepflichten gewertet, straferschwerend hingegen wurde nichts berücksichtigt.

Die Strafe wurde sohin tat- und schuldangemessen festgesetzt. Die Kosten gründen sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen Berufung.

Inhaltlich führt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter aus wie folgt:

"Betrifft: R R - Verwaltungsstrafverfahren 3-11637-94 Sehr geehrte Herren! Gegen das Straferkenntnis vom 17. März 1995, zugestellt am 29. März 1995, erstattet der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht nachstehende BERUFUNG an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich:

1. Wie bereits in der Stellungnahme vom 20. Februar 1995 ausgeführt, wird auch das vorliegende Straferkenntnis zu Gänze angefochten mit der Einschränkung, daß hinsichtlich Punkt 2 des Strafvorwurfes nur die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wird.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf setzt sich erneut über die Ausführungen des Beschuldigtenvertreters hinweg, diesmal jedoch mit einer die Ebene des Sachlichen bereits verlassenden kursorischen Begründung.

Obwohl der Beschuldigtenvertreter in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 1995 bemüht war, den derzeit geltenden Gesetzestext klar und deutlich seinem Sinn nach zu interpretieren und der Behörde die Möglichkeit zu geben, die fehlerhafte Anwendung des Gesetzes zu erkennen, wird im Rahmen der Begründung, offenbar ohne den Gesetzestext gelesen zu haben, der vorliegende inkriminierte Sachverhalt erneut in nicht haltbarer Weise rechtlich vollkommen falsch eingeordnet.

Das Zitat des § 134 Abs.2 Ziff. 3 a KFG 19ä7 ist wohl in seinen litterae a und b richtig abgeschrieben, der Einleitungssatz wurde aber offenbar übersehen, zumal es dort lautet: "Zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen können auch Aufzeichnungen der Schaublätter von Fahrtschreibern herangezogen werden.

Um Wiederholungen zu vermeiden, darf auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 20. Februar 1995 verwiesen werden, die auch in ihrem gesamten Inhalt zum Vorbringen in der vorliegenden Berufung erhoben wird.

3. Für den Beschuldigtenvertreter stellt die Begründung der Strafbemessung ein Verblüffung erzeugendes Novum dar. In bisher ungewohnter Weise wird die Ebene des Sachlichen erneut verlassen, und der Beschuldigtenvertreter, bei dem es sich um einen über jeden Zweifel erhabenen, in seiner Seriosität weithin bekannten berufsmäßigen Parteienvertreter handelt, frontal persönlich angegriffen. Es darf mit Entschiedenheit darauf verwiesen werden, daß der Beschuldigtenvertreter eben in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt Ausführungen namens des Beschuldigten erstattete, sodaß persönliche Angriffe tunlichst unterbleiben sollten.

Obwohl der Beschuldigtenvertreter ausgeführt hat, daß der Beschuldigte über kein Einfamilienhaus im Wert von S 2,000.000,-- verfügt, wie dies die Behörde irrig angenommen hat, wurde davon ausgegangen, daß der Beschuldigte doch Eigentümer eines Einfamilienhauses an der Adresse G ist. Diese Annahme ist unrichtig. Um nachzuweisen, daß diese Ausführungen des Beschuldigtenvertreters keineswegs nichtssagend sind, wird neuerlich die Ablichtung eines Grundbuchsauszuges über die EZ S vorgelegt (Beilage ./1), aus der erkennbar ist, daß Eigentümer des von der Behörde dem Beschuldigten zugeordneten Einfamilienhauses Herr Anton R, der Vater des Beschuldigten, ist.

Wenn nun die Behörde bemüht war, im Rahmen der Begründung Ironie einfließen zu lassen, so darf darauf verwiesen werden, daß Persönliches, auch wenn es gegen den Beschuldigtenvertreter gerichtet sein soll, jedenfalls im Strafverfahren nichts zu suchen hat. Ein Straferkenntnis ist keine Spielwiese für rhetorisch ambitionierte Strafreferenten einer Behörde. Der Halbsatz, "weil es durchaus sein könnte, daß der Beschuldigte ein Einfamilienhaus im Wert von S 10,000.000,-- oder überhaupt kein Vermögen besitzt" läßt vermuten, daß bei der Formulierung des Straferkenntnisses nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Ernsthaftigkeit vorgegangen wurde.

4. In diesem Zusammenhang darf ausgeführt werden, daß es unseren in Österreich geltenden Verfassungsgrundsätzen entspricht, daß für die Verurteilung nach gerichtlich strafbaren Tatbeständen ausschließlich akademisch ausgebildete ernannte Richter zuständig sind. Die überaus streng formulierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches dahingehend, welche Strafen wann und unter Berücksichtigung welcher sozialen und persönlichen Umstände verhängt werden dürfen(!) oder zu verhängen sind, sind ausschließlich von Akademikern anzuwenden.

Stellt man dem gegenüber, daß die Strafrahmen der Verwaltungsstrafnormen wesentlich weiter gefaßt sind, die Verfahrensvorschriften demgegenüber bedeutend weniger streng sind und dem Anwender allzugroßen Spielraum lassen, so mutet dies vergleichsweise anachronistisch an, zumal die Anwendung in der Praxis nahezu ausschließlich von nicht juristisch ausgebildetem Personal erfolgt. Dieser Spielraum wird noch darüberhinaus dadurch erweitert, daß es keine wie immer geartete richtungsweisende Rechtsprechung gibt, die zu verhängenden Strafen auch nur einigermaßen vereinheitlicht.

