Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400461/8/Schi/Km

Linz, 02.07.1997

VwSen-400461/8/Schi/Km Linz, am 2. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des C M, wohnhaft gewesen P S, vermutlich wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding, zu Recht erkannt:

I. Es wird festgestellt, daß das Verfahren infolge der Zurückziehung der Beschwerde als eingestellt gilt.

II. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde zugunsten des Bundes einen Kostenersatz in Höhe von 565,-- S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 67c Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 52 Abs.3 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr. 838/1992. Zu II.: § 79a AVG iVm § 1 Z.3 AufwandersatzVO UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Am 12. Mai 1997 ist beim O.ö. Verwaltungssenat eine vom Beschwerdeführer (Bf) undatierte Eingabe (Postaufgabe: 7.5.1997 in S, Absender M C, derzeit wohnhaft P S,) in türkischer Sprache eingelangt.

2. Gemäß Art.8 B-VG ist die deutsche Sprache - unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten (Slowenen und Kroaten) bundesgesetzlich eingeräumten Rechte - die Staatssprache der Republik. Dies bedeutet, daß die deutsche Sprache die offizielle Sprache ist, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen haben und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben (VfSlg. 9233).

Aus diesem Grund wurde dem Bf seine Eingabe, die wahrscheinlich - wie weitere telefonische Ermittlungen ergaben - eine Schubhaftbeschwerde betraf - gemäß § 52 Abs.3 FrG zur Verbesserung zurückgestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, daß die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung gilt. Gleichzeitig wurde der Bf darauf aufmerksam gemacht, daß seine Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs.2 Gebührengesetz 1957 einer festen Gebühr von 120 S (Stempelmarke) unterliegt.

3. Der diesbezügliche Verbesserungsauftrag ist jedoch dem O.ö. Verwaltungssenat mit Postvermerk zurückgestellt worden, daß der Empfänger (der Bf) bereits aus der Haft entlassen worden war. In der Zwischenzeit ist auch der bezughabende Fremdenpolizeiakt des Bf von der Bezirkshauptmannschaft Schärding dem O.ö. Verwaltungssenat übermittelt worden, aus dem sich ergab, daß die Schubhaft aufgehoben worden war (Schreiben vom 13.5.1997, Sich41-244-1977). Da sich weiters aus dem Fremdenakt ergab, daß der Bf im fremdenpolizeilichen Verfahren von Rechtsanwalt Dr. E B, W, vertreten worden war, wurde mit diesem telefonischer Kontakt hergestellt. Von der Rechtsanwaltskanzlei wurde die Auskunft erteilt, daß der Bf derzeit wieder in M, bei I D, wohnhaft sei. Daraufhin wurde der Verbesserungsauftrag dem Bf unter dieser Adresse zugestellt; jedoch auch von dort wurde der RSb-Brief dem O.ö. Verwaltungssenat mit dem Postvermerk "verzogen" zurückgestellt.

4. Es wurde schließlich dem Bf der Verbesserungsauftrag durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz zugestellt. Der Aushang an der Amtstafel fand in der Zeit vom 11.6.1996 bis 27.6.1996 statt. In diesem Verbesserungsauftrag vom 10. Juni 1997, VwSen-400461/5/Schi/Km, wurde dem Bf eine Frist bis 1.7.1997 gesetzt. Da der Bf diese Frist nicht eingehalten hat bzw. den Verbesserungsauftrag bis 1.7.1997 nicht erfüllt hat, gilt gemäß § 67c Abs.3 AVG iVm § 52 Abs.3 FrG die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung.

5. Zum Kostenersatzantrag der belangten Behörde:

5.1. Gemäß § 79a AVG steht nur der Partei Kostenersatz zu, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegt.

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Bf vor der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Wie bereits oben ausgeführt, gilt gemäß § 52 Abs.3 FrG iVm § 67c Abs.3 AVG die Versäumung der Verbesserungsfrist als Zurückziehung der Beschwerde.

5.2. Da somit die belangte Behörde aufgrund ihres Antrages im Schreiben vom 13.5.1997, Sich41-244-1997, betreffend Aktenvorlage, Kostenersatz begehrt hat, ist ihr gemäß § 79a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, der Ersatz für Aktenvorlageaufwand in Höhe von 565 S zuzusprechen. Dieser Betrag war dem Bf als der unterlegenen Partei zum Kostenersatz aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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