Der hiefür eigentlich vorgesehene Verwaltungsgerichtshof ist dazu nicht in der Lage, weil seine Erkenntnisse, jedenfalls was die Angemessenheit der Strafen betrifft, nicht ausreichend veröffentlicht werden.

Im Bewußtsein, daß diese Ausführung nichts weiter als eine Anregung für die Schaffung einer richtungsweisenden einheitlichen Rechtsprechung wenigstens des angerufenen Verwaltungssenates sein kann, darüberhinausgehendes schon in den Bereich der Rechtspolitik und den wachsenden Zwiespalt zwischen Gericht und Verwaltung fällt, wird sohin beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich möge - der vorliegenden Berufung stattgeben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und dahingehend entscheiden, daß das Verfahren hinsichtlich Punkt 1 eingestellt werde; - in eventu vor allem hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses die verhängte Strafe unter Anwendung größtmöglicher Milde auf ein schuldangemessenes, den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten entsprechendes niedriges Ausmaß herabsetzen.

Hochachtungsvoll (e.h. Unterschrift) 1 Beilage" 3. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hat, nachdem der Akt vorerst dem unzuständigen unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, Außenstelle M zur Vorlage gelangte, diesen h. zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigenden Strafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil vom Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung, wie der Intention seiner Berufungsschrift zu entnehmen ist, zu Punkt 1) sich nur gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung wendete und im Punkt 2) nur gegen das Strafausmaß richtete (§ 51e Abs.1 und 2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Zl.: 3-11637-94. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

5. Demnach stellt sich der Sachverhalt in unbestrittener Weise dar.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Die Bestimmung des § 134 Abs.2 Z3a KFG 1967 lautet: Zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter des Fahrtschreibers oder Kontrollgerätes herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes gemäß § 102 Abs. 2 dritter Satz, vierter Halbsatz als Ort der Begehung der Übertretung, wenn a) die Übertretung mit dem Fahrtschreiber oder mit dem Kontrollgerät festgestellt wurde und b) aus dem Schaublatt ersichtlich ist, daß sie nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung begangen wurde; wurden in dieser Zeit mehrere derartige Übertretungen begangen, so sind sie als eine Übertretung zu ahnden. § 2 Abs. 1 VStG bleibt unberührt.

6.1.1. Unerfindlich ist daher das Vorbringen des Berufungswerbers, daß sich diese gesetzlich bestimmte Feststellungsmethode gemäß "dem Einleitungsatz" nur auf Autobahnen beziehen sollte. Hier scheint der Berufungswerber (Vertreter) offenbar der Rechtslage vor der 12. KFG-Novelle anzuhängen (Änderung der Rechtslage bereits mit BGBL Nr.

375/1988). Ebenso eines Verfahrensbezuges und der Richtigkeit entbehrt schließlich die weiteren Ausführungen hinsichtlich der Strafzumessung, insbesondere einer nicht einheitlichen Strafzumessungspraxis im Bereich der Verwaltungsbehörde, sowie einer "nicht ausreichenden Veröffentlichung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Hier dürfte übersehen werden, daß die höchstgerichtlichen Entscheidungen seit geraumer Zeit neben den konventionellen Entscheidungssammlungen auch EDV-mäßig erfaßt (CD-ROM, RDB u. RIS) und somit jedermann und in vielfältiger Weise zugänglich sind. Die der Erstbehörde vorgeworfene Unsachlichkeit in der Begründung vermag ebenfalls nicht nachvollzogen werden; im Gegensatz dazu scheinen vielmehr die Ausführungen in der Berufung einer diesbezüglichen Kritik näher.

6.1.2. Nachdem sich der Einspruch vom 16.12.1994 gegen die Strafverfügung vom 23. November 1994 richtete, ist dieses ex-lege außer Kraft getreten (§ 49 Abs.2 VStG). Daran änderte auch nichts mehr die Erklärung in der Stellungnahme vom 20. Februar 1995, daß in Punkt 2) nur mehr das Strafausmaß bekämpft werde.

6.1.3. Zumal bereits mit der Strafverfügung die Tatzeit in Punkt 1. richtig bezeichnet wurde, liegt ein Verfolgungsmangel nicht vor und kann daher die offenkundig auf einen Schreibfehler basierende Tatzeitangabe im Spruch berichtigt werden.

7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Angesichts eines bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens liegen die hier verhängten Strafen durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes.

Insbesondere wurde durch die Überschreitung der höchstzulässigen Breite gleich um 40 cm die Verkehrssicherheit - abstrakt gesehen - erheblich nachteilig beeinträchtigt. Selbst unter der Annahme bloß unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse könnte unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit den von der Erstbehörde verhängten Strafen nicht entgegengetreten werden. Selbst wenn beim Berufungswerber nur von einem zumindest durchschnittlichen Einkommen auszugehen ist, sind die von der Erstbehörde verhängten Strafen (Strafrahmen bis zu 30.000 S) noch immer als äußerst milde bemessen zu erachten. Aus diesem Grund erweist sich das Berufungsvorbringen auch in diesem Punkt als unberechtigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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